1 ...8 9 10 12 13 14 ...40 (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(Hinweis: Zur Höhe der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 maßgebenden Beträge ab dem 1.1.2021 vgl. Bek. v. 28.12.2020 I 3344 (PKHB 2021)).
20Eine nur überschlägige Prüfung ist dabei nicht ausreichend, auch wenn dies aus Gründen der Praktikabilität, der schieren Menge der Verfahren und der im Vergleich zu den deutlich höher entstehenden Kosten im Rahmen der Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe in der Praxis zu beobachten ist. 87
Jedoch sollten schon allein aufgrund der Bezugnahme auf Vorschriften des SGB XII, der dazu gehörigen Verordnungen sowie entsprechenden Fachausdrücken und Berechnungsmethoden dabei sehr aufwändige und teilweise komplizierte Ermittlungen sowie sehr kleinliche Berechnungen ausgewogen am jeweiligen Einzelfallvorgenommen werden, eine gewisse Großzügigkeit kann hier helfen. Überspannte Anforderungen sind unzulässig. 88
Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EURO beträgt, die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EURO verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert wird und die sich so ergebende Monatsrate auf volle EURO abgerundet wird, § 115 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO. Beträgt das ermittelte Resteinkommen mehr als 600,00 EURO, ergibt sich eine Monatsrate in Höhe von 300,00 EURO zzgl. des Teils des Einkommens, der 600,00 EURO übersteigt, § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO.
21Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungüber die Beratungshilfe abzustellen. 89
Beispiel:
a) Das ermittelte Resteinkommen beträgt 322,00 EURO. Gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO beträgt hier die Monatsrate 161,00 EURO. Die Gewährung von Beratungshilfe wäre hier daher zu verneinen, da Raten zu zahlen wären.
b) Das ermittelte Resteinkommen beträgt 800,00 EURO. Gem. § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt die Monatsrate hier 300,00 EURO zzgl. des Betrages, der 600,00 EURO übersteigt = 200,00 EURO, d.h. die Rate beträgt hier 500,00 EURO monatlich.
Anders verhält es sich im Falle des § 6 Abs. 2 BerHG, wonach hier der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Beratungsperson selbst die Voraussetzungen überprüft. 90
Rücklagenfür eine beabsichtigte Rechtsverfolgung muss der Rechtsuchende nicht bilden. 91Es sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beratungshilfeantrag maßgeblich. Wer jedoch zum Zeitpunkt der Trennung über ein nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, für denjenigen besteht die grundsätzliche Verpflichtung, hiervon Rücklagen für die Kosten des nachfolgenden Scheidungsverfahrens zu bilden. 92
Die Reihenfolge der Prüfungen der Voraussetzungenist nicht vorgeschrieben. Das Einkommen und das Vermögen stehen zueinander in keinem Rangverhältnis. 93Man kann daher mit der Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist oder auch mit der Prüfung des Einkommens beginnen. 94
Praxistipp:
Ist am Anfang der Prüfung bereits offensichtlich, dass entweder ausreichend Vermögen vorhanden ist oder ein sehr hohes Einkommen vorliegt, dann sollte mit diesem Prüfungspunkt begonnen werden. Sofern genügend einsetzbares Vermögen vorhanden ist, braucht die komplexe Einkommensberechnung nicht mehr vorgenommen zu werden.
22Im Falle der selbstverschuldeten Mittellosigkeitsteht ein Verschulden bei der Entstehung des wirtschaftlichen Unvermögens des Rechtsuchenden der Bewilligung von Beratungshilfe grundsätzlich nicht entgegen. 95
Der Gesetzgeber hat als Ausschlussgrund von Beratungshilfe nur die Mutwilligkeit, nicht jedoch das unwirtschaftliche Verhalten genannt. Auch spielt es keine Rolle, ob der Rechtsuchende seine beschränkten finanziellen Mittel unwirtschaftlich einsetzt. 96Hat der Rechtsuchende jedoch zu dem Zeitpunkt, als sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe abzeichnete, 97seine Hilfsbedürftigkeit durch offensichtliche Vermögensverschiebungen vorsätzlich herbeigeführt, bzw. in Kenntnis des bevorstehenden Rechtsstreits sich seines Vermögens entäußert, 98oder Ausgaben getätigt, für die keine dringende Notwendigkeit bestand, so scheidet eine Bewilligung von Beratungshilfe aus. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn der Rechtsuchende unmittelbar vor Beantragung auffällig vermehrt höhere Beträge von seinem Bankkonto abgehoben hat oder wenn der Rechtsuchende bei dieser Kenntnis trotz eines erheblichen Bankguthabens es unterlassen hat, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden. 99Sind für den Rechtsuchenden Kosten für eine Rechtsverfolgung absehbar, darf er vorhandenes Vermögen (hier: Unterhaltsnachzahlungen) nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke (vorliegend Renovierung und Neueinrichtung einer Wohnung i. H. v. mindestens 7.000,00 EURO) ausgeben. Gibt der Rechtsuchende trotz seiner Kenntnis dieses dennoch aus, so muss er sich die Summe, die er ausgegeben hat, als fiktiv vorhandenes Vermögen anrechnen lassen. 100Führt der Rechtsuchende seine Vermögenslosigkeit nach wegen des Vorhandenseins einsetzbaren Vermögens abgelehnter Beratungshilfe durch Zuwarten (z. B. bei vorhersehbaren Wertverlustes) oder durch Ausgabe des Vermögens herbei, dann hat er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. 101
Parallel hierzu ist anzumerken, dass auch im Rahmen der Prüfung gem. § 120a ZPO der Antragsteller verpflichtet ist, neu erworbenes Vermögen (oder ein erhöhtes Einkommen) vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 102
Bei einer grob fahrlässigen Pflichtwidrigkeit, welche zu einer Einkommens- oder Vermögensminderung führt, kommt ggfs. die Herabsetzung des Freibetrages des Schonvermögensin Betracht (§§ 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, 103 SGB XII) 103oder die Kreditraten können nicht mehr einkommensmindernd geltend gemacht werden. 104
In der Praxis dürften diese Tatbestände nur sehr schwer nachweisbarsein und die Ermittlung dieser Anhaltspunkte erheblichen Aufwandmit sich bringen. Überspannte Anforderungen sind dabei unzulässig.
II.Ermittlung des einzusetzenden Einkommens
1.Allgemeines
23Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPOhat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommeneinzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.
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