– Pkw: Tilgungsraten für die Anschaffung eines Pkw, wenn die Partei auf eine berufliche Nutzung angewiesen ist und die Raten in einem angemessenenVerhältnis zum Einkommen stehen. 417Sie können dann abgesetzt werden, wenn die zugrundeliegende Kreditaufnahme vor Kenntnis des bevorstehenden Rechtstreits erfolgt ist. 418Auch ist die Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen. Ist dem Rechtsuchenden aufgrund eigener Erkrankung oder der Pflege eines eigenen Angehörigen ein Umzug nicht zumutbar, so können ihm zur Erreichung einer weit entfernteren Arbeitsstelle die Fahrtkosten entsprechend berücksichtigt werden, sofern diese nicht bereits als Werbungskosten gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abgezogen wurden. Ist der Rechtsuchende weder berufsbedingt noch aufgrund einer Behinderung auf den Pkw angewiesen, sind diese nicht zu berücksichtigen (hierbei ist stets auch die Angemessenheit des Pkw zu prüfen). 419
Wenn der Rechtsuchende arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, die Beibehaltung eines Pkw seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, so können die anfallenden Kosten für den Pkw(Kfz.-Steuer, Kfz.-Versicherung) auch bei Arbeitslosigkeitals besondere Belastung in Ansatz gebracht werden. 420
– Reparaturkostenfür den Pkw können berücksichtigt werden, wenn diese unvorhergesehen anfallen und der Pkw zum Erreichen der Arbeitsstelle benötigt wird. 421
– Rechtsanwaltskostenaus früheren Verfahren, Zahlungen an die Staatskasse(z. B. PKH/VKH-Ratenaus anderen Verfahren), 422Raten für Steuerschulden. 423
– Reisekosten, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil für Besuche bei seinen weit entfernt lebenden Kindern entstehen. 424 Besuchsfahrtenins Krankenhaus oder zu einem inhaftierten nahen Angehörigen sind in Ausnahmefällen abzuziehen. 425
– Ausgaben für schulische Belange, z. B. Nachhilfeunterricht 426oder regelmäßige Klassenfahrten, Schulgeldfür private Bildungseinrichtungen, 427 Musikunterricht , 428 Kernzeitbetreuung, Fortbildungs- und Weiterbildungskosten, 429wobei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausgaben und Familieneinkommen sowie auf die Notwendigkeit der Maßnahmen geachtet werden sollte; notwendige Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule. 430
– Semesterbeitragfür Studierende; 431 BAföG-Darlehensraten.
– Unterhaltsleistungen, soweit sie einer sittlichen Pflichtentsprechen oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden (z. B. für Stiefkinder, Lebensgefährten sowie für ein im Haushalt der Partei lebendes Kind (soweit sie die gesetzlichen Beträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO nicht übersteigen)). 432Hier handelt es sich gerade um Fallkonstellationen, in denen der Rechtsuchende die Rolle eines „ sozialen Vaters“ ausfüllt. 433Da es sich vorliegend um einen Ausnahmetatbestand handelt, hat der Rechtsuchende die beantragte Berücksichtigung eingehend darzustellen. Der gesetzlich nicht geschuldete Unterhalt sollte auch schon einige Zeit vor der Inanspruchnahme der Beratungshilfe geleistet worden sein. Gleiches gilt für unterhaltsberechtigte Angehörige im Ausland, soweit es den dortigen Lebenshaltungskosten angemessen erscheint (insoweit ist darzulegen, ob insoweit eine Unterhaltspflicht besteht und aus welchen Gründen diese unterstützt werden müssen). 434
– Vermögenswirksame Leistungen, sofern die Anlage langfristig erfolgt, da diese zweckgebunden sind und nicht zur Finanzierung der Kosten verwendet werden können. 435
Fallen die besonderen Belastungen nicht monatlich an, sondern einmalig oder nur vorübergehend (z. B. Beerdigungskosten für einen Familienangehörigen), so ist der Betrag nicht voll vom Monatseinkommen abzusetzen, sondern angemessen auf mehrere Monate umzulegen. Wird die Forderung ohnehin ratenweise getilgt, so ist grundsätzlich auf diese Monatsrate abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unangemessen ist.
73 Dagegen wurden als besondere Belastungen nicht anerkannt:
– ADAC-Mitgliedsbeitrag; 436
– Bausparbeiträgedienen grundsätzlich der Vermögensbildung und sind keine besonderen Belastungen, es sei denn die Partei hat sich unkündbar zu monatlichen Zahlungen verpflichtet; 437
– Beiträge für Mieterschutzbundoder sonstige Vereine; 438
– Bußgelder 439sind als Teil der normalen Lebenskosten nicht absetzbar;
– Fitnessstudiobeiträge; 440
– Geldbußen- u. Geldstrafen, Verwarnungsgelder. 441Gem. § 42 StGB i. V. m. § 459a StPO können bei einer Geldstrafe bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen beantragt werden, gleiches gilt für die Geldbußenvollstreckung gem. §§ 18, 93 OWiG.
– Girokontoüberziehungszinsen, Kontoführungsgebühren; 442
– Kfz-Steuer;
– Kostgeld, das ein Kind an seine Eltern abführt; 443
– übliche Lebenshaltungskostenfür Kleidung, Ernährung, Pflege, Zigarettenkonsum;
– Lehrgangsgebührenfür eine Fortbildung; 444
– Liebhabereien; 445
– Zins- und Tilgungsleistungen für Luxusgüter oder Liebhabereienwie z. B. teure Sportgeräte, Kauf nicht selbst bewohnter Wohnungen, kostspieliger Urlaub etc.; 446
– Mitgliedsbeiträgefür Verein; 447
– Neuschulden, die begründet wurden, oder Vermögenswerte, die anderweitig verwendet wurden, als der Rechtsuchende die Notwendigkeit einer Prozessführung bereits erkannt hat. 448
Jedoch sind notwendige Schulden (aus persönlichen oder beruflichen Gründen) für lebenswichtige Anschaffungen (z. B. Finanzierung von Krankheitskosten, eines beruflich notwendigen Pkw’s oder einer Waschmaschine 449) oder Verpflichtungen infolge von Todes- oder Unglücksfällen bzw. Erkrankungen voll abziehbar. Die Anschaffungen dürfen nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sein. 450Werden Verpflichtungen nach der Trennung zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem bereits die Scheidung absehbar war und der Rechtsuchende sich deswegen beraten lassen möchte, sind diese nicht zu berücksichtigen. 451Schulden aus nicht abzugsfähigen Beträgen wie z. B. Mobilfunkkosten oder Spielschulden sind jedoch nicht als besondere Belastungen anzuerkennen;
– Aufwendungen, welche durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind; 452
– Kosten eines Schulschließfaches; 453
– Krankentagegeldversicherungen; 454
– Zeitschriftenabonnements;
– Aufwendungen für Zigarettenkonsum, auch wenn dieser überwiegend aufgrund einer psychischen Erkrankung beruht. 455
In der Regel stellen auch Ausgaben für Hobbys, Ferienhäuser, Zweitwagen oder UrlaubeLuxusaufwendungen dar, die nicht absetzbar sind. 456
IV.Einsatz des Vermögens
1.Vermögensbegriff
74Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XIIhat der Rechtsuchende zur Bestreitung anfallender Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten neben seinem Einkommen sein gesamtes Vermögeneinzusetzen.
Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. 457
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