Dem Einkommen des Rechtsuchenden werden 146,00 EURO hinzugerechnet. 157
Eine Ansicht 158rechnet das Kindergeld dem Einkommen der Partei in voller Höhe zu, welcher das Kindergeld ausgezahlt wird. Nach dieser Meinung ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII gerade weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Eine weitere Ansicht 159ordnet das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu und ist von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag entsprechend abzuziehen. Die zugrundeliegende Begründung, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612b BGB neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht hat, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält, vermag nicht zu überzeugen, da grundsätzlich nur die Eltern anspruchsberechtigt sind und das Kindergeld den in der Familie entstehenden Mehraufwand ausgleichen soll. 160
33 d) Sozialleistungen.Ob gem. SGB II bezogene Leistungenin Form von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)Einkommen sind, ist insbesondere wegen des Zwecks, nämlich den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern, streitig:
– Die Leistungen nach dem SGB II werden nach h. M. 161als Einkommen berücksichtigt. Auch Mehraufwandsentschädigungenfür eine Arbeitsangelegenheit gem. § 16d SGB II ist als Einkommen zu berücksichtigen. 162Wenn der Rechtsuchende neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen, kann im Rahmen der PKH sogar die Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen. Hierfür spricht, dass der Begriff des Einkommens in § 115 ZPO keine Einschränkungen erkennen lässt wie die Begriffsdefinition in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Auf die Bezugsquelle des Einkommens kommt es daher nicht an.
– Die Gegenansicht 163führt aus, dass der Bezug von Sozialhilfebereits früher zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung geführt hat. Nach der gesetzlichen Trennung der Sozialhilfe in Leistungen für Nichterwerbsfähige nach SGB XII und Leistungen für Erwerbsfähige nach SGB II beansprucht diese Rechtsprechung auch Geltung für Leistungen nach SGB II, soweit es sich bei diesen in der Sache um Sozialhilfe handelt.
Ob Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII )zum Einkommen zählt, ist ebenfalls umstritten. 164Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind alle Leistungen nach diesem Buch (SGB XII) vom Einkommensbegriff ausgenommen. Hierzu gehört auch die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8 Nr. 1 SGB XII) sowie eine bezogene Grundsicherung als Teil der Sozialhilfe (§ 8 Nr. 2 SGB XII), zumal nach § 2 Abs. 2 SGB XII der Bezug von Sozialhilfe die anderen Träger von Sozialleistungen nicht entlastet. Dies bedeutet, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) kein Einkommen i. S. d. Prozesskostenhilfe- oder Beratungshilferechtsdarstellt und im Rahmen der bestehenden Freibeträge keine Ratenverpflichtung gem. § 115 Abs. 2 ZPO erreicht wird. 165
Zum Teil wird aber auch argumentiert, dass der Bezug von Sozialhilfe 166 zwar grundsätzlich Einkommendarstellt, der Einsatzzur Bestreitung der Verfahrenskosten ist jedoch regelmäßig auch dann nicht zumutbar, wenn es über den Freibeträgen liegt. Die Konsequenz ist im Ergebnis hier die gleiche, nämlich dass bei Bezug von Sozialhilfe Prozesskostenhilfe ohne Raten und damit auch Beratungshilfe zu bewilligen ist.
Der den Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIIIist Einkommen .167
Mehrbedarfsbeträge gem. §§ 21 SGB II, 30 SGB XIIsind ebenfalls gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO als Einkommen zu berücksichtigen.
34Als Einkommen zählen weiter alle Einkünfte mit Lohnersatzfunktionwie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld , welches anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird, 168oder Kurzarbeitergeld.
Ebenso gehören Übergangsgeldgem. § 24 SGB II 169und Ausbildungsförderung 170sowie Wohngeld(auch Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II) dazu. 171
Stehen dem Rechtsuchenden eindeutig Sozialleistungen zu (z. B. Wohngeld) und nimmt er diese nicht in Anspruch, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er sie erhalte. 172Erhält er dagegen kein Wohngeld, weil er mit einem leistungsfähigen Partner in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, so ist keine fiktive Anrechnung vorzunehmen. 173
35 e) Sonstige Einkünfte.Einkommen sind Renten aller Art, 174titulierte Unterhaltsansprüche, 175Trennungsunterhalt für die Dauer der Gewährung, 176 Unterhaltsrenten, auch wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden (z. B. freiwillige Leistungen der Eltern für Miete und Studium) 177; auch Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, 178Erziehungsrente, Opferrente nach § 17a StrRehaG 179sowie Kostgeld. 180
Weiter zählen hierzu Unterhaltsleistungen Dritter(z. B. des Lebensgefährten) 181und freiwillige Leistungen von Dritten. 182Dies gilt gleichermaßen, wenn er für seinen Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe erhält. 183
36 Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG )und Studienkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)sind ebenfalls Einkommen; 184dies gilt auch bei der darlehensweisen Gewährung, wenn für einen längeren Zeitraum keine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Ein KfW-Studienkredit stellt sich auch als eine Art Vorfinanzierung des in der Zukunft eintretenden Mehrwertes dar. 185Eine bereits fällige Rückzahlungspflicht ist gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (Härtefall).
37Auch tatsächlich gezahltes oder zu beanspruchendes Taschengeldgehört zum Einkommen; 186dies beträgt in der Regel 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. 187Bei geringen Einkommen kann dieses aus Billigkeitsgründen außer Betracht bleiben. 188
38Grundsätzlich ist ein freiwillig gewährter Naturalunterhalt(z. B. innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) zwar nichtals Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsuchende außer ihm keine sonstigen Einkünfte hat. 189Hat er jedoch daneben noch weitere Einkünfte, so ist der Naturalunterhalt zu bewerten und hinzuzuaddieren. 190
Erbringt der bedürftige Rechtsuchende für seinen nichtehelichen Lebenspartner entgeltpflichtige Betreuungs- oder Versorgungsleistungen, so sind diese nicht als fiktives Einkommen zu rechnen, da er ansonsten ggfs. seinen Partner auf Leistung verklagen müsste. 191Erfolgt dagegen eine Pflegetätigkeit in hohem Umfang für einen Angehörigen, so kann die Vergütung hier im Einzelfall als Einkommen angesehen werden.
Der ganz alltägliche und normale „Familienunterhalt“kann dagegen keine Berücksichtigung finden, da hier im Rahmen der Familiengemeinschaft nicht alles detailliert aufgelistet und in eine geldwerte Leistung umgerechnet werden kann.
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