Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Здесь есть возможность читать онлайн «Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

IV. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: A hat sich insgesamt wegen Nachstellung nach § 238 I Nr. 1 und 2 StGB, wegen Beleidigung nach § 185 StGB in zwei realkonkurrierenden Fällen sowie wegen mehrerer realkonkurrierender Bedrohungen strafbar gemacht. Fraglich ist jedoch, in welchem Verhältnis die Nachstellung zu den ebenfalls verwirklichten Delikten der Bedrohung und Beleidigung steht. Der BGH hat hier insgesamt Tateinheit angenommen.[19] Denn zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt mit den anderen Straftatbeständen jeweils in Idealkonkurrenz steht und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist.[20] Dies ist hier der Fall, da Nachstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, während Bedrohung und Beleidigung nur mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verfolgt werden. Daher werden die getrennt verwirklichten Bedrohungen bzw. Beleidigungen durch die Nachstellung, deren Ausführungshandlungen mit den genannten Delikten teilidentisch sind, zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert (vgl. zur Klammerwirkung bereits Jäger , AT, Rn. 577).

II. Qualifikation nach § 238 II StGB

138

§ 238 II StGB beinhaltet eine Qualifikation für den Fall, dass der Täter das Opfer oder ihm nahestehende Personen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (hier ist wenigstens bedingter Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der Gefahr erforderlich[21]).

III. Erfolgsqualifikation nach § 238 III StGB

139

§ 238 III StGB enthält schließlich noch eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass durch die Tat der Tod der genannten Personen verursacht wird. Hier genügt Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge, § 18 StGB (vgl. zur Unterscheidung zwischen reinem Vorsatzdelikt und Erfolgsqualifikation u. Rn. 766 a. E.!).

Beispiel:A hatte der B in massiver Weise an ihrer Arbeitsstelle aufgelauert (Aufsuchen der räumlichen Nähe nach § 238 I Nr. 1 StGB), durch Versendung von Nachrichten über WhatsApp, Facebook, per SMS und E-Mail versucht, Kontakt herzustellen (§ 238 I Nr. 2 StGB) sowie Todesdrohungen ihr gegenüber ausgesprochen (§ 238 I Nr. 4 StGB). Die B hat dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, infolge derer sie sich selbst tötete, wie sich aus einem Abschiedsbrief an ihre Eltern ergab. Strafbarkeit des A nach § 238 III StGB? ( Nachstellungssuizid-Fallnach BGHSt 62, 49[22])

Lösung:Der BGH ist davon ausgegangen, dass der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen ist, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. Denn der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Vorschrift nicht nur den Fall vor Augen gehabt, in dem das Opfer etwa auf der Flucht vor dem nachstellenden Täter zu Tode kommt, sondern auch den, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird.[23] Da § 238 I StGB so gefasst ist, dass dem Täter das Opferverhalten als unfreiwillig im Rechtssinne zugerechnet wird, weil es sich als psychische Folge seiner Nachstellungen darstellt,[24] sei über einen handlungsleitenden motivationalen Zusammenhang hinaus für eine Einschränkung des gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Nachstellung und Todesfolge auch dann kein Raum, wenn das infolge intensiver Nachstellungshandlungen unter einer sich verstärkenden posttraumatischen Belastungsstörung leidende Opfer – wie hier – ärztliche Behandlung ablehnt und seinem Leben wegen der Nachstellungen (wie sich hier aus dem Abschiedsbrief des Opfers ergab) selbst ein Ende setzt.

Wie schon bei der versuchten Aussetzung mit Todesfolge, so ist auch bei der versuchten Nachstellung mit Todesfolge fraglich, ob sie der Strafbarkeit unterliegt.

Beispiel:[25] A will die B durch dauerhafte Verfolgung fertig machen. Schon bei der ersten Verfolgung (es fehlt noch an der Beharrlichkeit) flieht die B vor ihm und gerät in ihrer Panik auf die Bahngleise, wo sie vom Zug überfahren wird.

Lösung:Hier ist für eine Annahme von §§ 238 III, 22, 23 StGB zum einen Voraussetzung, dass man nicht die Entwicklung des Todes aus dem Grunddeliktserfolg verlangt, sondern ein Beruhen auf der Tathandlung genügen lässt. Und zum anderen darf man für einen Versuch des § 238 III StGB nicht voraussetzen, dass auch das Grunddelikt einer Versuchsstrafbarkeit unterliegt (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der versuchten Aussetzung mit Todesfolge o. Rn. 89).

B. Nötigung nach § 240 StGB[26]
I. Tathandlungen, Tatmittel und Tatziel

1. Tathandlungen

140

Eine Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohen mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt (missbraucht der Täter seine Amtsstellung, so ist die Strafzumessungsregel des § 240 IV S. 2 Nr. 2 StGB zu beachten).

Da sowohl die Freiheit der Willensentschließung als auch die Freiheit der Willensbildung geschützt sind, kann eine Nötigung auch dadurch begangen werden, dass der Täter sein Opfer betäubt, sodass es gar nicht mehr in der Lage ist, einen Entschluss zu fassen.[27] Man spricht dann von vis absoluta, d. h. willensausschließender Gewalt. Wird das Opfer dagegen zu einem Entschluss gezwungen, so spricht man von vis compulsiva, d. h. willensbeugender Gewalt.

2. Die Mittel der Nötigung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

a) Gewalt

141

Gewalt ist jede als körperlicher Zwang empfundene Kraftentfaltung zur Ausschaltung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.[28] Unerheblich ist, ob die Einwirkung unmittelbar oder nur mittelbar als körperlicher Zwang empfunden wird.[29] Es macht also keinen Unterschied, ob ein Vermieter seinen unliebsamen Mieter dadurch zum Auszug zwingt, dass er ihn mit Körpergewalt vor die Tür setzt, oder ob er im Winter die Fenster aushängt, sodass ein weiteres Wohnen unmöglich wird.[30]

Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung) wird als ausreichend angesehen, wenn die zu nötigende Person dem Dritten so nahe steht, dass sie sich dadurch beeinflussen lässt und der zu Nötigende die dem Dritten angetane Gewalt als Zwang empfindet.[31]

Der Gewaltbegriff hat eine bewegte Geschichte hinter sich.[32] Heute geht das BVerfG jedoch davon aus, dass eine Vergeistigung des Gewaltbegriffs im Hinblick auf Art. 103 II GG ausgeschlossen ist und bloß psychisch vermittelte Gewalt daher nicht unter den Gewaltbegriff des § 240 StGB fällt. Merken Sie sich zur Historie des Gewaltbegriffs zunächst Folgendes:[33]

- Ausgangspunkt war der klassische Gewaltbegriff des Reichsgerichts → körperliche Kraftentfaltung von Seiten des Täters.
- Erste Aufweichung auf Täterseite durch den BGH → körperliche Tätigkeit genügt, Kraftaufwand nicht mehr erforderlich.
- Zweite Aufweichung auf Opferseite durch das Laepple-Urteil[34] → psychisch vermittelter Zwang genügt, d. h. vergeistigter Gewaltbegriff (Verfassungsmäßigkeit wurde durch die erste Sitzblockade-Entscheidung des BVerfG[35] bestätigt).
- Rückbegrenzung durch das BVerfG[36] (Zweite Sitzblockade-Entscheidung) auf Opferseite → körperliche Zwangswirkung auf Seiten des Opfers erforderlich (moderner Gewaltbegriff).
- „Umgehung“ dieser Einengung des Gewaltbegriffs durch den BGH[37] → Zweite-Reihe-Rspr. → in Sitzblockadefällen ist zwar nicht der erste ankommende Autofahrer genötigt, jedoch gilt dies für die in zweiter Reihe und dahinter stehenden Autofahrer, da sie sich einer unüberwindbaren physischen Barriere gegenüber sehen.
- Diese Zweite-Reihe-Rspr. des BGH wurde durch das BVerfG als verfassungskonform bestätigt und dies ausdrücklich als Nötigung in mittelbarer Täterschaft qualifiziert (näher dazu unten Rn. 150).[38]

Achtung Klausur: Im Rahmen der Fallbearbeitung sollte man gerade in Fällen, in denen man Gewalt wegen der fehlenden Möglichkeit einer Vergeistigung des Gewaltbegriffs ablehnt, die historische Entwicklung des Gewaltbegriffs kurz nachzeichnen (eine klausurmäßige Darstellung liefert sogleich der Demonstrations-Fall, Rn. 149 f.).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook»

Обсуждение, отзывы о книге «Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x