Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Vor allem gilt dies für die Drohung mit Strafanzeigen, sodass es hier auf die Gesamtwürdigung ankommt.

Beispiel 1:A droht dem Hausangestellten H mit Anzeige wegen Diebstahls, falls dieser ihm nicht die gestohlene Uhr zurückgibt.

Lösung:Hier ist Verwerflichkeit und damit eine rechtswidrige Nötigung abzulehnen, da konnexe Sachverhalte miteinander verbunden werden und eine Strafanzeige nach der Gesamtrechtsordnung bedenkenlos ist.

Beispiel 2:A erklärt der B, sie anzuzeigen, wenn die B sich ihm nicht geschlechtlich hingebe.

Lösung:Hier ist Verwerflichkeit anzunehmen, weil Zweck und Mittel in keinem Zusammenhang stehen.

2. Sonderproblem: Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung

148

Hoch umstritten ist die Frage, ob bei der Zweck-Mittel-Prüfung nur das unmittelbare Nötigungsziel (z. B. Anhalten von Kfz) in die Prüfung miteinbezogen werden darf oder ob auch Fernziele (z. B. das Motiv der Demonstration wie Verringerung der Umweltverschmutzung oder Verhinderung von Krieg) berücksichtigt werden dürfen. Das zeigt folgender, auch noch einmal den Gewaltbegriff problematisierender

149

Fall 11:A, der seinen Unmut über die zunehmende Umweltverschmutzung durch den Kfz-Verkehr kundtun möchte, beschließt, gemeinsam mit Gleichgesinnten ohne Vorwarnung die Autobahn A8 zur Hauptferien- und Reisezeit zu blockieren. Die Demonstranten, zu denen auch A gehört, verteilen sich absprachegemäß und trotz polizeilichen Einschreitens auf den Fahrbahnen, stellen sich den herannahenden Fahrzeugen in den Weg und sperren auf diese Weise die Straße, wodurch sich ein 25 km langer Stau bildet. Strafbarkeit des A gem. § 240 StGB? ( Demonstrations-Fallnach BGHSt 41, 182[61])

Abwandlung:Wie ist die Strafbarkeit des A zu beurteilen, wenn er – wie zahlreiche andere Demonstranten – sein Auto zwecks Blockade auf der Autobahn geparkt hat?[62]

150

Lösung:

In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa)Fraglich ist, ob die Blockade der Fahrbahn den objektiven Tatbestand des § 240 StGB in Form der Gewaltanwendung verwirklicht hat. Dabei ist die Definition des Begriffs „Gewalt“ umstritten: – Nach der Rspr. des Reichsgerichts verstand man unter Gewalt die Anwendung physischer Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (sog. klassischer Gewaltbegriff).[63] Maßgebend waren dabei weniger die Auswirkungen auf Seiten des Opfers als vielmehr die Vorgehensweise des Täters, von dem ein gewisses Maß an körperlicher Kraftentfaltung ausgehen musste (sodass etwa die Beibringung eines Betäubungsmittels mangels hinreichender Kraftentfaltung auf Seiten des Täters nicht zur Annahme von Gewalt genügte). Das bloße Sitzen der Demonstranten auf der Fahrbahn genügte nach diesem Verständnis nicht für die Annahme von Gewalt.

– Der BGH reduzierte in der Folgezeit die Anforderungen an die körperliche Kraftentfaltung beim Täter und ließ genügen, dass überhaupt eine körperliche Tätigkeit ausgeübt wurde,[64] sodass bereits ein geringer körperlicher Aufwand von Seiten des Täters genügen konnte, sofern dieser widerstandshindernd eingesetzt wurde. Da selbst das bloße Verharren an einem bestimmten Ort eines gewissen körperlichen Aufwandes bedarf, konnte das Vorgehen der Demonstranten nach diesem Gewaltbegriff unter § 240 StGB subsumiert werden.

– Der Reduzierung der „Körperlichkeitsanforderungen“ auf Seiten des Täters folgte sodann eine Reduzierung der körperlichen Zwangswirkung auf Seiten des Opfers durch das sog. Laepple-Urteil.[65] Danach sollte auch rein psychisch vermittelter Zwang dem Anwendungsbereich des § 240 StGB unterfallen (sog. vergeistigter Gewaltbegriff). Demgemäß wäre vorliegend ohne Weiteres Gewalt anzunehmen, weil sich die herannahenden Autofahrer dem psychischen Zwang ausgesetzt sahen, anhalten zu müssen, wenn sie nicht die Demonstranten durch Überfahren verletzen oder gar töten wollten.

– Die Vergeistigung des Gewaltbegriffs durch das Laepple-Urteil wurde jedoch vom BVerfG in der sog. Zweiten Sitzblockade-Entscheidung[66] als Verstoß gegen Art. 103 II GG gewertet, da ein vergeistigter Gewaltbegriff die natürliche Wortlautgrenze überschreite (das BVerfG spricht ausdrücklich von einer Entgrenzung des Gewaltbegriffs), weil der Begriff der Gewalt eine körperliche Zwangswirkung auf Seiten des Opfers voraussetze (moderner Gewaltbegriff). Geistig-seelische Einflüsse könnten daher allenfalls die Alternative der Drohung erfüllen. Eine Nötigung durch Gewalt ist daher nach dieser Entscheidung jedenfalls im Hinblick auf die ersten herannahenden Fahrer zu verneinen.

– Der BGH ist in einer späteren Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, dass sich ein für § 240 StGB ausreichender Zwang in Bezug auf jene Kraftfahrer verneinen lasse, die die Gruppe der Demonstranten als erste erreichten und möglicherweise durchbrechen könnten. Für alle weiteren Kraftfahrer sei jedoch – in Folge des Anhaltens der zuerst Eintreffenden – durch die jeweils vor ihnen befindlichen Fahrzeuge eine unüberwindbare und damit physische Barriere entstanden, die eine Annahme von Gewalt gegenüber diesen Personen rechtfertige (sog. „Zweite-Reihe-Rspr.“ des BGH).[67] Diese „Zweite-Reihe-Rspr.“ des BGH wurde durch das BVerfG als verfassungskonform bestätigt.[68]

– Stellungnahme: Unter Heranziehung des Wortsinns „Gewalt“ wird man mit dem BVerfG eine vom Opfer als physisch empfundene Barriere verlangen müssen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gerecht zu werden.[69] Eine körperlich unüberwindbare Barriere ist nur für diejenigen Kraftfahrer zu bejahen, die nicht unmittelbar auf die Demonstranten, sondern auf bereits vor ihnen angehaltene Fahrzeuge stoßen. Psychische Beeinflussungen können allenfalls das Merkmal der Drohung erfüllen, wie das BVerfG zu Recht bemerkt.

bb)In der Literatur wurde deshalb teilweise vorgeschlagen, eine Sitzblockade als Drohung mit einem empfindlichen Übel zu erfassen (§ 240 I Alt. 2 StGB).[70] Die Sitzblockade stelle danach die Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sie einen besonnenen Menschen zu dem erstrebten Verhalten (Anhalten) bestimmen könne, zumal ein Weiterfahren mit unerträglichen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen verbunden wäre.[71] Indessen trifft die Auffassung, Blockadefälle seien zwar nicht als Gewalt, jedoch als Drohung mit einem empfindlichen Übel zu erfassen, gerade nicht zu, weil die Täter nicht vorgeben, selbst auf den Eintritt des Übels (tatsächliche und rechtliche Konsequenzen des Überfahrens) Einfluss zu haben. Denn das Opfer muss Konsequenzen nur dann befürchten, wenn es sich selbst entsprechend verhält. Dies ist aber nicht der typische Anwendungsfall der Tatbegehung mittels einer Drohung. Insgesamt kann hier also nur Gewalt durch Aufbauen einer unüberwindbaren Barriere im Hinblick auf die in zweiter Reihe herannahenden Kraftfahrer angenommen werden.

cc)Zu fragen ist diesbezüglich jedoch, ob es sich dabei um eine Gewaltanwendung in unmittelbarer oder in mittelbarer Täterschaft durch Benutzung der in erster Reihe stehenden Kraftfahrer handelt.

Der BGH hat angenommen, dass die zuerst eingetroffenen Autofahrer von den Straßenblockierern „bewusst als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der nachfolgenden benutzt“ werden, ohne jedoch explizit von mittelbarer Täterschaft zu sprechen.[72] Das BVerfG qualifiziert derartige Vorgänge jedoch in einer bedeutsamen Entscheidung eindeutig als Nötigung in mittelbarer Täterschaft, wobei es darauf abstellt, dass der Sitzblockierer für den ersten Kraftfahrer eine Rechtfertigungslage in Form eines rechtfertigenden Notstands erzeuge, da dieser zur Vermeidung der Tötung des Sitzblockierers gerechtfertigt anhalte und für den Autofahrer der zweiten Reihe eine physische Barriere schaffe (mittelbare Täterschaft durch Erzeugung einer Rechtfertigungslage).[73] Letzteres ist jedoch zu bezweifeln, da die wohl zutreffende Auffassung in der Literatur verlangt, dass die Rechtfertigungslage gerade kraft Irrtums oder Nötigung erzeugt worden sein muss, um mittelbare Täterschaft begründen zu können,[74] was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Man wird jedoch ohne Weiteres davon ausgehen können, dass sich die ersten Kraftfahrer in einem dem § 35 I StGB vergleichbaren Nötigungsdruck befinden, weil ihnen bei einem Weiterfahren ein Freiheitsentzug droht, da ihr Verhalten seinerseits den Tatbestand der strafbewehrten Nötigung, Körperverletzung oder gar Tötung erfüllen würde, und dass durch dieses Willensdefizit mittelbare Täterschaft begründet wird.[75]

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