Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Lösung:Folgt man der Auffassung des BGH, dass zum einen die deliktsspezifische Gefahr auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen kann und zum anderen keine Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers erforderlich ist,[64] so kommt eine Strafbarkeit nach § 227 StGB in Betracht. Diese hat der BGH hier auch bejaht, da der Tod des verletzten C noch die unmittelbare Folge der Körperverletzung gewesen sei, auch wenn dieser erst durch den Sturz aus dem Fenster herbeigeführt wurde. Die Fähigkeit des Opfers zu klaren Denkabläufen und folgerichtigem Handeln sei vorliegend nicht mehr gegeben gewesen, sodass im Gegensatz zu Bsp. 3 das Opfer nicht mehr in der Lage war, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Vielmehr sei die Reaktion des Opfers die naheliegende, spezifische Folge der durch die Misshandlung herbeigeführten Paniksituation gewesen, sodass von einem eigenverantwortlichen Handeln des Verletzten als selbstständige Ursache nicht gesprochen werden könne.

Beispiel 3:[65] A schlug die B so, dass ihr Nasenbein brach. Aus Angst vor A floh die B auf den Balkon, wo sie das Gleichgewicht verlor und tödlich in die Tiefe stürzte.

Lösung:Lässt man mit dem BGH zu, dass die deliktsspezifische Gefahr auch von der Körperverletzungshandlung ausgehen kann und es keiner Kausalität zwischen Körperverletzungserfolg und dem Tod des Opfers bedarf,[66] so kann § 227 StGB hier grundsätzlich einschlägig sein. Vorliegend hat der BGH eine Strafbarkeit nach § 227 StGB jedoch abgelehnt, weil der tödliche Ausgang nicht mehr Ausfluss der dem Grundtatbestand des § 223 StGB eigentümlichen Gefahr gewesen sei. Vielmehr sei ein eigenverantwortliches Verhalten des Opfers hinzugetreten und erst hierdurch der tödliche Erfolg bewirkt worden. Der BGH hat daher im Ergebnis nur eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB (durch den Schlag auf die Nase) sowie wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB (wegen der ursächlichen Bewirkung der tödlichen Flucht, die auch nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sei) angenommen. Dabei stehen diese Delikte zueinander in Tateinheit.

Beispiel 4:[67] A versetzte seiner Ehefrau E mit einem 20 cm langen Küchenmesser in Verletzungsabsicht einen Stich in den Rücken. „In einer Kurzschlussreaktion“ stieg sie bei ihrer Flucht mit „Schwung“ auf das schmale Fensterbrett, rutschte aus und fiel mit tödlicher Wirkung etwa 25 m in die Tiefe.

Lösung:Im Gegensatz zum soeben genannten Beispiel 3 hat der BGH hier eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge bejaht. Er hat dies damit begründet, dass von dem Verhalten des A – Messerstich in den Rücken nach Todesdrohung bei auswegloser Lage des Opfers – auch die Gefahr ausging, dass E, die um ihr Leben fürchten musste, in Panik geriet und bei riskanten Fluchtversuchen zu Tode kommt. Die Entscheidung im Fall „Rötzel“ (s. soeben Beispiel 3) stehe dem nicht entgegen, da sich E hier weit stärker und damit anders als im Fall „Rötzel“ einer konkret lebensgefährlichen Körperverletzung ausgesetzt gesehen habe, was eine abweichende Bewertung der Typizität der Opferreaktion begründen könne. Unabhängig davon hält der 5. Senat des BGH die Entscheidung des 3. Senats des BGH im Fall Rötzel ohnehin für zu restriktiv. Sofern die anderen Senate dem 5. Strafsenat folgen, steht zu erwarten, dass bei allen Körperverletzungen von einigem Gewicht, die eine tödliche Flucht des Opfers auslösen, künftig § 227 StGB bejaht werden wird. Im konkreten Fall verdrängt § 227 StGB die §§ 223, 224 sowie § 222 StGB.

1. Sonderproblem 1: Schwere Folge als Konsequenz aus Handlung oder Erfolg?

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Umstritten und ungelöst ist die Frage, ob sich die schwere Folge aus dem Körperverletzungserfolg ergeben haben muss oder ob es genügt, dass die schwere Folge aus der Körperverletzungshandlung resultiert (s. schon soeben Bsp. 2-4).

Die Frage ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil von ihr abhängt, inwieweit man den Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge zulassen will.

Nach der vom BGH vertretenen Auffassung genügt es, dass die schwere Folge aus der Handlungsgefahr des Grunddelikts resultiert.[68] Danach ist ohne Weiteres eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge möglich.

Nach einer starken Literaturauffassung ist dagegen erforderlich, dass die schwere Folge das Resultat des Körperverletzungserfolges ist (sog. Letalitätstheorie).[69] Danach ist eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang folgendes

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Beispiel:Die Skinheads A und B verfolgten den Ausländer C, um ihn zu verprügeln. C floh in Panik und konnte die Verfolger abhängen. In seiner Todesangst wollte C sich aber in ein Haus flüchten und trat deshalb eine Glastür ein, wobei er sich so schwer verletzte, dass er in kurzer Zeit verblutete. ( Gubener Menschenjagd-Fallnach BGH NStZ 2003, 149[70])

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Lösung:A und B haben eine versuchte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 4, 22, 23 StGB verwirklicht, da A und B jeweils den Tatentschluss gefasst hatten, C „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ zu verprügeln (vgl. § 224 I Nr. 4 StGB). Spätestens durch die Verfolgung hatten alle Beteiligten nach ihrer Vorstellung auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Fraglich ist jedoch, ob auch eine Strafbarkeit aus § 227 StGB in Frage kommt, wenn als Grunddelikt nur eine versuchte Körperverletzung vorliegt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie man die Wendung „durch die Körperverletzung“ in § 227 StGB versteht: Versteht man hierunter mit einer Literaturauffassung die Notwendigkeit eines Körperverletzungserfolges, aus dem sich der spätere Todeserfolg ergeben haben muss (sog. Letalitätstheorie), so ist eine bloß versuchte Körperverletzung mit Todesfolge ausgeschlossen. Lässt man dagegen mit der Rspr. genügen, dass eine Körperverletzungshandlung vorliegt, so ist eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge denkbar. Tatsächlich hat der BGH im vorliegenden Fall neuerlich bestätigt, dass es für eine Bestrafung aus § 227 StGB ausreiche, wenn sich die spezifische Gefahr der Grunddeliktshandlung verwirklicht hat, weil die auf den Angriff hin erfolgte Panikreaktion geradezu typisch gewesen sei. In der Literatur hat die Entscheidung des BGH Kritik ausgelöst, weil die Wendungen „durch die Körperverletzung“ und vor allem „der verletzten (!) Person“ in § 227 StGB ihrem Sinn nach doch einen Körperverletzungserfolg voraussetze.

Stellungnahme:Tatsächlich erscheint die Auslegung des BGH im Hinblick auf § 227 StGB mit dem Wortsinn „Körperverletzung“ und „verletzten Person“ nur schwer vereinbar. Auch dürfte die gesetzgeberische Intention bei der Schaffung dieser Vorschrift darin gelegen haben, tödliche Konsequenzen aus einem Körperverletzungserfolg zu verhindern. Die besseren Gründe sprechen daher wohl für die Literaturauffassung, sodass eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge nach zutreffender Ansicht abzulehnen gewesen wäre (a. A. aber selbstverständlich mit dem BGH vertretbar). Neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung haben sich aber A und B gem. § 222 wegen fahrlässiger Tötung und mittäterschaftlicher Nötigung gem. § 240 StGB in Tateinheit strafbar gemacht. Folgt man dagegen dem BGH, so liegt eine versuchte gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit mittäterschaftlicher Nötigung vor. § 222 tritt hinter §§ 227, 22, 23 StGB zurück. Vgl. im Übrigen näher zur Problematik des Versuchs einer Erfolgsqualifikation Jäger , AT, Rn. 568 ff.

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