Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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Danach wird ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gem. der Regelbedarfsstufe 1 festgesetzt ist, abgesetzt. Nach § 115 Abs. 1 S. 5 ZPOveröffentlicht das BMJV grundsätzlich jährlich die maßgebenden Beträge der Bedarfssätze sowie des Erwerbstätigenbonus durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung.

Zugrunde liegt hier das verfassungsrechtliche Gebot, dass das Existenzminimum der Partei nicht unterschritten werden darf. Erstmals wird seit dem Jahr 2021 hier eine Differenzierung des Betrages nach dem Wohnort des Rechtsuchenden (Anm.: diese gelten auch dann, wenn das Verfahren bei einem auswärtigen Gericht erfolgen würde) vorgenommen.

Gegenwärtig beträgt der monatliche Erwerbstätigenbonus 278

Freibetrag Bund Freibetragin den LandkreisenFürstenfeldbruckund Starnberg Freibetragim LandkreisMünchen Freibetragin derLandeshauptstadtMünchen
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) 223 Euro 235 Euro 235 Euro 234 Euro

Der Freibetrag soll die allgemeinen Mehrkosten hinsichtlich Kleidung und Verpflegung außer Haus abdecken. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Voll- oder Teilzeit 279gearbeitet wird oder wie hoch das monatliche Einkommen ist. Auch steht eine bezahlte Freistellung einer Berücksichtigung nicht entgegen. 280Der Freibetrag wird für alle selbstständigen und nicht selbstständigen Tätigkeiten gewährt, auch für Auszubildende. 281Auch können hierunter diejenigen fallen, die nahe Familienangehörige mit nicht unerheblichen Aufwand pflegen(Pflegegeld gem. § 37 SGB XI). 282Der Abzug kann jedoch höchstens bis zur Höhe des Einkommens vorgenommen werden; ein negatives Ergebnis existiert nicht.

Als Erwerbseinkommen zählen hier Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit, nicht jedoch Einkommen aus z. B. Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung etc.

Der Freibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn dieser höher als das Erwerbseinkommen selbst ist (z. B. aus selbständiger Nebentätigkeit) und mindert dann in der überschießenden Höhe auch andere weitere Einkommensquellen, d. h. der Freibetrag ist vom Gesamteinkommen und nicht nur vom erzielten Erwerbseinkommen abzuziehen. 283

Bei Bezug von Krankengeldist zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis besteht (hier Bezug gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 SGB V) oder ob es sich um ein beendetes Arbeitsverhältnis handelt und ein neues noch nicht begründet worden ist (hier gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 47b SGB V). Hierbei ist der Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages zu beleuchten: Dieser soll die erhöhten Aufwendungen eines im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitsnehmers pauschal abfedern. Diese fallen naturgemäß nur an, solange ein Arbeitsverhältnis noch besteht. Daher kommt ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages nur dann in Betracht, solange das Krankengeld anstelle des Arbeitsentgeltes gezahlt und als Erwerbseinkommen betrachtet wird. 284Befindet sich daher der Rechtsuchende nicht mehr im Erwerbsleben, so wird der Erwerbstätigkeitsbetrag nicht mehr berücksichtigt. 285Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit und der Bezug von Krankengeld während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen und über dessen Ende hinaus fortdauern und das Krankengeld als Arbeitseinkommen berechnet wird. 286

Arbeitet ein Strafgefangenerin der JVA, so ist auch hier ein entsprechender Freibetrag für Erwerbstätige zu berücksichtigen.

Als nicht erwerbstätig gelten:

Schüler, Studenten, 287Pensionäre oder Rentner, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Bundesfreiwilligendienstleistende, 288Praktikanten sowie 1-Euro-Jobber. 289

Erwerbstätig sind dagegen:

berufliche Umschüler, 290 Auszubildende . 291Hierzu zählen auch diejenigen, die ein Freiwilliges Soziales Jahrableisten. 292

3.Freibeträge (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und b ZPO)

57Zum 1.1.2021 wurden die Unterhaltsfreibeträge neu festgesetzt und neu strukturiert. Während bisher für alle Rechtsuchenden bundesweit einheitliche Freibeträge galten, sind diese nunmehr je nach Wohnort (vor allem in Bayern) unterschiedlich hoch ausgestaltet.

Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2aZPObetragen die für den Lebensbedarf anzusetzenden Beträge für die Partei und ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in Höhe des um 10 % erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist; nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPObetragen die bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für den Lebensbedarf anzusetzenden Beträge für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 % erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters (gestaffelt) vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist.

Seit dem 1. Januar 2021 293sind folgende Beträge, die vom Einkommen des Rechtsuchenden monatlich abzusetzen sind, maßgeblich:

Freibetrag Bund Freibetragin den LandkreisenFürstenfeldbruckund Starnberg Freibetragim LandkreisMünchen Freibetragin derLandeshauptstadtMünchen
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 491 Euro 516 Euro 517 Euro 515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3 ) 393 Euro 414 Euro 414 Euro 411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4 ) 410 Euro 430 Euro 432 Euro 429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 Euro 353 Euro 359 Euro 353 Euro
Freibetrag Bund Freibetragin den LandkreisenFürstenfeldbruckund Starnberg Freibetragim LandkreisMünchen Freibetragin derLandeshauptstadtMünchen
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5 )
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6 ) 311 Euro 325 Euro 328 Euro 323 Euro

Es ist daher in diesem Zusammenhang immer zu klären, ob und wie viele Personender Rechtsuchende unterhalten muss und welcher Wohnortmaßgebend ist.

Allein die rechtliche Verpflichtung genügt dabei nicht; es müssen auch tatsächlich Unterhaltsleistungen durch Natural- oder Barunterhalt erbracht werden. 294Die Nichtberücksichtigung gilt auch dann, wenn der Rechtsuchende keinen Unterhalt tatsächlich leistet, er aber damit rechnen muss, auf einen Unterhaltsrückstand Zahlungen leisten zu müssen. 295Dies gilt z. B. nicht in dem Fall, wenn der Ehemann der Rechtsuchenden im Ausland lebt und sie diesem keinen Unterhalt leistet. 296

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