Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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38aDie Verpflegung in einem Sanatoriumkann zum Einkommen zählen. 192

39 Geldwerte Vorteile, z. B. die dauerhafte Überlassung eines Firmenwagens, freie Unterkunft und freie Verpflegungsind ebenfalls zu verwerten, sofern hierin ein Einkommenszufluss zu sehen ist. Dabei können die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung 193herangezogen werden. Gezahltes Kostgeld ist hiervon in Abzug zu bringen. 194Sachbezüge sind auch trotz eines aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlichen Abzugs einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie zusätzliches Einkommen sind und nicht bloß ein Äquivalent für verauslagte Aufwendungen darstellen. 195

40 Steuererstattungensind im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um einen geringen Betrag handelt, der einmalig anfällt. Bei größeren Beträgen ist auf 12 Monate aufzuteilen. 196

Wurde durch den Rechtsuchenden eine ungünstige Steuerklasse gewählt (z. B. V, wenn Ehegatte in III veranlagt ist), dann muss er sich den Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten anrechnen lassen; die Wahl der Steuerklasse darf letztlich nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. 197Die Wahl der Steuerklasse V indiziert jedoch nicht per se einen Rechtsmissbrauch. 198

41 Freiberufler und Gewerbetreibendekönnen ihr Einkommen mit einer Einnahmenüberschussrechnung für das Vorjahr belegen. 199Diese braucht auch nicht um eine solche für die ersten Monate des laufenden Jahres ergänzt zu werden. Grundsätzlich ist zwar der Gewinn maßgebend, zu berücksichtigen sind jedoch auch Abschreibungen und zeitliche Verschiebungen sowie schlüssig dargelegte Gewinnrückgänge oder Gewinnsteigerungen. 200Der Steuerbescheid (max. aus dem Vor-Vor-Jahr) ist ebenfalls vorzulegen. Ebenso können entsprechende Kontonachweise vorzulegen sein.

Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben lediglich Anhaltspunkte, die sich aber ggfs. durch den Lebenszuschnitt des Rechtsuchenden (z. B. Wohnung, Hauspersonal, Zweitwagen, kostenaufwendiger Lebensstil) korrigieren lassen. Das zu versteuernde Einkommen und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen dabei in sich stimmig sein. Die Vorlage einer Steuerberaterbescheinigung, die negative Einkünfte ausweist, reicht allein nicht aus. 201

42Auch das aus Erwerbstätigkeit herrührende Einkommen eines Strafgefangenen, wenn dieser in der JVA arbeitet, ist einzusetzendes Einkommen.

43 Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung bzw. Verpachtung(vermindert um die notwendigen Ausgaben bis zur Höhe der Einnahmen) 202sind Einkünfte (soweit diese nicht fest zur Schuldenregulierung abgetreten oder verpfändet ist; für die Nichtberücksichtigung ist eine bloße Verplanung hingegen nicht ausreichend). 203

Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeldsind ebenfalls Einkommen. 204

Ebenso sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Nießbrauchsrechtserzielten Bruttoeinnahmen als Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen. 205

3.Kein Einkommen

44Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben dagegen einige Leistungen unberücksichtigt:

Beihilfen, sie dienen nur dem Ausgleich bereits entstandener Kosten; 206

Bettelgabenbis 50,00 EURO;

BVG- Grundrenten 207(z. B. Berufsschadensausfallrente) und Sozialleistungen für Aufwendungen infolge von Körper- und Gesundheitsschäden (analog § 1610a BGB); Grundrente nach OEG ( Opferentschädigungsgesetz); 208

– Renten und Kapitalentschädigungen nach dem Contergan-Stiftungsgesetz; 209

Darlehen und Beihilfenfür evakuierte Vertriebene, ehemalige Kriegsgefangeneund Häftlinge gem. §§ 12 BVG, 9a HHG;

Elterngeldbis zur Höhe von monatlich 300,00 EURO(§ 10 Abs. 2 BEEG); vergleichbare Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften; 210

Essensmarken und Essenszuschüsse des Arbeitgebers;

Familiengeldbis zur Höhe von monatlich 300,00 EURO– dient der Förderung frühkindlicher Betreuung des Kindes (nur Bayern); 211

Kindesunterhaltist kein Einkommen eines Ehegatten gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO; 212

Leistungen für Kindererziehunggem. §§ 294 SGB VI, 299 SGB VI; 213

Leistungen aus der Pflegeversicherungbei Pflegebedürftigen gem. § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI 214(weder für den Pflegebedürftigen noch für den Pflegenden);

– gem. § 13 Abs. 6 SGB XI weitergeleitetes Pflegegeld i. S. d. § 37 SGB XI; 215

Sozialleistungen für Aufwendungen infolge von Körper- und Gesundheitsschäden i. S. d. § 1610a BGBwerden zum Einkommen hinzugerechnet, aber danach Aufwendungen in gleicher Höhe wieder abgezogen. Es wird vermutet, dass die Aufwendungen für solche Schäden nicht geringer als die dafür gezahlten Sozialleistungen sind. Die Vermutung der Richtigkeit lässt sich im Bewilligungsverfahren der Beratungshilfe kaum angreifen. Zur Vereinfachung sind diese gleich nicht zu berücksichtigen; 216

– Zuschuss des Arbeitgebers auf vermögenswirksame Leistungen; 217

Vorsorgeunterhalt i. S. d. § 1578 Abs. 2 und 3 BGB(Kosten einer Kranken- oder Altersversicherung, Ausbildungs- und Fortbildungskosten); 218

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, von Stiftungen oder von Dritten (§ 84 SGB XII), z. B. humanitäre Soforthilfe der AIDS-Stiftung oder Geschenke von Angehörigen.

4.Sonderfall Insolvenzverfahren

45Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Rechtsuchenden schließt nicht automatisch aus, dass diesem ein Einkommen zur Verfügung steht, welches zu Ratenzahlungen gem. § 115 ZPO verpflichtet und demnach einen Anspruch auf Beratungshilfe ausschließt. 219

Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Rechtsuchenden auf den Insolvenzverwalter über, jedoch steht dem Rechtsuchenden u. U. weiterhin ein monatlich unpfändbares Arbeitseinkommen zur Verfügung, welches zur Ratenverpflichtung führen kann und nach Abzug von abzusetzenden Beträgen auch zum Bestreiten von Prozesskosten eingesetzt werden kann.

Einfluss hat das Insolvenzverfahren lediglich, als tatsächlich an den Treuhänder geleistete Beträge zur Bedienung der Insolvenzmasse als Belastung i. S. d. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO zu berücksichtigen sind. 220

III.Abzüge vom Einkommen

1.Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO

46Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO sind von dem ermittelten Einkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dieser verweist auf die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge.

a) Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII).Die Vorschrift gestattet nur die Absetzung von Steuern auf das Einkommen.

Abzusetzen sind daher tatsächlich entrichtete Einkommens‑, Lohn‑, Kirchen‑, Gewerbesteuer 221sowie Solidaritätszuschlag. Es gilt hier insoweit das Tatsächlichkeitsprinzip. Die Wahl der Steuerklasse V indiziert jedoch nicht per se einen Rechtsmissbrauch. 222Ebenso sind Steuervorauszahlungen abzuziehen. Die erst voraussichtlich anfallenden Steuern können nicht abgesetzt werden.

Dagegen sind Umsatz- und Erbschaftssteuer nicht abzuziehen, da diese auf das Vermögen und nicht auf das Einkommen entrichtet werden.

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