51 d) Werbungskosten (notwendige Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).Die Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind, können nur dann als notwendige Ausgaben berücksichtigt werden, wenn diese über die allgemeinen Lebensführungskosten hinaus zur Berufsausübung auch erforderlich sind.
Die Aufwendungen müssen vom Rechtsuchenden geltend gemacht werden, von Amts wegen werden diese nicht berücksichtigt.
Erfolgt eine Lohnsteuerrückerstattung, die im Wesentlichen auf diesen Aufwendungen beruht, kann eventuell insoweit keine Absetzung erfolgen.
Die Werbungskosten können zusätzlich zu den Freibeträgen für Erwerbstätigeabgezogen werden. 259
Mangels anderweitiger Angaben können aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht pauschal 5 % des Nettoeinkommensabzogen werden. 260
52 (1) Erforderliche Aufwendungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes.Hierzu zählen (auch bei selbstständiger Tätigkeit) notwendige Aufwendungen für Kleidung, Werkzeuge, Arbeitsmittel , Fachbücher, Beiträge zu Berufsverbänden(z. B. zu einer Gewerkschaft 261oder zum DBB), nicht jedoch für politische Parteien, Aufwendungen für eine berufliche Aus- und Fortbildung (soweit dies nach den persönlichen Verhältnissen der Partei angemessen ist). 262
Hier kann eine Pauschalefür Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EURO/Monatgem. § 3 Abs. 5 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII 263in Ansatz gebracht werden.
53 (2) Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit.Neben dem Erwerbstätigenfreibetrag ist auch ein weiterer Abzug für berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkostenzu berücksichtigen. 264
Die Frage, in welcher Höhe die notwendigen Kosten anzuerkennen sind, ist dabei strittig:
Zur Ermittlung sollte nach der herrschenden Meinung 265 § 3 Abs. 6 VO zur Durchführung des § 82 SGB XIIherangezogen werden, da PKH in der Sache als Sozialhilfe angesehen wird und die entsprechende Regelung in der genannten VO getroffen wurde. Ist ein Pkw erforderlich, kann hiernach eine monatliche Pauschale von 5,20 EURO/km (einfache Wegstrecke), max. mit 40 km und monatlich höchstens mit 208,00 EUROangesetzt werden. Eine Begrenzung auf max. 40 km ist allerdings anders als im Sozialhilferecht hier nicht anzuwenden, da es sich bei der Beratungshilfe nur um eine punktuelle Unterstützung handelt. 266Die DVO ist zwar nicht bindend, jedoch gibt diese konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Berechnung; 267eine Anwendung ist nicht zwingend geboten, sondern es ist jeweils auf der Grundlage der Einzelfallumstände zu prüfen. 268
Beiträge für eine Kfz .-Haftpflichtversicherung und Kfz.-Steuer 269sowie – soweit angemessen – auch für eine Kaskoversicherungkönnen gesondert abgesetzt werden. 270Werden zusätzlich konkrete Anschaffungskostenfür einen PKW nachgewiesen, so können diese darüber hinaus als besondere Belastungen berücksichtigt werden. 271
Für die Benutzung eines Kleinkraftwagensvon nicht mehr als 500 ccm beträgt die Pauschale 3,70 EURO, für Motorräder/Motorroller2,30 EURO und für Fahrräder mit Motor1,30 EURO, jeweils pro km.
Arbeitet der Rechtsuchende nicht den vollen Monat, so sind die Beträge anteilsmäßig zu kürzen.
Die Gegenmeinung 272orientiert sich dabei an den Sätzen des § 5 JVEG (0,35 bzw. 0,42 EURO/km)und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien(derzeit 0,30 EURO/km), da der Betrag von 5,20 EURO/km zu gering bemessen sei und die Berechnungen gem. der DVO nicht mehr der heutigen Zeit entspricht. Mit dem Verweis auf § 82 SGB XII werde nicht auch auf die Verordnungsermächtigung in § 96 Abs. 1 SGB XII und die entsprechende Durchführungsverordnung verwiesen. 273
Die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien aufgeführten Beträge bieten einen realistischen Ansatz, damit sind nach dieser Meinung von derzeit 0,30 EURO/kmabzusetzen. Damit sind alle mit der Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten (auch Anschaffungs- und Finanzierungskosten, Kfz-Steuer sowie Versicherungskosten) abgegolten.
Der Rechtsuchende ist grundsätzlich gehalten, den kostengünstigsten Wegzur Arbeitsstelle zu beschreiten. 274Ist der Arbeitsplatz zu Fuß erreichbar, entfällt eine Berücksichtigung der Ausgaben. Ist er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar,müssen grundsätzlich diese für den Arbeitsweg in Anspruch genommen werden, es sei denn, deren Inanspruchnahme ist unzumutbar oder unmöglich (z. B. wegen einer notwendigen Flexibilität im Arbeitseinsatz).
Bei notwendiger Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Betrag in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkartein Ansatz gebracht werden.
Fahrtkosten, die der Rechtsuchende von seinem Arbeitgeber erhält, sind kein Einkommen (diese gleichen regelmäßig nur die tatsächlichen und üblichen Aufwendungen des Einzelnen aus).
Inwieweit Aufwandsentschädigungen(z. B. Spesen, Verpflegungszuschüsse) zu behandeln sind, ist umstritten. Ob diese als anzurechnendes Einkommen gewertet werden, sh. hierzu Rn. 26a. Werden die gleichen Grundsätze wie im Unterhaltsrecht zugrunde gelegt, so können mit der Aufwandsentschädigung zusammenhängende Aufwendungen vermindert um die häusliche Ersparnis, soweit sie konkret dargelegt werden, abgezogen werden. 275Nach anderer Ansicht 276können diese in Höhe der steuerfreien Pauschalen vom Einkommen abgezogen werden, die häusliche Ersparnis ist hier bereits mitberücksichtigt.
54 (3) Sonstiges.Die durch die Führung eines doppelten Haushaltsnachweislich entstehenden Mehrausgaben kann gem. § 3 Abs. 7 der genannten DVOals ein weiterer Betrag bis zu 130,00 EURO/Monatabgesetzt werden. Dabei darf dem Rechtsuchenden weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zum eigentlichen Hausstand zugemutet werden.
Bei der Einkunftsart „ Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung“ zählen als Werbungskosten z. B. Schuldzinsen, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben sowie der Erhaltungsaufwand (z. B. Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung) gem. § 7 der genannten DVO.
Eine Winterbauumlageals Ausgleich von Mehraufwendungen für die Beschäftigung im Winter kann abgesetzt werden. 277
55 e) Freibetrag bei ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 82 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XII).Hierunter fallen die gem. § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG aufgelisteten steuerfreien nebenberuflichen Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) für leistungsberechtigte Personen (z. B. Übungsleiter, Betreuer etc.). Mit dem Freibetrag von bis zu 250,00 EUROsind alle Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 6 SGB XII abgegolten. Die gilt auch für das gem. § 2 Abs. 4 BFDG und gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG gezahlte Taschengeld.
2.Erwerbstätigenbonus (Abzug gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
56Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO erfolgt für Erwerbstätigeüber die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) hinaus ein weiterer Abzug für einen Mehraufwand, der mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, in Höhe des sog. Erwerbstätigenbonus. Dieser wird neben den gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII berücksichtigten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen Ausgaben gewährt (sh. Rn. 51).
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