Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Die soeben beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 238 StGB und sein Konkurrenzverhältnis zu anderen Delikten veranschaulicht folgender, vom BGH entschiedener

136

Fall 10:A war von seiner Lebensgefährtin L verlassen worden. Obwohl die L ersichtlich keinen Kontakt mehr wünschte, kam es zu folgenden Vorfällen: Am 29.3.2008 klingelte A an der Tür der L. Nachdem diese den A aufgefordert hatte zu verschwinden, kündigte dieser an, bis zum nächsten Morgen zu warten, um zu sehen, wer aus dem Haus komme. Außerdem bedrohte A die L mit dem Tode und beschimpfte sie als „Nutte“ und „Hure“. Am 24.4.2008 rief er die L mehrfach an und erklärte, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde. Am gleichen Tag fing er sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeit ab, beobachtete in der Folgezeit ihre Wohnung mit einem Fernglas und drohte telefonisch und durch lautes Rufen, er werde ihr ein Messer in den Hals stecken, sie abstechen und umbringen; außerdem bezeichnete er sie als „Schlampe“. Am 13.5.2008 rief er erneut mehrfach an, klingelte an ihrer Haustür und rief, er wolle wissen, was in der Wohnung vorgehe. Nachdem er von L aufgefordert worden war zu gehen, drohte er, er könne die Wohnungstür schneller einschlagen und die L töten, als die Polizei erscheinen werde. Am 20.5.2008 rief A die L wieder an und sagte, er werde die Wohnungstür einschlagen und sie umbringen; wenn er sie auf der Straße sehen sollte, haue er ihr „die Backen blau“. Am 3.7.2008 gegen vier Uhr morgens rief er die L an und erklärte ihr, dass ein bevorstehender Gerichtstermin kein schöner Tag für sie werde; alle wüssten, dass er sie kaputtschlagen und umbringen würde. Die L nahm die Drohungen ernst und hatte Angst um ihr Leben. In der Folge gab sie große Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf. Sie verließ aus Angst abends, wenn möglich, nicht mehr ihre Wohnung und öffnete die Haustür nicht mehr. In der Wohnung schaltete sie abends kein Licht mehr ein, um ihre Abwesenheit vorzutäuschen. Auch tagsüber verließ sie Wohnung und Arbeitsstätte nur nach besonderen Sicherheitsvorkehrungen und bemühte sich, sich nicht allein auf der Straße aufzuhalten. Auch verlor sie aufgrund ihrer Angst erheblich an Gewicht. Strafbarkeit des A? ( Stalking-Fallnach BGH NStZ 2010, 277)

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Lösung:

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A wegen Nachstellung nach § 238 I StGB.

1.Voraussetzung ist zunächst, dass A tatbestandliche Annäherungshandlungen an das Opfer durch näher bestimmte Verhaltensweisen i. S. des § 238 I Nr. 1-5 StGB vorgenommen hat. In Betracht kommen vorliegend Nr. 1 und Nr. 2 des § 238 I StGB. § 238 I Nr. 1 StGB soll dabei physische Annäherungen an das Opfer wie das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers erfassen. Erforderlich ist dabei ein gezieltes Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer. § 238 I Nr. 2 StGB erfasst darüber hinaus Nachstellungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe o. ä. und mittelbare Kontaktaufnahme über Dritte. Die Annäherungshandlungen des A erfüllen daher die Voraussetzungen des § 238 I Nr. 1 und 2 StGB.

2.Fraglich ist, ob auch ein beharrliches Handeln des A i. S. v. § 238 I StGB gegeben war. Nach Ansicht des BGH wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne, sodass Beharrlichkeit nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt ist. Erforderlich sind vielmehr eine besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine Wiederholung ist danach zwar Voraussetzung, genügt aber für sich alleine nicht.[15] Die Beharrlichkeit ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind. Diese Gesamtwürdigung ergibt vorliegend, dass A im dargelegten Sinne beharrlich handelte. Es sind Vorfälle an fünf Tagen (dabei sogar teilweise mehrfach) festgestellt. Auch wenn zwischen den einzelnen Übergriffen große zeitliche Abstände lagen, handelte es sich um nachdrückliche Belästigungen und massive Drohungen bzw. Beleidigungen.

3.Die Tathandlung müsste sodann geeignet gewesen sein, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll es hierbei auf das Verhalten oder die Befindlichkeit der betroffenen Person nicht ankommen, vielmehr reicht es aus, dass ein objektivierbarer Anlass für eine Verhaltensänderung besteht. Indizien hierfür können die Häufigkeit und Intensität der Täterhandlungen sein, aber auch schon eingetretene Folgen.[16] Die hier vom Opfer getroffenen Schutzvorkehrungen (Beschränkung der Freizeitaktivitäten, Vorkehrungen beim Verlassen der Wohnung, Verdunkeln der Wohnung etc.) bestätigen daher die Eignung. Allerdings wäre diese Eignung auch dann zu bejahen gewesen, wenn das Opfer tatsächlich kein Vermeideverhalten an den Tag gelegt hätte, sich aber jedermann in der besonderen Situation der Betroffenen zu einer schwerwiegenden Veränderung seiner Lebensumstände (wie etwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des Arbeitsplatzes, Verdunkeln der Fenster etc.) hätte veranlasst fühlen dürfen.

4.Darüber hinaus handelte A auch unbefugt, da weder ein Einverständnis des Opfers vorlag noch sonstige Erlaubnisse erkennbar sind.

5.Auch handelte A vorsätzlich. Hinsichtlich der Merkmale der Beharrlichkeit und der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung genügt dafür die Kenntnis der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände.[17] Da A vorliegend gezielt eine Drohkulisse aufbaute, waren ihm die Umstände, aus denen die Beharrlichkeit und die Eignung zur Veränderung der Lebensqualität für das Opfer resultierten, zweifellos bewusst.

6.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.Problematisch ist allerdings, wie die einzelnen Nachstellungshandlungen konkurrenzrechtlich zueinander stehen. Der BGH hat angenommen, dass vorliegend nur eine Handlung im Rechtssinne vorliege. Die Angriffe des A hatten erst in ihrer Gesamtheit die potentielle Eignung zur Herbeiführung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Im Übrigen waren sie von einer durchgehenden, einheitlichen Motivationslage des A bestimmt und wiesen trotz der teilweise mehrwöchigen Unterbrechung eine genügende räumliche und zeitliche Nähe auf.[18]

8. Ergebnis:A ist wegen einer Nachstellung im rechtlichen Sinne nach § 238 I StGB strafbar.

II.Darüber hinaus hat sich A auch durch die Ankündigungen, die L verletzen und töten zu wollen, mehrfach wegen Bedrohung nach § 241 I Var. 2 und II StGBstrafbar gemacht.

III.Die Bezeichnung als „Nutte“ und „Hure“ am 29.3.2008 sowie die Bezeichnung als „Schlampe“ am 24.4.2008 begründen jeweils auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Ob diese auch den Tatbestand der öffentlichen Beleidigung nach § 185 Hs. 1 StGB erfüllen, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, weil nicht hinreichend beschrieben ist, ob die Äußerungen so getätigt wurden, dass sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nährere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden könnnen Auch wenn die Beleidigung am 29.3.2008 trotz mehrfacher Beschimpfungen eine natürliche Handlungseinheit bildet, so steht sie zu der Beleidigung am 24.4.2008 in Realkonkurrenz.

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