Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Achtung Klausur: In der Prüfungsarbeit müssen Sie zunächst den Tatnäheren unter dem Gesichtspunkt der §§ 223, 224 I Nr. 4 StGB prüfen und innerhalb der Qualifikation inzident die Beteiligungsform (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) des anderen untersuchen. Ausnahmsweise können Sie hier also den Teilnehmer nicht nach dem Haupttäter prüfen. Zur Teilnehmerschaft des anderen können Sie dann allerdings anlässlich dessen späterer Prüfung noch einmal zurückkehren.

5. § 224 I Nr. 5 StGB

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a) Eine lebensgefährdende Behandlung liegt vor bei objektiver Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung. Nach Auffassung des BGH ist es nicht erforderlich, dass die Behandlung das Leben konkret gefährdet; ausreichend ist vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist (abstrakte Gefährdung genügt also).[42] Ein Teil der Literatur verlangt dagegen eine konkrete Gefährdung.[43]

Wenn in der Klausur ohnehin eine konkrete Gefahr eingetreten ist, kann man diesen Streit offen lassen. Anders ist es dagegen, wenn eine konkret eingetretene Gefahr nicht erkennbar ist oder jedenfalls nicht geschildert wird. Dies ist etwa nach Ansicht des BGH der Fall, wenn ein Arzt an einem Patienten ohne ersichtlichen Grund eine Vielzahl von Röntgenuntersuchungen vornimmt[44] (nicht gegeben ist in diesem Fall dagegen § 311 StGB, da sich die Strahlen nicht unkontrolliert ausbreiten[45]). Denn hier liegt zumindest die abstrakte Gefahr von Langzeitschäden vor. Wer dagegen eine konkrete Gefährdung verlangt, wird § 224 I Nr. 5 StGB in diesem Fall eher verneinen müssen. Auch beim Sexualverkehr eines HIV-Infizierten (zur Verwirklichung des § 224 I Nr. 1 StGB siehe bereits o. Rn. 94) ist jedenfalls von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen, selbst wenn eine konkrete Gefahr nicht zu verzeichnen ist.[46] Ebenso sollte man zu dem Streit Stellung nehmen, wenn A auf B mit einem 7 cm langen, harten, spitzkantigen Schraubendreher in Richtung des Brustbereichs einsticht (was abstrakt lebensgefährlich ist), B sich aufgrund seiner Abwehr nur leicht verletzt (sodass also keine konkrete Lebensgefährdung eingetreten ist).[47]

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b) Maßgeblich ist jedenfalls immer die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht der verursachten Verletzung.[48] Allerdings kann sich die Gefährlichkeit auch unmittelbar aus dem Behandlungserfolg ergeben. So nimmt der BGH beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einem nicht infizierten Partner eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB an, obwohl nicht der Sexualkontakt als solcher, sondern die daraus möglicherweise resultierende Ansteckung lebensgefährdend ist. Der BGH geht aber davon aus, dass eine Unterscheidung zwischen beidem sinnvoll nicht möglich sei. Auch hier kommt aber in der Praxis regelmäßig nur eine Versuchsbestrafung in Frage, da schon eine Ursächlichkeit für den Grunddeliktserfolg nach § 223 StGB nur für einen sehr kurzen Zeitraum nach der Infizierung nachweisbar ist.

109

c) Für den Vorsatz genügt nach ganz h. M., dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt.[49]

Vgl. zur klausurmäßigen Lösung eines „HIV-Falles“, bei dem es meist auch um Zurechnungsprobleme sowie um Delikte gegen das Leben geht (eine Tötung oder ein Tötungsversuch scheitern jedenfalls am Vorsatz), Jäger , AT, Rn. 62 f.

III. Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB

110

Das 6. StrRG hat hier überwiegend Klarstellungen gebracht. Der Gesetzestext ist aus sich heraus verständlich. Die in § 226 I StGB genannten schweren Folgen müssen nicht unheilbar sein. Jedoch ist erforderlich, dass sie von längerer Dauer sind. Nach Ansicht des BGH ist dies der Fall, wenn eine Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung eines bereits länger währenden Krankheitszustandes nicht absehbar ist. Umgekehrt ist daher eine schwere Folge zu verneinen, wenn nach ärztlicher Prognose in absehbarer Zeit ein Besserungszustand erreicht wird, nach dem etwa der für § 226 I Nr. 3 StGB erforderliche Schweregrad der Krankheit nicht mehr erfüllt ist.[50]

Im Folgenden wird daher nur auf diejenigen Alternativen besonders eingegangen, die Probleme beinhalten:

1. § 226 I Nr. 2 StGB

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Als Glied kommen alle Körperteile in Betracht, die eine besondere Funktion haben und mit dem Körper durch Gelenke verbunden sind, wie z. B. Arme, Beine, Finger etc.

Nach Teilen des Schrifttums soll sogar jeder Körperteil mit abgeschlossener Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus darunter fallen, das heißt auch innere Organe, wie z. B. Niere, Lunge etc.[51] Gegen diese Auffassung wird von der h. M. aber zu Recht das Analogieverbot ins Feld geführt. Denn das Gesetz spricht von „dauernd nicht mehr gebrauchen“; dies ist aber bei inneren Organen ohnehin nicht möglich, weil sie nicht benutzt werden, sondern auf vegetativer Basis funktionieren.[52]

Seit dem 6. StrRG ist das Herbeiführen der dauerhaften Unbrauchbarkeit eines Gliedes seinem Verlust gleichgestellt. Erfasst werden hiervon insbesondere Fälle der Lähmung.

Das Merkmal der Wichtigkeit bestimmt sich nach einem Teil der Lehre aus der Sicht des individuell Betroffenen (z. B. der kleine Finger des Konzertpianisten).[53] Nach h. M. ist die Wichtigkeit gemäß der objektiven Bedeutung im Gesamtorganismus zu bestimmen,[54] was freilich dem Opferschutz insbesondere bei der beabsichtigten schweren Körperverletzung nach § 226 II StGB nicht ohne Weiteres gerecht wird (z. B. wenn jemand dem Pianisten den kleinen Finger abhackt, um dessen Berufsausübung zu verhindern). Allerdings ist der h. M. dennoch zuzugeben, dass man das Körperverletzungsdelikt des § 226 StGB nicht einfach in ein Delikt zum Schutz bestimmter sozialer Rollen uminterpretieren darf. Der BGH verfolgt daher zu Recht eine differenzierende Auffassung, wonach zu unterscheiden ist „zwischen individuellen sozialen Bezügen, die vom Rechtsgüterschutz der §§ 223, 226 nicht erfasst sind (insb. Beruf), und der individuellen körperlichen Verfassung (z. B. Rechts- oder Linkshändigkeit; Vorschädigung)“[55], die in die Beurteilung der Wichtigkeit des Gliedes einfließen müssen. Die Gegenansicht, die selbst den letztgenannten Gesichtspunkt beim Wichtigkeitsurteil unberücksichtigt lässt, widerspreche dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheit. Für einen Menschen ohne Hände, etwa in Folge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Zehen als Fingerersatz einzusetzen, seien diese Zehen für das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen.[56] Der BGH machte anlässlich dieser Entscheidung deutlich, dass es nicht nur auf individuelle Körpereigenschaften, sondern auch auf dauerhafte körperliche Vorschädigungen des Verletzten ankomme. Der konkrete Fall zeigt im Übrigen, dass man bei der klausurmäßigen Bearbeitung von Fällen ggf. genau darauf zu achten hat, sämtliche beeinträchtigte Glieder einer Einzelbetrachtung zu unterziehen. Deshalb soll die Entscheidung hier kurz nachgezeichnet werden durch folgendes

112

Beispiel:A und B überwältigten den C und hielten dessen Hand so am Boden fest, dass A ihm mit einem kleinen Beil zwei Glieder des rechten Mittelfingers vollständig und den Zeige- sowie Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig abtrennen konnte. Dabei forderten A und B den C auf, er solle künftig den Jungen J in Ruhe lassen (A und B gingen davon aus, dass C diesen misshandelt hatte). Während die Verletzung am Ringfinger durch chirurgisches „Wiederannähen“ folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger im Mittelgelenk versteift werden, sodass er dort ganz und gar unbeweglich wurde ( Hackebeilchen- Fallnach BGHSt 51, 256 ff.[57]).

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