Norbert Pütter - Soziale Arbeit und Polizei

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Polizei und Soziale Arbeit: Treffen hier nicht Gegenspieler aufeinander? Auf der einen Seite die mit staatlicher Autorität ausgestatteten Polizistinnen und Polizisten, auf der anderen Seite Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die auf der Basis von Vertrauen und Freiwilligkeit unterstützen und helfen wollen. Begleitet von einer langen Debatte über Unterschiede und Gemeinsamkeiten haben sich mittlerweile sehr verschiedene Formen der Zusammenarbeit, des Dialogs und gegenseitiger Abgrenzung entwickelt. Das Buch zeichnet die Verhältnisse zwischen Polizei und Sozialer Arbeit in unterschiedlichen Kriminalitätsformen und gegenüber verschiedenen Zielgruppen nach. Dabei werden die Grenzen der Kooperation deutlich. Zugleich wird der Blick auf Risiken und unerwünschte Wirkungen geschärft, die für die Soziale Arbeit und ihre Klientel entstehen.

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Basales Paradigma

Von Hermann Nohl soll die Formulierung stammen, dass die Polizei sich um Menschen kümmert, die Probleme machen, während die Sozialpädagogik sich um Menschen kümmert, die Probleme haben. Auch wenn in dieser Gegenüberstellung unterschlagen wird, dass die Soziale Arbeit mit KlientInnen konfrontiert wird, die ihre Lage nicht als problematisch empfinden – es sich also um ein zugeschriebenes Problem handelt –, so wird in diesem Satz die grundlegende Diskrepanz deutlich: Die Polizei tritt ins Feld, wenn eine Störung zu befürchten ist oder eingetreten ist. Aus dieser Perspektive und mit spezifischen Aufträgen nimmt die Polizei soziale Wirklichkeit wahr.

Das Störende oder Gefährliche ist für die Soziale Arbeit sekundär. Hier steht im Vordergrund, dass ein Problem, ein Defizit, ein Mangel etc. diagnostiziert wird. Die sozialarbeiterische Tätigkeit besteht darin, Unterstützungen und Hilfen zugänglich zu machen, um die Probleme lösen zu können.

Dauer

Für das polizeiliche Handlungsprofil kennzeichnend ist schnelles und zeitlich begrenztes Handeln. Bei der Abwehr konkreter Gefahren ist schnelles Handeln von der Sache her zwingend geboten. Ist die Gefahr erfolgreich abgewendet, endet der polizeiliche Auftrag. Bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass das polizeiliche Handeln auch zeitlich auf das erforderliche Maß zu beschränken ist. In der Strafverfolgung gilt im Allgemeinen, dass die Aufklärung umso eher gelingt, je schneller sie der Tat folgt. Darüber hinaus endet die Polizeiarbeit, wenn die Tatverdächtigen ermittelt sind; spätestens mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidungen.

Die Dauer sozialarbeiterischer Interventionen ist unbestimmt. Bereits ihr Beginn ist ungewiss, da mitunter auch das bloße Zuwarten eine sozialarbeiterische Maßnahme sein kann. Darüber hinaus ist die Dauer sozialarbeiterischer Tätigkeiten – wobei die finanziellen Ressourcen außeracht bleiben – grundsätzlich von den jeweiligen Problemlagen abhängig. Betrachtet man den Kern professionellen sozialarbeiterischen Selbstverständnisses, dann verfolgt sie Ziele, die nur in einem längeren Prozess erreicht werden können. Dem schnellen Handeln mit sichtbaren Ergebnissen steht die langfristige Perspektive mit ungewissem Ausgang gegenüber.

Ziel

Der institutionell vorgegebene Zielhorizont der Polizei ist auf die Rechtsordnung ausgerichtet. Wenn alle sich an die im Recht formulierten Regeln halten, dann hat die Polizei ihre Aufgabe erfüllt, dann wäre sie überflüssig. Dass soziale Sachverhalte eine Rolle dabei spielen, ob die Menschen sich an das Recht halten, wird von der Polizei durchaus in Rechnung gestellt, aber in diesem Feld liegen weder ihre Handlungsmöglichkeiten noch ihr originäres Ziel. Weil das Recht für alle gleich gilt, muss die Polizei die sozialen Unterschiede ignorieren.

Aus der Sicht der Sozialen Arbeit ist die Frage, ob ihre KlientInnen mit dem Recht in Konflikt geraten, nur eine der Dimensionen, in denen Probleme bestehen können. Deshalb kann Soziale Arbeit die rechtliche Würdigung des Verhaltens ihrer Klientel nicht ignorieren. Aber im Zentrum steht nicht die legale, sondern die soziale Integration der Betroffenen.

Verhältnis zu AdressatInnen

In Bevölkerungsumfragen zeigen sich regelmäßig hohe Vertrauens- und Zustimmungswerte zur Polizei. Allerdings sind das sehr abstrakte Befunde. Einerseits sinken die Vertrauenswerte erheblich, wenn Gruppen befragt werden, die schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht haben oder diese befürchten. Andererseits ist auch das Verhältnis der ›rechtschaffenen Normalbürger‹ zur Polizei durchaus ambivalent. Denn PolizistInnen vertreten das staatliche Gewaltmonopol, als uniformierte und bewaffnete SchutzpolizistInnen repräsentieren sie dieses auch optisch, so dass das Autoritätsgefälle zwischen Staatsmacht und BürgerIn offenkundig wird.

Distanz taucht auch in sozialarbeiterischen KlientInnenkontakten auf. Insbesondere, wenn der Kontakt nicht freiwillig, sondern im Rahmen von Zwangskontexten zustande kommt. Die Distanz abzubauen und auf Dauer durch ein Vertrauensverhältnis zu ersetzen, gilt als Schlüssel erfolgreicher Sozialarbeit. Nur ›Vertrauen‹ erlaubt eine zutreffende Diagnose, diese wiederum erlaubt eine Verständigung über Handlungsoptionen und ist die Basis einer stabilen Arbeitsbeziehung.

Mandatsverhältnisse

Die Polizei folgt unmittelbar und eindeutig einem gesamtgesellschaftlichen Mandat: Der Bezugspunkt dieses Mandats ist die jeweils geltende Rechtsordnung. In sozialer Hinsicht bedeutet das, dass soziale Gruppen und Interessen insoweit das Mandat (die Beauftragung) der Polizei beeinflussen, wie es ihnen gelungen ist, auf das geltende Recht und die Regeln seiner Auslegung Einfluss zu gewinnen. Insofern gibt es bei der Polizei keine ›Mandatsdiskussion‹. Sie hat nur ein Mandat, und das ergibt sich aus dem Recht.

Für die Soziale Arbeit ist hingegen das Verhältnis unterschiedlicher Mandate kennzeichnend. Das »Doppelmandat« gilt als Wesensmerkmal Sozialer Arbeit (in Deutschland seit Böhnisch/Lösch 1973). Dabei wird das erste Mandat als die gesamtgesellschaftliche Beauftragung aufgefasst, die sich in den Arbeitsaufträgen der jeweiligen ArbeitgeberInnen manifestiert. Am Beispiel: Das Jugendamt fungiert als Instanz der »Gesellschaft«, es soll Familien in die Lage versetzen, die ihr zugedachten Aufgaben erfüllen zu können. Das zweite Mandat ergibt sich aus den wohlverstandenen Interessen der KlientInnen. Diese sind nicht per se mit den gesellschaftlichen Zuschreibungen identisch. Am Beispiel: Die Familienmitglieder könnten auch andere Vorstellungen als das Jugendamt von ihrem Zusammenleben haben. Wie positioniert sich der/die SozialarbeiterIn in diesen Konflikten?

Später ist das Doppel- auf ein »Trippelmandat« erweitert worden, indem die Soziale Arbeit zu einer in den beruflichen Standards formulierten »Menschenrechtsprofession« erklärt wurde, die neben den Motiven des Auftraggebers und den Interessen der KlientInnen auch die Menschenrechte beachten muss (Staub-Bernasconi 2013). Allein dass es eine solche Diskussion über unterschiedliche, ggf. in Konflikt stehende Mandate geben kann, macht eine systematischen Unterschied zur Polizei aus.

Literaturempfehlungen

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AK HochschullehrerInnen Kriminologie/Straffälligenhilfe in der Sozialen Arbeit (Hg.) (2014): Kriminologie und Soziale Arbeit. Ein Lehrbuch. Weinheim, Basel: Beltz Juventa

Dollinger, B./Oelkers, N. (Hg.) (2015): Sozialpädagogische Perspektiven auf Devianz. Weinheim: Beltz

Hundt, M. (2019): Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe. Praxishandbuch für die sozialpädagogische Arbeit. Regensburg: Walhalla

B Foren und Formen der Zusammenarbeit

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