Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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Berechnung Schritt 2:

Berechnung des einzusetzenden Einkommens für den Beratungshilfe beantragenden Ehemann A

Einkünfte des A 1.600,00 EURO

abzgl. Freibetrag Erwerbstätigkeit 223,00 EURO 319

abzgl. Freibetrag Partei 491,00 EURO

abzgl. Freibetrag Ehefrau 39,00 EURO

Berechnung Freibetrag Ehefrau

Freibetrag 491,00 EURO

abzgl. verbleibendes Einkommen (Schritt 1) 452,00 EURO

verbleibender Freibetrag für B 39,00 EURO

abzgl. anteilige Wohnkosten 425,00 EURO

einzusetzendes Einkommen für A 422,00 EURO.

Übersteigt das verbleibende Einkommen nach Schritt 1 den Freibetrag für den entsprechenden Ehegatten, so ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Beratungshilfepartei der entsprechende Freibetrag mit 0,00 EURO anzusetzen.

4.Unterkunft und Heizung (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO)

59 a) Mietwohnung.Die Kosten der Unterkunft und Heizungsind in voller tatsächlicher Höhe einschließlich aller weiterer umlagefähiger Mietnebenkosten abzusetzen(= Bruttomiete).

Sie sind jedoch insoweit nicht in Abzug zu bringen, wenn sie in einem auffälligen Missverhältniszu den Lebensverhältnissen der Partei oder zum örtlichen Wohnungsmarkt stehen. Dies wird für den Fall bejaht, wenn sie an dem gesamten Lebenszuschnitt des Rechtsuchenden ohne nachvollziehbaren Grund außerordentlich erhöht sind. 320Damit entsteht ein großer Entscheidungsspielraum, da die Einzelfälle sehr unterschiedlich zu bewerten sind. Für die Frage der Angemessenheit können auch das örtliche Mietpreisniveau oder Mietspiegel herangezogen werden.

Dem Rechtsuchenden kann nicht abverlangt werden, in eine günstigere Wohnung umzuziehen.

Ein solches Missverhältnis kann vorliegen, wenn bei durchschnittlichem Einkommen die Unterkunftskosten mehr als die Hälfte des Nettoeinkommensbetragen. 321Bei höheren Mieten vor Ort können jedoch auch mehr als 50 % absetzbar sein. 322Eine andere Meinung sieht 1/3 des Nettoeinkommens als üblich und vertretbaran. 323Auch ist denkbar, die Beträge nach der sozialrechtlichen Vorschrift des §§ 22 SGB II zuzüglich eines nach dem Lebensstandard der Partei zu bemessenden prozentualen Aufschlags zu beurteilen. 324

Verneint wird die Abzugsfähigkeit, wenn die aufgewendeten Kosten als offensichtlicher Luxuserscheinen. Jemand mit höherem Einkommen kann dabei aufwändiger wohnen als jemand mit geringerem Einkommen.

Ob ein Luxus vorliegt, ist nach den vorliegenden Gesamtumständen zu beurteilen. 325

Beispiele für ein Missverhältnis:

Eine Person bewohnt alleine eine 100 m² große Wohnung.

Eine über 130 m² hinausgehende Wohnung übersteigt den notwendigen Wohnbedarf für eine Person mit Kind. 326

60Die Kosten der Unterkunftumfassen den tatsächlich gezahlten Mietzins 327und die Mietnebenkosteneinschließlich vereinbarter Umlagen für verbrauchsunabhängige Betriebskosten 328 und öffentlicher Abgaben.

Dies sind z. B. Kosten für Straßenreinigung, Kanalgebühren, Müllabfuhr, 329Grundsteuer, 330Schornsteinreinigung, 331Abgasanlagenüberwachung, Aufzug (Betrieb und Wartung), Gebäudeversicherung, Gemeinschaftsantenne, Hausreinigung, Garten- und Hofpflege, Ungezieferbekämpfung, Hausmeister, Hausstrom für Treppenhaus/Lift etc. Die Kosten für eine Garage fällt nicht unter die Unterkunftskosten (sh. auch Rn. 62a). 332

Wird lediglich ein Kostgeldentrichtet, das neben Unterkunft auch die Verpflegung umfasst, kann ein hälftiger Abzug erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 333

Sind Nachzahlungenzu leisten, so sind diese auf den Monat umzurechnen und können ebenfalls in dieser Höhe abgezogen werden, gleiches gilt bei erwirtschafteten Guthaben von Nebenkosten. 334

Werden Unterkunftskosten bereits von der Agentur für Arbeit (Jobcenter) ganz oder teilweise an den Vermieter gezahlt, so sind diese in der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen und auch nicht mehr erneut zu überprüfen (der entsprechend verminderte ALG II-Betrag ist dann als Einkommen zu berücksichtigen). 335

61Die Kosten für Stromund Gas zum Kochengehören nach herrschender Meinung 336 nichthierzu, sie gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge ausgeglichen. Dies gilt insbesondere für die normalen Haushaltsstromkosten.

Wird mit Strom oder Gas geheizt, so muss geschätzt werden, welcher Teil der Kosten für die Heizung und welcher Teil zum Kochen und für die Beleuchtung aufgewendet wird.

Der Heizkostenanteilist vom Gericht zu schätzen, wobei auch Wohnfläche und Wärmeisolierung zu berücksichtigen sind. Dieser ist dann abzugsfähig.

Die Kosten für Wasser und Abwassersind nicht mehr von vom sozialenhilferechtlichen Regelbedarf miterfasst und daher nicht mehr in den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO enthalten und deshalb abzugsfähig. 337Nach der Rspr. des BGH zählen diese zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und werden als nicht abzugsfähig eingestuft. 338Ab 1.1.2011 (und damit zeitlich nach der Entscheidung des BGH 339liegend) werden jedoch in §§ 5 und 6 RBEG (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) die Wasserkosten (und damit auch die Abwasserkosten) nicht mehr als Verbrauchsausgaben aufgeführt.

Hinweis:

Grundsätzlich sollte bezüglich der Mietneben- und Betriebskosten von den im Mietvertrag vereinbarten monatlich ausgewiesenen Vorauszahlungen 340ausgegangen werden.

Man kann sich diese auch durch eine aktuelle Nebenkostenabrechnung (Umrechnung auf 1/12) bzw. wie beim Wohngeld (§ 5 WoGV) durch Erfahrungswerte als Pauschbeträge 341oder die von den Mietervereinen erstellen regionalen Betriebskostenspiegel nachweisen lassen.

62Lebt der Rechtsuchende in einem Heim, so sind die Kosten der Wohnraumnutzung bei Einzelbelegung des Raumes auf 20 %, bei Mehrfachbelegung auf 15 % des Gesamtentgeltes zu schätzen (entspr. § 7 WoGV). Zur Berechnung kann aber auch der Vertrag über die Heimunterbringungvorgelegt werden, der genauen Aufschluss über die Kosten der Unterkunft gibt.

Ein Freigänger im Justizvollzugkann keine Kosten für die Wohnung geltend machen. 342

62a Nicht abzugsfähig sind folgende (Wohn-)Kosten (sie gehören zur privaten Lebensführung):

– Kosten für Telefon; 343 Handykostenkönnen u. U. abzugsfähig sein, wenn das Handy für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist; 344

Stellplatzmiete , 345Kosten für eine Garage; 346

Rundfunk- und Fernsehgebühren; 347

Kabelfernsehen. 348

63 b) Eigenheim bzw. Eigentumswohnung.Wer in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnt, zahlt keine Miete. Fiktive Mietkostenkönnen nicht angesetzt werden. Neben den genannten abzugsfähigen Kosten für Mieter (der Eigentümer darf insoweit nicht schlechter gestellt werden) gehören daher hier als Unterkunftskosten auch die Kosten der Belastung durch Fremdmittel für den Erwerbeines selbstgenutzten Familienheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie die Kosten für deren Instandhaltung. 349

Zins- und Tilgungsratenauf den Kredit, der für den Grundstückserwerb aufgenommen wurde, sind daher Unterkunftskosten. 350Der Regierungsentwurf des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes 351nimmt ausdrücklich Bezug auf §§ 13, 14 WoGV.Der Rechtsuchende soll nicht gezwungen werden, seine Wohnung oder sein Haus zu gefährden. 352

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