Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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25Wird eine minderjährige Partei gesetzlich vertreten, kommt es grundsätzlich auf die Vermögenslage des Kindesan. 114Macht ein Elternteil jedoch Unterhalt für ein Kind gem. § 1629 Abs. 3 BGBgeltend, sind die Einkommensverhältnisse des Elternteils als Parteiund nicht des Kindes maßgebend. 115

Kindesunterhaltist kein Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sondern zählt zum eigenen Einkommen des Kindes. 116

Macht eine für Behördenangelegenheiten bestellte Ergänzungspflegerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine von ihr selbst geleistete selbstbeschaffte Vollzeitpflege geltend, so kommt es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse an und nicht auf diejenigen des von ihr betreuten Kindes. 117

Bei häuslicher Gemeinschaft spielt das Einkommen des Lebensgefährtenebenfalls keine Rolle, eine Berücksichtigung im Rahmen von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO findet hier nicht statt, 118ebenso nicht die Unterhaltsrente für ein bei der Partei wohnendes Kind (Berücksichtigung nur im Rahmen des § 115 ZPO). 119Die Zahl der Mitbewohner kann indes bei der Frage der Berücksichtigung der Mietkosten eine Rolle spielen (sh. hierzu Rn. 59).

Der für das Kind zu berücksichtigende Freibetrag kann in diesem Zusammenhang dann jedoch auf null sinken.

Mindert der Rechtsuchende durch die ohne nachvollziehbare Gründe getroffene Wahl einer ungünstigen Steuerklasse(z. B. Steuerklasse V, obwohl er der besser verdienende Ehegatte ist) sein zur Auszahlung kommendes Nettoeinkommen, so muss er sich den Ausgleichanspruch gegen den anderen Ehegatten anrechnen lassen, da die Wahl der Steuerklasse nicht zu Lasten der steuerzahlenden Solidargemeinschaft getroffen werden kann. 120Er ist dann so zu behandeln, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Steuerklasse, z. B. Steuerklasse III oder IV, zu versteuern. Die Wahl der Steuerklasse V indiziert per se jedoch noch keinen Rechtsmissbrauch. 121

Für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist hierbei zunächst vom Bruttoeinkommenauszugehen, zu dem alle Einkünfte aus Geld oder Geldeswert zählen, unabhängig davon, woher sie stammen, welcher Art diese sind und ob sie steuerpflichtig oder unpfändbar sind.

Hinweis:

In der Praxis bietet es sich dagegen an, auf der Grundlage der vorliegenden Lohnbescheinigungen unmittelbar vom Nettoeinkommen auszugehen.

26Bei Parteien kraft Amtes dürfen die voraussichtlichen Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein, die Kosten aufzubringen, § 116 Nr. 1 ZPO. Bei juristischen Personen oder parteifähigen Vereinigungen ist das Vermögen der am Gegenstand wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mitzuberücksichtigen. 122Ob Miteigentümergemeinschaffen und Erbengemeinschaften beratungshilfeberechtigt sein können, ist umstritten. Die Literatur hat dies insoweit abgelehnt. 123Bejaht man die Befähigung zur Beratungshilfe dieser Gemeinschaften, kann einerseits (s. o.) auf das gesamte Vermögen aller Beteiligten abzustellen sein, 124insbesondere bei Interessenidentität. Wenn der unbemittelte Miterbe von den übrigen lediglich vorgeschoben wird, um die Beratungsleistung auf Kosten der Staatskasse führen zu können, sind grundsätzlich auch die Einkommensverhältnisse der übrigen Miterben maßgebend. 125Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Interessengegensätze zwischen den Beteiligten bestehen.

2.Die einzelnen Einkommensarten

26a a) Arbeitseinkommen.In der Regel handelt es sich hierbei um Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit,vor allem Lohn und Gehalt.

Weiter gehören hierzu auch Zuschlägefür Nacht‑, Feiertags- und Sonntagsarbeit, Prämien, Spesen, Provisionen, Akkordarbeit, Überstundenvergütungen, Honorare und Tantiemen für einmalige Tätigkeiten (z. B. aus Projektverträgen), 126ggfs. Abfindungen, 127Auslösungen, Arbeitnehmersparzulage, betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherungen (diese Versicherung ist eine Zusatzversicherung zur Rentenversicherung und es ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit zu prüfen), Elterngeld über 300,00 EURO, Weihnachtsgeld etc.

Ob Aufwandsentschädigungenals Einkommen angerechnet werden, wird unterschiedlich beurteilt. Sie werden dem Einkommen hinzugerechnet, mit ihnen zusammenhängende Aufwendungen, wie z. B. der Verpflegungsmehraufwand, sind als beruflich bedingter Aufwand abzuziehen. 128Die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen variablen und steuerfreien Verpflegungszuschüsse, also die im Rahmen der steuerfreien Pauschalen gem. §§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG bleiben, zählen nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen, da es sich hierbei um zusätzlich arbeitsbedingten Aufwand handelt, der nach den steuerrechtlichen Normen nicht als steuerpflichtiges Einkommen zählt. 129Etwas Anderes kann dann gelten, wenn individuelle vom EStG losgelöste Vereinbarungen getroffen worden sind. Bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG ist eine ersparte häusliche Aufwendung zu bejahen, und zwar in Höhe von 1/3 der gewährten Vergütung. 130

Die Einkünfte müssen auf legale Weiseerzielt werden, der Rechtsuchende ist nicht zur Fortführung einer gesetzwidrigen oder sittlich anstößigen Beschäftigung verpflichtet. Von dem Rechtsuchenden kann auch nicht die Fortführung einer in der Vergangenheit ausgeübten Schwarzarbeitverlangt werden.

27Maßgeblich bei der Ermittlung des Einkommens ist das Monatseinkommen, im Zweifel das durchschnittliche Monatseinkommen des letzten vollen Kalenderjahres. 131

Bei stark schwankenden Einnahmen(z. B. bei Akkordarbeit oder Saisonarbeit) sollte aber ein Mittelwert aus den zurückliegenden Monaten gebildet werden.

Wocheneinkünfte sind mit 4 1/3 zu multiplizieren, Urlaubs - und Weihnachtsgeldsind mit 1/12 anzusetzen. 132Dies gilt auch bei anderen Jahressonderleistungen.

Bei vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber zahlt,geht die vorherrschende Meinung 133davon aus, dass es sich bei den entsprechenden Aufwendungen nicht um Einkommenhandelt, so dass sie vom Nettoeinkommen abzuziehensind. Vermögenswirksame Leistungen dienen der Förderung des Vermögensaufbaus und sind daher regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Ohne Verlust können angesparte Guthaben in aller Regel nicht aufgelöst werden, was unzumutbar ist.

Trinkgeldersind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. 134Liegen keine Belege vor, sind Schätzungen vorzunehmen. 135

Lohn- und Gehaltsforderungen, die sich nicht durchsetzenlassen, zählen nicht zum Einkommen. Gepfändete Einkünfte, die der Drittschuldner an einen Gläubiger des Rechtsuchenden abführt, zählen nicht als Einkommen, da sie zur Bestreitung der Kosten nicht zur Verfügung stehen. 136Dies gilt ebenso für abgetretene Forderungen.

28 b) Fiktives Arbeitseinkommen.Hat der Rechtsuchende kein Einkommen, wäre grundsätzlich Beratungshilfe zu gewähren. Die Arbeitskraft des Rechtsuchendenallein zählt weder zum Einkommen noch zum Vermögen. 137

Könnte sich der Rechtsuchende jedoch durch eine ihm zumutbare Arbeitsleistung oder zumutbare VermögensnutzungEinkünfte oder Erträge verschaffen, so stellt sich dabei die Frage, ob ein hierdurch zu erzielendes Entgelt als fiktives Arbeitseinkommen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen wäre.

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