Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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6. Das 6. StrRG fügte in § 231 II StGB nun die Wendung „… beteiligt war, ohne dass dies ihm vorzuwerfen war“ ein, statt wie bisher „… ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist“. Damit soll klargestellt werden, dass auch derjenige strafbar ist, der zwar schuldlos in die Schlägerei hineingezogen wurde, sich aber trotz entsprechender Möglichkeit nicht später entfernt hat. Dies war zwar bereits vor der Gesetzesänderung h. A., jedoch hat der Gesetzgeber hier noch einmal eine Klarstellung geliefert.

§ 3 Delikte gegen die persönliche Freiheit

Vorbemerkung: Geschütztes Rechtsgut

127

Geschütztes Rechtsgut ist bei diesen Delikten grundsätzlich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.[1]

Etwas aus diesem Rechtsgüterschutzrahmen fallen allerdings § 238 StGB (Nachstellung) und § 241 StGB (Bedrohung). Geschütztes Rechtsgut ist bei ihnen die Freiheit vor Beeinträchtigungen des persönlichen Lebensbereichs bzw. der individuelle Rechtsfrieden. § 238 StGB wurde am 30.11.2006 vom Bundestag zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen und soll bestehende Strafbarkeitslücken in diesem Bereich schließen. Flankierend wird durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO auch die Möglichkeit eröffnet, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen, um schwere Straftaten zu verhindern (Deeskalationshaft).

Achtung Klausur: Freiheitsdelikte, insbesondere die Nötigung, sind vor allem bei Körperverletzungen mit zu bedenken und einschlägig, wenn der Täter das Opfer durch die Körperverletzung zu einem bestimmten Verhalten – sei es auch nur zu einem Unterlassen – bewegen will (z. B. zur Duldung der Festnahme).

A. Nachstellung nach § 238 StGB[2]
I. Grundtatbestand nach § 238 I StGB

1. Tathandlung

128

a) Diese besteht im unbefugten Nachstellen, d. h. in der Verfolgung des Opfers, um es einzuschüchtern, Furcht zu erregen und in die Enge zu treiben.

b) Das Merkmal „unbefugt“ ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers echtes Tatbestandsmerkmal und fehlt im Falle des Einverständnisses des Opfers oder wenn dem Täter sonst ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.[3]

c) Dabei muss die Verfolgung in allen Begehungsweisen „beharrlich“ verwirklicht werden. Es handelt sich bei der Beharrlichkeit um ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 I StGB und sie verlangt eine besondere Hartnäckigkeit des Täters, durch die er seine Gleichgültigkeit oder Missachtung gegenüber den Opferbelangen und dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt und eine zukünftige weitere Belästigung als nahe liegend erscheinen lässt.[4] Der Gesetzgeber hat die Ausfüllung dieses Merkmals im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen, aber darauf hingewiesen, dass zumindest fünf – nicht notwendig gleichartige – Erfüllungen der Tatbestandsalternativen (Nr. 1–5; s. sogleich) für Beharrlichkeit sprechen. Bedenklich ist insoweit, dass das LG Lübeck Beharrlichkeit schon bei zwei massiven Drohanrufen innerhalb von fünf Monaten bejaht hat.[5]

2. Tatmittel

129

Diese sind in § 238 I Nr. 1–5 StGB beschrieben:

a) Aufsuchen der räumlichen Nähe (Nr. 1)

130

Naturgemäß kommt diese Tatbegehungsweise nur dann in Betracht, wenn Täter und Opfer voneinander getrennt leben (Stichwort: Ex-Freund oder Ex-Gatte). Verwirklichungsformen sind hier z. B. das Auflauern oder schlicht das Herumstehen vor Haus und Arbeitsstelle.[6] Die Weigerung des Ehemanns, die Wohnung zu verlassen, kann dagegen nicht etwa als Aufsuchen durch Unterlassen begriffen werden,[7] da ein solches Verständnis die Wortlautgrenze sprengen würde.

b) Versuch der Kontaktaufnahme durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln und Ähnlichem (Nr. 2)

131

In Betracht kommen hier dem Täter zuzuordnende[8] Botschaften per E-Mail, SMS, Brief oder Telefon (Stichwort: Telefonterror). Ob auch der täglich aufs Neue gesendete Blumenstrauß darunter fällt, ist zweifelhaft, kann aber bei entsprechendem Nachstellungsvorsatz wohl gerade noch unter den Schutzzweck der Norm gefasst werden, da sich das Opfer ggf. auch hierdurch in die Enge getrieben fühlen kann.

c) Bestellungen und Anzeigen unter dem Namen des Opfers (Nr. 3)

132

Die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers (Nr. 3a) kann in jeder Form stattfinden. Am häufigsten wird dies via Internet stattfinden. Die ebenfalls pönalisierte Veranlassung Dritter, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen (Nr. 3b), kann vor allem bei der Aufgabe von Annoncen im Namen des Opfers erfüllt sein. Ein möglicher Fall hierzu wird unten in Rn. 219 geschildert (bitte den Sachverhalt bereits an dieser Stelle lesen!).

d) Drohung mit Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit (Nr. 4)

133

Die Drohung kann das Opfer selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen. Bei dieser Alternative ist zudem an die häufig mitverwirklichte Bedrohung gemäß § 241 StGB zu denken, die dann zu § 238 I Nr. 4 StGB in Idealkonkurrenz steht. Wenn es dem Täter dabei auch um die Umstellung der Lebensführung des Opfers geht, wird man daneben aber immer auch noch eine Nötigung nach § 240 StGB annehmen können.

e) Andere vergleichbare, die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigende Handlungen (Nr. 5)

134

Ob diese Alternative mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG noch vereinbar ist, erscheint fragwürdig.[9] Nach der amtlichen Begründung sollen darunter Fälle wie etwa das Beschädigen des Kfz des Opfers fallen.[10]

3. Eignung zu schwerwiegender Beeinträchtigung

135

Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 verlangt § 238 I StGB nur noch eine Eignung der Nachstellung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers.[11] Bislang forderte das Gesetz dagegen einen entsprechenden Erfolg, sodass ein Kausalitätsnachweis dahingehend erforderlich war, dass das Opfer in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dies hatte zur Folge, dass das Opfer ein Verhalten, das auf eine solche Beeinträchtigung hinwies, erst tatsächlich an den Tag legen musste. In der Literatur ist daher zu Recht darauf hingewiesen worden, dass dies zu dem kuriosen Ergebnis führe, dass gravierende Übergriffe in den persönlichen Lebensbereich nicht verfolgt werden konnten, wenn sich der oder die Betroffene eine Änderung der Lebensumstände, wie einen Umzug oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes, nicht leisten konnte und deshalb weiterhin unter den Nachstellungen leiden musste.[12] So hatte etwa der vierte Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012[13] selbst schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen des Opfers als nicht ausreichend angesehen, wenn sie sich nicht als Erfolg durch Veränderung der äußeren Lebensumstände manifestierten. Gerade diesem Missstand wollte der Gesetzgeber nun durch Umwandlung des § 238 StGB von einem Erfolgsdelikt zu einem abstrakten Eignungsdelikt im Sinne eines potentiellen Gefährdungsdelikts entgegenwirken. Entscheidend für die Eignung ist nunmehr, „ob die Nachstellungshandlungen insgesamt so gravierend sind, dass sich jedermann in der besonderen Situation des Betroffenen zu einer schwerwiegenden Veränderung seiner Lebensumstände veranlasst fühlen muss. Wenn sich kein gut informierter Außenstehender darüber wundern würde, dass ein Nachstellungsopfer – die Möglichkeit dazu unterstellt – aufgrund der Stalkinghandlungen seine Lebensgestaltung erheblich im Sinne des bisher verlangten Erfolgs ändert, kann die Eignung angenommen werden“[14].

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