Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,

2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

§ 30 SGB XII

(1) Für Personen, die

1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder

2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder

2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,

2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,

3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder

4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6,

Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

67Die einzeln zu berücksichtigenden Mehrbedarfe ergeben sich aus den beiden vorgenannten Vorschriften § 21 SGB II und § 30 SGB XII.

Exemplarisch werden im nachfolgenden einige Mehrbedarfe dargestellt:

– für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschengem. § 30 Abs. 1 SGB XII (Altersrentner und voll Erwerbsgeminderte, die über ein festgestelltes Merkzeichen „G“ (z. B. wegen erheblicher Gehbehinderung) ist ein Mehrdarf i. H. v. 17 vom Hundert der für sie maßgebenden Regelbedarfsstufe abzusetzen; 367

– für Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswochebis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, (§§ 21 Abs. 2 SGB II, 30 Abs. 2 SGB XII) werden ebenfalls 17 vom Hundert der für sie maßgebenden Regelbedarfsstufe berücksichtigt;

Alleinerziehendemit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (§§ 21 Abs. 3 SGB II, 30 Abs. 3 SGB XII) erhalten einen Abzug i. H. v. 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1; bei älteren Kindern beträgt der Abzug 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 für jedes Kind, höchstens jedoch 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1. Es soll hiermit den erschwerten Lebensumständen von Einelternfamilien entgegengewirkt werden. Ein Abzug kann daher nicht erfolgen, wenn eine andere im Haushalt lebende erwachsene Person an der Kinderbetreuung in erheblichem Umfang mitwirkt. 368Eine anteilige Aufteilung zwischen den Eltern des gemeinsamen Kindes kann nur bei dem sog. „Wechselmodell“, d. h. etwa die hälftige Verteilung von Pflege und Erziehung, erfolgen; ansonsten kommt keine entsprechende prozentuale Aufteilung in Betracht. 369Dieser Mehrbedarf ist zusätzlich zu den Unterhaltsfreibeträgen gem. § 115 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b ZPO zu gewähren.

Hinweis

Für den Fall, dass ein Kind unter 7 Jahren und ein Kind über 16 Jahren ist, regeln die beiden Normen §§ 21 Abs. 3 SGB II und 30 Abs. 3 SGB XII diese Konstellation nicht eindeutig; gleiches verhält sich im Fall, wenn drei Kinder unter 16 Jahren alt sind und mindestens ein weiteres Kind über 16 Jahre alt ist. Es ist davon auszugehen, dass die jeweilige Nr. 1 der Normen lediglich die Mindestvoraussetzungen beschreibt und Nr. 2 der Normen immer dann zur Anwendung kommt, wenn hierdurch sich ein höherer Zuschlag als bei der Anwendung von Nr. 1 ergibt. 370In beiden vorliegenden Fällen ergibt sich demnach ein zu berücksichtigender Abzug i. H. v. 36 vom Hundert.

– Mehrbedarf entsteht gem. §§ 21 Abs. 7 SGB II, 30 Abs. 7 SGB XII auch, wenn Warmwasser durch eine dezentrale Warmwassererzeugungerfolgt. Bei der Erzeugung über eine Zentralheizung entsteht dieser nicht. Für die Berücksichtigung ist keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen (Zähler) notwendig. Sofern kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall besteht, wird von einem durchschnittlich angemessenen Wert auszugehen sein. 371

– Gem. § 21 Abs. 6 SGB II können hier auch Umgangskostenabgesetzt werden. Bzgl. anfallender Fahrtkosten werden in Anlehnung an §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII hier ebenfalls pauschaliert 5,20 EURO/km angesetzt. 372Dies gilt auch für längere Fahrten und Übernachtungskosten. 373

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