Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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Das Repetitorium:
Der nunmehr bereits in 9. Auflage vorliegende Besondere Teil erscheint wieder zeitgleich mit dem Allgemeinen Teil, sodass die beiden Bände erneut den gesamten Examensstoff aus den exakt gleichen Berichtszeiträumen umfassen. Berücksichtigt sind im vorliegenden Besonderen Teil alle examensrelevant erscheinenden aktuellen Entwicklungen aus Rechtsprechung und Literatur bis Juni 2021. Berücksichtigt wurde u.a. der Abschlepp-Fall, der Autoklemmer-Fall, der Berliner Zwillings-Fall, der Mülltaucher-Fall, der Knastsehnsuchts-Fall, der Kontaktloszahlungs-Fall, der Lösegeld-Fall, der Probefahrt-Fall, der Reizstoff-Fall, der Rippenbrecher-Fall, der Schlauchtrommel-Fall, der Schläger-Fall, der Schubser-Fall, der Stehlzwang-Fall, der Verstorbenendiebstahls-Fall und der Würger-Fall.
Im Übrigen sind auch viele, meist ebenfalls klausurmäßig gelöste Beispiele aus der neueren Judikatur hinzugekommen (erwähnt seien hier nur der Einzelraser-Fall, der Hammer-Fall, der Herzinfarkt-Fall, der Lastschriftbetrugs-Fall, der Morphin-Fall, der Polizeibedrängungs-Fall, der Rottweiler-Fall, der Selfie-Fall, der Türbohrer-Fall, der Vergesslichkeits-Fall, der Wohnwagenbrand-Fall und der Zigarettenautomat-Fall). Zahlreiche ältere Fälle wurden in Beispiele umgewandelt, sodass der Umfang des Repetitoriums ohne Informationsverlust in etwa beibehalten werden konnte. Darüber hinaus wurden in dieser 9. Auflage auch bedeutsame Gesetzesentwicklungen erfasst. Bereits eingearbeitet ist beispielsweise das am 3.4.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das sich auf den Anwendungsbereich der §§ 115, 185 ff. und 241 StGB auswirkt. Zu § 241 StGB wurde deshalb sogar ein neuer Abschnitt eingefügt. Auch wurde das am 18.3.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche aufgenommen, das eine Neufassung des § 261 StGB mit sich gebracht hat und in der Klausur einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet und Studierenden daher zwingend bekannt sein sollte.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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2. Sonderproblem 2: Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, §§ 227, 13 StGB

121

Die Möglichkeit einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen wird vom BGH uneinheitlich behandelt.[80]

So setzt der Vorwurf (hier an eine Ehefrau), sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen beteiligt zu haben, nach Auffassung des BGH voraus, dass sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden (hier Ehemann) begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers befürchten lässt.[81] Das heißt, der Tod muss für den Unterlassungstäter aus der Art der Körperverletzung vorhersehbar sein, was nicht der Fall ist, wenn die Ehefrau weiß, dass ihr Mann in ihrer Abwesenheit das Kind schlagen wird, nicht aber die konkrete gefährliche Art und Weise der Schläge miterlebt. Wegen fehlenden nachweisbaren Vorsatzes verneinte der BGH im gegebenen Fall auch §§ 224, 13 StGB. Es blieb aber auf jeden Fall eine Bestrafung wegen Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen gem. §§ 225 I Nr. 1, 2; 13 StGB, d. h. Quälen durch Unterlassen, weil die Ehefrau gegen die ihr bekannten häufigen Misshandlungen durch ihren Ehemann nie eingeschritten ist (Quälen setzt typischerweise mehrere Handlungen oder Handlungen von großer Intensität voraus!). Gegeben sein kann darüber hinaus auch fahrlässige Tötung (wenn Gewalteskalationen vorhersehbar waren) und unterlassene Hilfeleistung.

Kritik:Die Beschränkung der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen auf Fälle, in denen die eigentliche Verletzung bereits zuvor durch einen Gewalttäter stattgefunden hat, ist fragwürdig, weil das Unterlassen der Ehefrau in einem solchen Fall dennoch zu einer Intensivierung der körperlichen Schädigung mit nachfolgendem Tode führt. Das Abstellen auf die bereits zuvor erfolgte körperliche Misshandlung, die die eigentliche Todesursache bilde, ist daher zu einseitig.

In einem neueren Fall hat der BGH jedenfalls eine Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge (§§ 223, 227, 13 StGB) in einem Fall angenommen, in dem die Mutter die zum Tode des gemeinsamen Kindes führenden Gewalthandlungen, deren sie gewärtig wurde, nicht verhindert hat.[82]

Ebenso bejaht der BGH eine Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge, wenn der Unterlassende zuvor die Gefahr selbst geschaffen hat. Dazu das folgende aktuelle

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Beispiel:[83] A begab sich nach einem Club-Besuch zusammen mit G und einigen weiteren Personen in die Wohnung des G, um dort weiter zu feiern. Unmittelbar nach Eintreffen konsumierte A dort auf der Toilette GBL (Gamma-Butyrolacton, eine berauschende Substanz, die etwa in Reinigungsmitteln enthalten ist) in einer Dosis von etwa 2 ml. Die Konsummenge entnahm er mittels einer Spritze einer kleinen Flasche mit unverdünntem und hochkonzentriertem GBL, die er in seiner Hosentasche mit sich führte, nach dem Konsum aber im Wohnzimmer abstellte. Obwohl A einigen der Anwesenden gegenüber äußerte, dass das in der Flasche befindliche GBL wegen seiner Konzentration nur in ganz kleinen Konsumeinheiten eingenommen werden dürfe, trank der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte G aus der Flasche einen großen Schluck. Dabei wusste er zwar, dass sich GBL in der Flasche befand, ging jedoch von einer konsumfähigen Dosierung aus. A wurde über den Konsum durch G unterrichtet. G begab sich alsbald ins Schlafzimmer und schlief ein. Als A nach ihm schaute, hatte er nicht den Eindruck, G befinde sich in Lebensgefahr. Als nach einiger Zeit W, der zusammen mit G in der Wohnung lebte, zurückkam, schickte er die Gäste weg und bemerkte später, dass sich der Gesundheitszustand des G erheblich verschlechtert hatte. Ein herbeigerufener Notarzt brachte G ins Krankenhaus, wo er vier Tage später infolge eines durch das GBL verursachten Atemstillstands und einer dadurch hervorgerufenen Hirnschädigung verstarb.

123

Lösung:Nach Ansicht des BGH ist bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt.

V. Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB

124

Dieser Paragraph ist kaum klausurrelevant und lässt sich mit dem Gesetzestext gut handhaben. Wichtig ist nur, dass man die Körperverletzung im Amt nicht vergisst. Die Vorschrift spielt insbesondere bei Körperverletzungen durch Lehrer oder Polizeibeamte eine Rolle. So ist etwa auch bei der Frage, ob ein Polizeibeamter einen Entführer foltern darf, um dadurch Menschenleben zu retten (sog. Rettungsfolter) auf § 340 StGB abzustellen.[84]

VI. Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB

125

Auch sie spielt nur eine geringe Rolle und die Lektüre des Gesetzestextes hilft hier bereits in hohem Maße[85] (vgl. im Übrigen soeben Misshandlungs-Fall, Rn. 121)!

Wichtig ist hier hinsichtlich des Grundtatbestandes des § 225 I StGB nur, dass es sich beim Tatopfer um eine schutzbefohlene Person handeln muss. Hierbei muss das Opfer entweder unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sein. Im Verhältnis zum Täter muss eine Schutzbefohleneneigenschaft bestehen, die in § 225 I Nr. 1–4 StGB näher beschrieben ist (für § 225 I Nr. 1 StGB gilt wie bei § 221 I Nr. 2 StGB, dass der Täter Beschützergarant im Verhältnis zum Opfer sein muss). Als Tathandlungen kommen in Betracht: Quälen (Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, so die Tathandlung der Tierquälerei in § 17 Nr. 2b TierSchG, die freilich in der Klausur nicht genannt werden sollte),[86] oder die Misshandlung, die körperlicher oder seelischer Natur sein kann, sofern sie aus roher und gefühlloser Gesinnung erfolgt, sowie schließlich die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht (bei Lust am fremden Leid, Hass oder Eigensucht).[87]

VII. Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB

126

Hier sollten Sie sich sechs Punkte merken:[88]

1. Eine Schlägerei i. S. v. § 231 StGB muss von mindestens 3 Personen ausgetragen werden.[89]

2. Die schwere Folge (Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB) ist nach h. M. objektive Strafbarkeitsbedingung, sodass sich der Vorsatz darauf nicht zu beziehen braucht.[90] Sie wird daher als Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand unter einem eigenen Gliederungspunkt geprüft!

3. Nach h. M. soll es gleichgültig sein, ob sich der Täter vor, bei oder erst nach dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt.[91] Richtig dürfte es jedoch nach Zurechnungsgrundsätzen allein sein, nur denjenigen haften zu lassen, der vor oder bei Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt ist. Wer erst nachträglich hinzukommt, hat keinerlei relevante Gefahr für die schwere Folge geschaffen und sollte daher – auch wenn es sich bei dem Tod um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt – nicht mit dem Unrecht eines in der Vergangenheit liegenden Erfolges belastet werden.[92]

4. Nach Auffassung des BGH[93] kann derjenige, der sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, trotzdem nach § 231 StGB strafbar sein. Der BGH begründet dies mit der Struktur des § 231 StGB, wonach bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 231 StGB schon die bloße schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar ist.

5. Auch das Opfer einer Schlägerei kann nach § 231 StGB strafbar sein, und zwar selbst dann, wenn außer ihm niemand zu Schaden kommt.[94]

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