Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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dd)Bestreiten ließe sich schließlich noch, dass der Nötigungserfolg (Anhalten der nachfolgenden Kraftfahrer) überhaupt noch vom Schutzzweck des § 240 StGB erfasst wird. Hoyer verneint dies, weil der Sinn des § 240 StGB nicht darin bestehe, „genötigten Autofahrern einen Platz in der ersten Reihe, direkt vor den Straßenblockierern zu sichern“ (gemeint ist damit, dass die Kraftfahrer in der zweiten Reihe ohne das Anhalten der Kraftfahrer in der ersten Reihe allenfalls noch die Möglichkeit gehabt hätten, wenige Meter weiterzufahren und dies zu ermöglichen, sei nicht der Sinn des § 240 StGB). Jedoch überzeugt dies deshalb nicht, weil die Kraftfahrer in der ersten Reihe – zumindest nach Auffassung des BVerfG – nicht genötigt sind. Und da § 240 StGB unumstritten dem Zweck dient, Nötigungen zu verhindern, kann man nicht davon ausgehen, dass das verhinderte Nach-vorne-Fahren in die erste Reihe nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst wäre.

ee) Zwischenergebnis:Vorliegend ist daher Gewalt in mittelbarer Täterschaft gegenüber den Kraftfahrern in zweiter Reihe und den nachfolgenden Reihen zu bejahen.

b) Subjektivhandelte A auch vorsätzlich. Zu Recht hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Täter die von ihnen nur durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere benutzten und gerade dieser Aufbau von tatsächlich nicht mehr zu überwindenden Hindernissen der Vorstellung der Täter als notwendiger und gewollter Folge ihres Verhaltens entsprochen habe.

2. Rechtswidrigkeit

Nach § 240 II StGB ist die Nötigung rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

a)Dies wäre von vornherein nicht der Fall, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen.

aa)Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB würde eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraussetzen. Schon dies ist fraglich, da die allgemeine Befürchtung von Umweltverschmutzungen hierfür wohl nicht genügt. Selbst wenn man jedoch eine solche annehmen würde, so fehlt es jedenfalls an der Geeignetheit des Mittels, da mit einer Verringerung des Straßenverkehrs durch die Aktion nicht zu rechnen ist.

bb)Auch eine Rechtfertigung nach Art. 8 GG scheidet aus, da dadurch allenfalls unvermeidliche Beeinträchtigungen aufgrund der Versammlung gedeckt sind, nicht jedoch gewollte Nötigungen.

cc)Ebenso gibt Art. 5 GG nur ein Recht auf Meinungsäußerung, nicht aber auf Einschränkung der Rechte anderer.

dd)Auch der allgemeine zivile Ungehorsam kann keinen Rechtfertigungsgrund bilden, da dieser gerade eine Gesetzesverletzung voraussetzt und dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Ungehorsam Übende den gesetzlichen Folgen stellen will. Der zivile Ungehorsam macht also nur Sinn, wenn die Tat als rechtswidrig betrachtet wird.[76]

Rechtfertigungsgründe sind damit nicht ersichtlich.

b)Darüber hinaus muss aber auch eine Verwerflichkeit i. S. d. Zweck-Mittel-Relation gegeben sein.

Dies ist der Fall, wenn die Gesamtwürdigung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass die Tat sozialethisch in hohem Maße missbilligenswert und daher als „sozial unerträglich“ zu werten ist.[77]

Umstritten ist dabei, ob für die sozialethische Beurteilung des Nahziels (hier: Bereiten eines Hindernisses zur Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit) auch die Fernziele (hier möglicherweise Naturschutz u. ä.) zu berücksichtigen sind.

Die wohl h. M.[78] geht davon aus, dass unter dem „angestrebten Zweck“ nur das abgenötigte Verhalten des Opfers zu verstehen ist, sodass Fernziele von der Bewertung des § 240 II StGB ausgenommen sind. Dafür spricht immerhin, dass § 240 StGB dem Schutz des Freiheitsraums des Opfers dient und der Täter andere nicht zum Werkzeug seiner Überzeugungen machen darf.[79] Fernziele können sodann im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigt werden. Aus der Rechtsprechung des BVerfG wird jedoch deutlich, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Nahziele im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation von Bedeutung sind. Fernziele bleiben jedoch auch hiernach weiter außer Betracht, weil deren Kriterien wie Nützlichkeit oder Missbilligung nicht der richterlichen Würdigung unterliegen sollen.[80]

Achtung Klausur: In der Klausur ist daher im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation zwischen beachtlichen unmittelbaren Nahzielen (bspw.: Anhalten der Autofahrer), beachtlichen mittelbaren Nahzielen (bspw.: Aufmerksamkeit erregen) und unbeachtlichen Fernzielen (bspw.: Umweltschutz) zu unterscheiden. Darüber hinaus richtet das BVerfG in seiner Entscheidung sein Augenmerk wieder verstärkt auf die Verwerflichkeitsprüfung. Sofern das Täterverhalten beispielsweise grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst wird, ist, auch wenn Art. 8 GG nicht direkt rechtfertigend wirkt (s. o.), insbesondere die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen sowie den blockierten Orten und dem Protestgegenstand in den Erwägungen zu berücksichtigen, um eine Verletzung des Art. 8 GG durch eine Bejahung der Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 II StGB auszuschließen. [81] Daher sollte auch in der Klausur hierauf umfangreicher eingegangen werden. Da das BVerfG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung unter anderem auf den Sachbezug abstellt, findet das Fernziel insoweit doch Berücksichtigung. Allerdings ist nicht das Fernziel wertend in die Abwägung einzustellen, sondern es ist zu fragen, ob das (nicht gewertete) Fernziel einen Zusammenhang mit den blockierten Orten und/oder Personen aufweist. Ist dies der Fall, ist der Sachbezug als ein Anhaltspunkt gegen die Verwerflichkeit zu bejahen (demnach wird die Blockade einer Autobahn durch eine Anti-Walfang-Demonstration eher verwerflich sein als die Sitzblockade einer AKW-Zufahrt durch Atomkraftgegner).

Vorliegend war das Blockieren der Autobahn durch A als verwerflich i. S. v. § 240 II StGB anzusehen. Zwar ist ein Sachbezug nicht von der Hand zu weisen, indessen erfolgte die Blockade der A8 ohne Vorwarnung und in der Hauptreisezeit, was die Intensität der Beeinträchtigung gewollt steigerte. Auch können die bereits hinter der letzten Ausfahrt stehenden PKW keine andere Strecke mehr wählen. Dadurch, dass sich ein 25 km langer Stau bildete, war die Beeinträchtigung auch nicht von unerheblicher Dauer und Intensität.

A handelte daher rechtswidrig.

3. Entschuldigungsgründesind nicht ersichtlich.

4. Ergebnis:A hat sich gem. § 240 StGB strafbar gemacht.

Lösung der Abwandlung:

Auch hier kommt eine Strafbarkeit gem. § 240 StGBin Betracht.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Entwicklung versteht man nach dem modernen Gewaltbegriff unter Gewalt jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das Hinstellen der Autos stellt eine körperliche Tätigkeit von Seiten des A dar, die im Hinblick auf potenzielle Opfer auch physische Auswirkungen hat, weil die Barrieren nicht ohne eigene Einbußen an der körperlichen Integrität durchbrochen werden können.[82] Anders als im Ausgangsfall sehen sich hier die ersten heranfahrenden Kraftfahrer einer unüberwindbaren physischen Blockade ausgesetzt, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist.[83]

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