Norbert Pütter - Soziale Arbeit und Polizei

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Polizei und Soziale Arbeit: Treffen hier nicht Gegenspieler aufeinander? Auf der einen Seite die mit staatlicher Autorität ausgestatteten Polizistinnen und Polizisten, auf der anderen Seite Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die auf der Basis von Vertrauen und Freiwilligkeit unterstützen und helfen wollen. Begleitet von einer langen Debatte über Unterschiede und Gemeinsamkeiten haben sich mittlerweile sehr verschiedene Formen der Zusammenarbeit, des Dialogs und gegenseitiger Abgrenzung entwickelt. Das Buch zeichnet die Verhältnisse zwischen Polizei und Sozialer Arbeit in unterschiedlichen Kriminalitätsformen und gegenüber verschiedenen Zielgruppen nach. Dabei werden die Grenzen der Kooperation deutlich. Zugleich wird der Blick auf Risiken und unerwünschte Wirkungen geschärft, die für die Soziale Arbeit und ihre Klientel entstehen.

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Im Ergebnis bedeuten diese Veränderungen, dass es je nach lokaler Konstellation mehrere, sehr unterschiedliche Institutionen gibt, die mit der Gewährleistung von Sicherheit befasst sind. Die staatliche Polizei ist fraglos weiterhin die wichtigste dieser Instanzen, aber sie wird ›begleitet‹ von anderen Einrichtungen, die in lokalen Kontexten mit spezifischen Aufgaben betreut sind.

1.3.2 Präventive Entgrenzungen

In der alten Polizeiverfassung der Bundesrepublik – diese Zeit endete Mitte der 1970er Jahre – gab es – zumindest in der formalrechtlichen Zuständigkeit – eine schlichte Dreiteilung: Die Strafverfolgung war gebunden an das Vorliegen »tatsächlicher zureichender Anhaltspunkte«, die polizeiliche Gefahrenabwehr war gebunden an die Feststellung einer »konkreten Gefahr« und die Nachrichtendienste beobachteten staats- und verfassungsgefährdende »Bestrebungen« im Vorfeld kriminalisierter Handlungen.

Durch die »präventive Kehre«, die (auch) die Sicherheits- und Polizeistrategie seit den 1970er Jahren erfasst hat, sind diese Grenzen aufgeweicht worden. Besonders deutlich wird dies durch die rechtliche Definition der »vorbeugenden Verbrechensbekämpfung« als ein Unterfall polizeilicher Gefahrenabwehr. Dieser Wandel des Rechts reagierte auf ein gewandeltes Verständnis von Polizeiarbeit: nicht mehr Zuwarten zu müssen, bis eine abstrakte Gefahr sich zu einer konkreten entwickelt hatte, bis eine möglicherweise erwartbare Straftat geschehen ist, sondern frühzeitig verhindern, eben präventiv tätig sein zu können. Dieses Verständnis präventiver Polizeiarbeit zu stärken, war das erklärte Ziel der Polizeirechtsreformen.

In der liberal-demokratischen Polizeiverfassung stellen die Eingriffsschwellen polizeilichen Handelns ein zentrales Element des Schutzes vor staatlichen Eingriffen dar. Indem nun die Abwehr konkreter Gefahren um die Vorbeugung zukünftiger Straftaten erweitert wurde, wurden die Gegenstände polizeilichen Interesses erweitert. Denn unter präventiven Aspekten muss die Polizei an all jenen Sachverhalten interessiert sein, aus denen ggf. zukünftig kriminelle Handlungen entstehen könnten. War der Fokus polizeilicher Aufmerksamkeit im alten Modell durch den Bezug auf die konkrete Gefahr begrenzt, so wird er durch die »vorbeugende Verbrechensbekämpfung« (und zuletzt durch die »drohende Gefahr«) entgrenzt: Wer Kriminalität vorbeugen will, der muss die Entstehungsbedingungen und die Kontexte von Kriminalität kennen und ggf. in diesen intervenieren können. Mit anderen Worten: Der präventive Auftrag erhöht des Interesse der Polizei an sozialen Sachverhalten massiv. Zugleich verwandelt er sie in einen Akteur, der Einfluss auf die Gestaltung kriminogener oder sicherheitsrelevanter Verhältnisse nehmen muss/soll. Damit entstehen unmittelbare Bezüge zur Sozialen Arbeit ( картинка 13 Kap. 2.1.3).

Literaturempfehlungen

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Frevel, B. (2018): Innere Sicherheit. Eine Einführung. Wiesbaden: Springer VS

Groß, H. (2019): Polizei(en) und innere Sicherheit in Deutschland. Strukturen, Aufgaben und aktuelle Herausforderungen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte H. 21/23, S. 4–10

Loick, D. (Hg.) (2018): Kritik der Polizei. Frankfurt am Main, New York: Campus

2 Kriminalität, Sicherheit und Soziale Arbeit

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Was Sie in diesem Kapitel erwartet

In diesem Kapitel erfahren Sie, was Soziale Arbeit mit Kriminalität zu tun hat oder haben sollte. Zunächst werden die zwei Bezugspunkte etwas genauer vorgestellt: Was verbirgt sich hinter »Kriminalität« und der mit ihr verbundenen »Kriminalisierung«. Und was ist mit »Sicherheit« (vor Kriminalität) gemeint. Im zweiten Schritt wird der Beitrag erläutert, den die Soziale Arbeit im Feld von Sicherheit und Kriminalität leisten soll. Was kann, was verspricht sie, dass sie kriminalpolitisches Interesse auf sich zieht. Daran anschließend werden die rechtlichen Grenzen benannt, die einer zu engen Zusammenarbeit gezogen sind. Am Ende des Kapitel werden die Merkmale von Sozialarbeit und Polizei idealtypisch gegenübergestellt.

2.1 Kriminalität und Sicherheit

Polizeiliches Handeln ist auf zwei Phänomene ausgerichtet: Auf die Verfolgung von Kriminalität und auf die Abwehr von Gefahren für die öffentlicher Sicherheit (oder »innerer Sicherheit« im Unterschied zur »äußeren Sicherheit«, die in die Zuständigkeit des Militärs fällt) ( картинка 20 Kap. 1.1).

2.1.1 Kriminalität und Kriminalisierung

»Kriminalität« ist eine soziale Kategorie. Eine Handlung ist nicht wesensmäßig kriminell oder nicht kriminell, sondern sie wird das erst durch Zuschreibungen. Die einfachste und bedeutungsvollste Form dieser Zuschreibung ist die durch den Gesetzgeber: Ein allgemeingültiges Gesetz legt fest, diese oder jene Handlung ist verboten und wer sie gleichwohl begeht, wird mit einer Strafe bedroht.

Primäre Kriminalisierung

Diese »primäre Kriminalisierung « unterliegt historischen und gesellschaftlichen Wandlungen. In dem Unter-Strafe-Stellen kommt ein besonderes Unwerturteil zum Ausdruck. Die verbotene Handlung gilt als so schädlich, dass sie mit den Mitteln des Strafrechts unterbunden werden bzw. – wenn das nicht gelingt – bestraft werden soll. Ob eine Handlung mit Strafe bedroht wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Die wichtigsten sind die Folgenden.

• Die gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen über die Schädlichkeit oder Verwerflichkeit von Handlungen: Dass Betteln keine Straftat, sondern Ausdruck einer sozialen Notlage ist, setzte sich erst 1974 in der Bundesrepublik durch; besonders im Sexualstrafrecht (z.B. Strafbarkeit der Homosexualität) fanden die dominierenden moralischen Überzeugungen einen strafrechtlichen Ausdruck.

• Der technische und soziale Entwicklungsstand einer Gesellschaft, der es erst ermöglicht, Dinge zu tun, durch die anerkannte (Rechts-)Güter beeinträchtigt werden: Der internationale Rauschgifthandel ist an die Existenz globaler Handelsströme gebunden; »Cyber-Mobbing« ist ohne das Internet undenkbar.

• Die gewandelten Formen der Begehung von Straftaten: Die Strafbarkeit der Geldwäsche soll verhindern, dass illegal erworbene Reichtümer in legalen Besitz überführt werden; wenn Personen sich zu Gruppen zusammenschließen, um Anschläge zu verüben, dann liegt es nahe, bereits die Bildung dieser Gruppe und nicht erst die Vorbereitung eines Anschlags unter Strafe zu stellen.

Schließlich sind es politische Entscheidungen, die bewirken oder verhindern können, dass sich die gewandelten Herausforderungen, Anforderungen und Anschauungen im positiven Recht niederschlagen.

»Kriminalität« ist eine soziale Tatsache, die erst dadurch entsteht, dass bestimmte gesellschaftliche Überzeugungen und Einrichtungen unter staatlichen Schutz gestellt werden. Sie ist deshalb Ausdruck der Macht- und Herrschaftsverhältnisse in einer Gesellschaft. Wem es gelingt, seine Ansichten (über ›anständiges‹ Verhalten) oder seine Interessen (über den Schutz von Eigentum oder Gesundheit) unter den Schutz des Strafrechts zu stellen, der/die hat den Staat als unmittelbar eingreifenden Staat, mit Polizei und Strafjustizsystem, auf seiner/ihrer Seite.

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