Wolfgang Klug - Soziale Arbeit in der Justiz

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Soziale Arbeit in der Justiz: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Arbeit und Justiz sind eng miteinander verflochten, ganz besonders im Arbeitsfeld der Bewährungshilfe, bei gerichtlich angeordneter Führungsaufsicht, in der Gerichtshilfe und im Strafvollzug. Das Buch liefert eine grundlegende Einführung in diese Arbeitsfelder, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf dem professionellen Selbstverständnis und dem methodischen Handeln liegt. Auf diese Weise wird das Buch dem sehr spezifischen Adressatenkreis und den besonderen Ansprüchen im Hinblick auf das Doppelmandat der Sozialen Arbeit (Hilfe und Kontrolle) gerecht. Dabei besticht die Darstellung durch einen durchgängigen Praxisbezug – sichergestellt durch zahlreiche Fallbeispiele – und eine auch für Studierende verständliche Sprache.

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Auch aus dem Respekt vor der Bewältigungsleistung Deklassierter verbieten sich einseitige Schuldzuweisungen, etwa im Sinne rein individualistischer Ursachen von Kriminalität, vielmehr sieht sich lebensweltorientierte Soziale Arbeit verpflichtet, durch Einmischung in Politikbereiche, die die Strukturen von Lebenswelten prägen, zur Verbesserung der Lebenssituation beizutragen, z. B. durch Skandalisierung und Umgestaltung der Bildungslandschaft (Grunwald & Thiersch 2018, 913). Dabei sind letztlich für die Soziale Arbeit niedrigschwellige, offene Arbeitsformen und die Arbeit mit den Ressourcen sowie die Frage nach den Stärken und ein sozialräumlicher Zugang die methodischen Konsequenzen (Thiersch 2002, 44).

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Zusammenfassung: Was können wir aus dieser Basistheorie für die Soziale Arbeit in der Justiz ableiten?

a. Soziale Arbeit muss sich immer wieder selber kritisch hinterfragen, ob sie Deutungsmuster von Kriminalität aus Politik und Gesellschaft unkritisch übernimmt.

b. Soziale Arbeit braucht einen sozialräumlichen Blick auf die Wirklichkeit, sie agiert an der Schnittstelle zwischen der konkreten Lebenswirklichkeit von Menschen und den sie umgebenden oft belastenden Bedingungen.

c. Das ›Verstehen‹ der Bewältigungsleistung jedes einzelnen Menschen ist ein unverzichtbares Postulat und gleichzeitig immer wiederkehrender Reflexionspunkt. Dieses Verstehen bezieht sich in erster Linie auf den Alltag und hier wiederum im Verstehen der Sichtweise der Betroffenen.

2.2.3 Bewertung und Ertrag

Zunächst fallen Gemeinsamkeiten zwischen den beiden dargestellten Theorieansätzen ins Auge: Beide verweisen auf eine multiperspektivische und ebenenübergreifende Betrachtungsweise, denn beide betonen die Notwendigkeit, persönliches Verhalten im Kontext von beeinflussenden Verhältnissen zu sehen. In Konsequenz bedeutet dies, dass zum methodischen Repertoire Sozialer Arbeit immer auch sozialraumorientiertes und vernetzendes Agieren gehören muss. Gemeinsam ist beiden Ansätzen auch die Orientierung an Ressourcen sowohl der Person als auch der Umwelt zur Bewältigung von Herausforderungen, die sich in der Lebenswelt ergeben. Schließlich ist die politische Agenda zu nennen, die darin besteht, belastende Bedingungen der Verhältnisse zu verändern. Unstrittig ist zudem das von Klient*innen formulierte Hilfe-Mandat, das zu formulieren und zu definieren alleiniges Recht der*des Klient*in ist. Im Rahmen einer solchen »Hilfeleistung« – also wenn es weder um Fürsorge (im Sinne eines stellvertretenden Handelns wegen Unmündigkeit) noch um interventionistisches Handeln (im Sinnen des gesellschaftlich vorgegebenen Handlungsauftrages z. B. im Kinderschutz) geht – stellt gemeinsames Aushandeln von Zielen die adäquate Vorgehensweise dar (Germain & Gitterman 1999, 45).

Bei aller Gemeinsamkeit sind jedoch auch die Unterschiede deutlich zu markieren. Sie liegen dort, wo es um das Akzeptieren oder Nichtakzeptieren des Zwangskontextes geht, in dem sich Justizsozialarbeit abspielt. Für Germain & Gitterman ist klar:

»Wenn Dienste durch ein Gericht […] angeordnet werden, muß der/die SozialarbeiterIn das Mandat anerkennen und offen mit seinen Implikationen umgehen. Sowohl die Natur des Mandates als auch das Ausmaß der möglichen Sanktionen auf Zuwiderhandlungen müssen erörtert werden« (Germain & Gitterman 1999, 71).

Ein gesellschaftlich gegebener Arbeitsauftrag und die damit verbundene Vorgehensweise sind nicht daran geknüpft, dass Klient*innen dieses Mandat willkommen heißen, Germain und Gitterman (1999, 117) betonen aber die Zielperspektive, trotz des Zwangskontextes alles zu tun, damit der*die Klient*in dem*der Sozialarbeiter*in doch noch das ›Mandat‹ zur Hilfeleistung gibt. Für Germain & Gitterman selbstverständlich sind eine berufsethisch fundierte, anwaltschaftliche Praxis und ein politisches Verständnis für Macht und Ohnmacht der Klientel.

Der ökosoziale Sozialarbeitsansatz akzeptiert also grundsätzlich den Zwangskontext und setzt sich methodisch mit diesen Grundgegebenheiten auseinander (vgl. auch: Wendt 1997). Dies lässt sich in gleicher Weise nicht vom Lebensweltorientierten Ansatz sagen. Insbesondere von den Vertreter*innen, die postulieren, das »fachlich Eigene« im Bereich der Straffälligenhilfe, also das einzig sozialarbeiterisch Vertretbare, sei »ein sinnverstehendes, hermeneutisches Paradigma« (Cornel et al. 2019, 86), wird nicht nur die Grenze zwischen Sozialer Arbeit und Sozialpädagogik verwischt, es werden mit der Ineinssetzung von Justizsozialarbeit und hermeneutischem Verstehen viele andere Tätigkeiten, die Soziale Arbeit leisten muss (z. B. Schuldenregulierung, Risikoeinschätzung zur Rückfallvermeidung, Opferschutz) nicht als sozialarbeiterisch statthaft erklärt. Dies erscheint auch angesichts der eben dargelegten alternativen Sozialarbeitstheorie eine nicht zulässige (und nicht begründbare) Engführung.

Wenn zudem aus dem Lebensweltansatz gefolgert wird, dass das »dialogische Aushandeln« von Hilfebedarfen zwischen Klient*in und Sozialpädagog*in sich durchgesetzt habe (Galuske 2018, 1001; vgl. auch: Ghanem & Graebsch 2020, 69) und damit der Verhandlungsmodus zur methodischen Haupthandlungsmaxime erklärt wird, mag das für die Hilfeplankonferenz in der Jugendhilfe noch möglich sein, im Kinderschutz des Jugendamtes ist ›Aushandeln‹ allenfalls ein Teil des Repertoires, ein anderer Teil wird im Zwangskontext nicht an Interventionen vorbeikommen, die auch gegen den Willen von Klient*innen gerichtet sein können.

Mit Blick auf die Zwangskontexte schreibt Maja Heiner:

»Die Grenzen von Aushandlung, Verständigung und hoffendem Abwarten, die den rekonstruktiven Ansatz kennzeichnen, wurden ebenso deutlich wie der Bedarf an Kriterien, um Risiken einschätzen zu können – trotz verbleibender Unwägbarkeiten« (Heiner 2013,19).

Auch wer aus dem Lebensweltansatz heraus argumentierend grundsätzlich das »doppelte Mandat« (vgl. ausführliche Beschreibung des »doppelten Mandats« картинка 20 Kap. 3.2 3.2 Das »doppelte Mandat« als Grundlage der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz Wie bereits erwähnt ist aus unserer Sicht das sogenannte »doppelte Mandat« grundlegend für die Soziale Arbeit insgesamt und für die Soziale Arbeit in der Justiz im Besonderen. In nahezu allen Lehrbüchern Sozialer Arbeit lassen sich Formulierungen finden, wie wir sie im Folgenden dem Lehrbuch von Johannes Schilling und Susanne Zeller entnehmen: ) ablehnt, wird im Arbeitsfeld der Justiz enorme Probleme mit dem Auftraggeber zu erwarten haben. Das »doppelte Mandat« von Hilfe und Kontrolle ist eben gerade in der Justiz, deren Hauptaufgabe die Rückfallvermeidung ist, was man eben nicht immer als diesbezüglichen Wunsch des*der Straftäter*in voraussetzen kann, alles andere als ein »praxisferner akademischer Diskurs« (Lutz 2011,16). Das »doppelte Mandat« ist in seiner Konsequenz nicht praxisfern, sondern beeinflusst die Praxis bis in die Methodik hinein. Vielmehr gilt mit Schilling und Zeller festzuhalten: »Solange Soziale Arbeit im öffentlichen Auftrag handelt und sich in öffentlichen Organisationen vollzieht, ist das doppelte Mandat strukturell unvermeidbar und geradezu konstitutiv für die Berufsrolle« (Schilling & Zeller 2007,168). Wer das »doppelte Mandat« nicht akzeptieren kann, weil nur ein einziges Mandat – nämlich das der Klient*innen – für vereinbar mit dem Lebensweltansatz gehalten wird, muss sich der Folgen bewusst sein, die damit für das Arbeitsfeld verbunden sind. So haben Geiger & Steinert konsequenterweise vor mehr als zwanzig Jahren festgestellt,

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