Susanne Roth - Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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Praxiskommentar VOB - Teile A und B: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Werk enthält eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung der Vorschriften der VOB Teile A und B. Berücksichtigt werden insbesondere die Neuerungen der VOB/A-Reform 2019 sowie die sich aus der Einführung des neuen Bauvertragsrechts (§§ 650a ff. BGB) für die VOB/B ergebenden Änderungen. Das Werk konzentriert sich auf die Darstellung der aktuellen Rechtsprechung und die aktuellen Probleme der Baupraxis. Behandelt werden insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.8.2019 (VII ZR 34/18) zur Abkehr von der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung und die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Thema «Störungen im Bauablauf».

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7Im Einklang mit der Definition des § 103 Abs. 2 GWB fallen auch gleichzeitig die mit der Herstellung oder den anderen Handlungen erfolgende Planungsleistungen unter den Begriff der Bauleistungen. Ausschließliche Planungen, die nicht mit der Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage verbunden sind, sind hingegen nicht von der Definition des § 1 VOB/A umfasst. 15

III.Instandhaltung

8Unter dem Begriff der Instandhaltung sind verschiedene Reparatur-, Renovierungs-, Ausbesserungs- und Reinigungstätigkeiten zu verstehen. 16Gemeinsam ist diesen Handlungen, dass sie einen Beitrag zur Erhaltung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage darstellen, die sie in ihrer Größe oder ihren Dimensionen im Wesentlichen unverändert lassen. Insofern steht Substanzerhaltung im Mittelpunkt von Handlungen der Instandhaltung. Ob diese Arbeiten im Einzelfall anlagen- oder grundstücksbezogen sind oder ob es sich im Einzelnen um Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen handelt, ist ohne Belang. 17

IV.Änderung

9Ist es für die Instandhaltung kennzeichnend, dass die vorher bestehende bauliche Anlage im Wesentlichen unverändert bleibt, verhält sich dies bei Änderungen anders. So kann es im Rahmen von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ausdrücklich zur Veränderung des baulichen Volumens kommen, indem der ursprüngliche Bestand erweitert, in seiner Gestalt modifiziert oder insgesamt reduziert wird. 18Vielfach wird mit Änderungen i. S. von § 1 VOB/A auch eine Wertsteigerung verbunden sein; dies ist jedoch keine notwendige Folge, um als Bauleistung anerkannt zu werden. Vor allem vertretbare bewegliche Sachen, die in Bauwerke eingebracht werden, unterfallen nicht dem Begriff der Änderung nach § 1 VOB/A. 19

V.Beseitigung

10Die Beseitigung einer baulichen Anlage ist das Gegenstück ihrer Herstellung und hat zur Folge, dass eine einmal existierende bauliche Anlage wieder ganz oder teilweise verschwindet. Die Beseitigung kann durch Rückbau, Abbruch oder sonstige Maßnahmen herbeigeführt werden. Das Ergebnis einer Beseitigung wird durch eine Minderung des Bauvolumens gekennzeichnet.

C.Abgrenzungen

11Soweit die Anwendung der VOB/A vom Vorliegen von Bauleistungen abhängt, sind diese von anderen Leistungen, namentlich von Lieferungen und Dienstleistungen, abzugrenzen. Bei gemischten Verträgen ist anerkannt, dass der Schwerpunkt des jeweiligen Gesamtauftrags über die Zuordnung entscheidet. 20Etwas anderes gilt allerdings, wenn die einzelnen Elemente eines Auftrags sinnvoll voneinander getrennt werden können und alle verbleibenden Teile eigenständig bestehen können. Von Trennbarkeit kann typischerweise ausgegangen werden, wenn die einzelnen Auftragsteile für sich betrachtet die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sodass in diesen Konstellationen typischerweise eine getrennte Auftragserteilung erfolgen könnte. 21

§ 2 VOB/AGrundsätze

(1) 1Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 3Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.

(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften.

(5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.

(6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–3
B. Vergabegrundsätze im Einzelnen 4–19
I. Wettbewerbsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3) 4–6
II. Transparenzgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1) 7, 8
III. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2) 9, 10
IV. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2) 11, 12
V. Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 2) 13, 14
VI. Vergabe an geeignete Unternehmen (§ 2 Abs. 3) 15, 16
VII. Vergabe zu angemessenen Preisen (§ 2 Abs. 3) 17, 18
VIII. Förderung ganzjähriger Bautätigkeit (§ 2 Abs. 7) 19

A.Allgemeines

1§ 2 normiert die zentralen Grundsätze für Bauvergaben im Anwendungsbereich des 1. Abschnitts der VOB/A. Die Grundsätze entsprechen weitgehend denen, die § 2 EU für Bauvergaben im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A regelt.

2Die Vergabegrundsätze gelten in jeder Phase eines Vergabeverfahrens und grundsätzlich in jeder Vergabeverfahrensart. Die Vergabegrundsätze werden durch die einzelnen Vorschriften innerhalb des 1. Abschnitts der VOB/A näher ausgestaltet und konkretisiert.

3Im Folgenden wird auf die in § 2 geregelten Vergabegrundsätze näher eingegangen.

B.Vergabegrundsätze im Einzelnen

I.Wettbewerbsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3)

4Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 ist nahezu identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 1 Satz 1. Der Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1, dass „Bauleistungen“ im Wettbewerb vergeben werden, ist kein Mehr oder Weniger an Regelungsgehalt zu entnehmen als der Formulierung des Wettbewerbsgebots in § 2 EU Abs. 1 Satz 1, wonach „öffentliche Aufträge“ im Wettbewerb vergeben werden. Die Terminologie in § 2 EU geht auf die Verwendung eines einheitlichen „Auftrags“-Begriffs im Anwendungsbereich des 2. Abschnittes der VOB/A zurück (vgl. auch § 103 GWB).

5Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 3 ist identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 1 Satz 3.

6Für die Kommentierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird daher auf die Kommentierung zu § 2 EU Abs. 1 Satz 1 und 3 verwiesen.

II.Transparenzgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

7Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 ist – soweit er das Gebot der Vergabe in transparenten Vergabeverfahren umfasst – identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 1 Satz 1.

8Für die Kommentierung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird insoweit auf die Kommentierung zu § 2 EU Abs. 1 Satz 1 verwiesen.

III.Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

9Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 ist – soweit er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst – identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 1 Satz 2.

10Für die Kommentierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird insoweit auf die Kommentierung zu § 2 EU Abs. 1 Satz 2 verwiesen.

IV.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

11Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 ist – soweit er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfasst – identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 1 Satz 2.

12Für die Kommentierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird insoweit auf die Kommentierung zu § 2 EU Abs. 1 Satz 2 verwiesen.

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