Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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Für nichteheliche Lebensgemeinschaftenwerden keine Freibeträge in Abzug gebracht. Einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt kann angemessen monetarisiert werden. 297

Als weitere unterhaltsberechtigte Personenkommen Kinder, Eltern oder Großeltern in Betracht.

Betreuen die Ehegatten gemeinsamihre Kinder und leben diese im gemeinsamen Haushalt oder werden die Kinder im paritätitschen Wechselmodell betreut, dann sind die Unterhaltsfreibeträge bei jedem von ihnen ungeteilt zu berücksichtigen. 298

Beim paritätischen Wechselmodellüben beide Elternteile die umfassende, gesetzliche Unterhaltspflicht aus, auch wenn diese nur zeitlich hälftig gesehen in verschiedenen Familienverbünden erfolgt. Ein Schwerpunkt der elterlichen Betreuung lässt sich hier nicht ermitteln. 299Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der Stärkung der Rechte der Väter gewinnt dieses Modell zunehmend an Bedeutung. 300Es wird durch die doppelte Gewährung des Kinderfreibetrages eine differenzierte Unterhaltsfeststellung vermieden, zumal bei Ausübung der Unterhaltspflichten in getrennten Haushalten insgesamt höhere Kosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten) entstehen. 301So wird auch eine Schlechterstellung im Vergleich zu denjenigen Eltern vermieden, die mit dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Auch lässt der Gesetzeswortlaut in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO „für jede unterhaltsberechtigte Person“ keinen Interpretationsspielraum zu. Der Gegenmeinung 302kann insoweit hier nicht gefolgt werden, die hier aufgrund verfassungsrechtlicher Grundlagen ein Fehlen des Verbandes des Familienunterhalts und folglich daher eine Teilung durch teleologische Reduktion sieht.

Lebt das Kind dagegen vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils und wird dieses durch die regelmäßigen Besuche des Kindes bei dem anderen Elternteil unterbrochen, so liegt hier ein Eingliederungs- oder Residenzmodellvor mit der Folge, dass die Obhut i. S. d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen ist. 303Leben die Kinder des Rechtsuchenden weder in seinem Haushalt noch wird von ihm tatsächlich Unterhalt geleistet, findet keine Berücksichtigung des Freibetrages statt. 304

Hinweis:

Bei der Fragestellung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag bei Kindern anzurechnen ist, hat der Rechtsuchende darzulegen (ggfs. nachfragen), wo das Kind überwiegend lebt und wer es natural unterhält.

Maßgeblich ist das Alter des Kindes zum Bewilligungszeitpunkt.

58 Eigene Einkünfte des Ehegatten, Lebenspartners bzw. der Kindersind von dem entsprechenden Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO in Abzug zu bringen (z. B. eigenes Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschuss, 305eigenes anrechenbares Kindergeld 306).

Hierbei sind jedoch nicht die Bruttoeinkommen gemeint, da sie diesen Personen auch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Daher sind die Einkommen im Sinne eines einheitlichen Einkommenbegriffs so zu berechnen wie das Einkommen des Rechtsuchenden, also auch unter Berücksichtigung der Abzüge von § 82 Abs. 2 SGB XII oder auch eines Erwerbstätigenbonus (analoge Anwendung von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) 307sowie von Wohnkostenanteilen. 308Zu den Abzügen zählen auch die Beiträge betreffend getätigte Altersvorsorgeaufwendungen, ggfs. Deckelung auf den Höchstbetrag nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z. B. Ziff. 10.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) – Stand 1.1.2021 – bis zu 23 % des Bruttoeinkommens). 309

Elterngeld bis 300,00 EURO, welches an den Ehegatten gezahlt wird, vermindert den Freibetrag des Ehegatten jedoch nicht. 310

Berechnungsschema der Einkünfte des Ehegatten/Lebenspartners/Kindes

Eigenes Bruttoeinkommen

abzgl. Beträge gem. § 82 Abs. 2 SGB XII:

– Steuern

– Versicherungsbeiträge (auch evtl. Altersvorsorgebeiträge) 311

– Werbungskosten

abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag

abzgl. anteilige Unterkunftskosten

abzgl. evtl. Mehrbedarfe gem. §§ 21 SGB II, 30 SGB XII

__________________________________________________________________

= Betrag (Höhe der eigenen Einkünfte, die vom Freibetrag abgezogen werden können)

Wird der Unterhalt in Form einer Geldrente anstelle eines Naturalunterhalts(z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes) gezahlt, so ist diese gem. § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO anstelle des Freibetrages einzusetzen, wenn sie der Höhe nach angemessen ist. 312Bei zu hoher Rente (oftmals scheitert es hier schon am Nachweis) wird nur der angemessene Teil berücksichtigt. Insoweit kann eine Orientierung an den üblichen Unterhaltstabellen erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung aufgrund einer rechtskräftigen Tenorierung ( Titulierung) erfolgt – dann ist eine Angemessenheit in dieser Höhe immer zu bejahen.

Wird der Unterhalt zum Teil als Geldrente und zum Teil z. B. als Betreuung geleistet, ist der Geldwert der Betreuung zu schätzen und hinzuzuaddieren. 313

Hinweis:

Liegen die eigenen Einkünfte des Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes über den jeweiligen Freibeträgen, so entfällt der jeweilige Freibetrag.

Weitere Berücksichtigung in der Einkommensberechnung des Rechtsuchenden erfolgt bei einem Übersteigen der Freibeträge nicht.

Die Freibeträge gelten auch für eine Auslandspartei, wesentlich höhere Lebenshaltenskosten gegenüber dem Inland sind als besondere Belastungen zu berücksichtigten. 314Möglich ist hier auch eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge in entsprechender Anwendung der Düsseldorfer Tabelle unter Kürzung der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen.

Bei einem Strafgefangenenist der allgemeine Freibetrag nicht abzuziehen, weil der Gefangene in der JVA kostenfrei versorgt wird.

Nach Abzug des Freibetrags für Erwerbstätige (wenn der Gefangene in der JVA arbeitet) ist der allgemeine Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO nur in Höhe des um 10 % erhöhten allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Gefangene nach den jeweiligen Bestimmungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder abzusetzen. 315Dies steht auch dem Gedanken der Resozialisierung nicht entgegen. 316

Zahlungen an Personen, denen ohne gesetzliche Verpflichtung(z. B. aufgrund freiwilliger vertraglicher Verpflichtung; Rolle des „ sozialen Vaters“) Unterhalt gewährt wird, können nicht gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO, sondern allenfalls als besondere Belastungennach Nr. 5 berücksichtigt werden, 317sofern diese dem Grund und der Höhe nach angemessen sind (sh. Rn. 69).

58aBerechnungsbeispiel:

Die Eheleute A und B sind beide erwerbstätig. A verdient 1.600,00 EURO mon. netto (Betrag ist bereits um Steuern, Versicherungen, Werbungskosten bereinigt). B verdient 1.100,00 EURO mon. netto (auch dieser Betrag ist bereits um Steuern, Versicherungen, Werbungskosten bereinigt). Die Miete für A und B (warm) beläuft sich auf insgesamt 850,00 EURO. Es liegt kein einzusetzendes Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII vor.

A beantragt die Bewilligung von Beratungshilfe.

Berechnung Schritt 1:

verbleibendes und zu berücksichtigendes Einkommen der nicht Beratungshilfe beantragenden Ehefrau B

Vorliegend werden im Rahmen der Berechnung die Gesamtwohnkosten nach Kopfteilen aufgeteilt.

Einkünfte der B 1.100,00 EURO

abzgl. Freibetrag Erwerbstätigkeit 223,00 EURO 318

abzgl. anteilige Wohnkosten 425,00 EURO

verbleibendes Einkommen für B 452,00 EURO.

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