Norbert Pütter - Soziale Arbeit und Polizei

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Polizei und Soziale Arbeit: Treffen hier nicht Gegenspieler aufeinander? Auf der einen Seite die mit staatlicher Autorität ausgestatteten Polizistinnen und Polizisten, auf der anderen Seite Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die auf der Basis von Vertrauen und Freiwilligkeit unterstützen und helfen wollen. Begleitet von einer langen Debatte über Unterschiede und Gemeinsamkeiten haben sich mittlerweile sehr verschiedene Formen der Zusammenarbeit, des Dialogs und gegenseitiger Abgrenzung entwickelt. Das Buch zeichnet die Verhältnisse zwischen Polizei und Sozialer Arbeit in unterschiedlichen Kriminalitätsformen und gegenüber verschiedenen Zielgruppen nach. Dabei werden die Grenzen der Kooperation deutlich. Zugleich wird der Blick auf Risiken und unerwünschte Wirkungen geschärft, die für die Soziale Arbeit und ihre Klientel entstehen.

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• Erstens scheint das Verhältnis in den ersten zweieinhalb Jahrzehnten keine Rolle gespielt zu haben. Thematisiert werden die Beziehungen von Polizei und Sozialer Arbeit erst in der ersten Hälfte der 1970er Jahre. Die Debatte ist Ausdruck einer doppelten Veränderung: Angesichts der Modernisierung der westdeutschen Gesellschaft wurden auf polizeilicher Seite die Grenzen eigenen Handelns sichtbar, so dass nach Möglichkeiten gesucht wurde, die die gesellschaftlichen Ursachen jener Phänomene angehen können; es kommt zur Suche nach Verbündeten. In dieser Phase hatte die Sozialarbeit/Sozialpädagogik gerade begonnen, ihre traditionelle Einbindung in die herkömmliche Fürsorgepolitik infrage zu stellen. Der Versuch, sie nun in kriminalitätsorientierte Aufgaben einzubinden, stieß deshalb auf Widerstand.

• Zweitens war die anfängliche Diskussion auf den Umgang mit Jugendlichen konzentriert. Andere Gruppen, andere Deliktsfelder gerieten erst in späteren Jahren in den Fokus möglicher Zusammenarbeit.

• Drittens kam die Soziale Arbeit besonders im Rahmen präventiver Kriminal- und Polizeipolitik ins Spiel. Je vorbeugender und nachhaltiger Sicherheit hergestellt, Kriminalität bekämpft werden sollte, desto näher lag es, dass beiden Seiten zusammenarbeiten (sollen). Die Betonung von Prävention, verbunden mit einer aufgeklärten, die sozialen Ursachen von Kriminalität in Rechnung stellenden Kriminalstrategie, musste sich zwangsläufig den Instanzen zuwenden, die ihre Stärke im Sozialen behaupten.

• Viertens: Die Debatte wurde angestoßen von Seiten der Polizei. Es gab in den frühen Jahren keine Stimme aus dem sozialarbeiterischen Arbeitsfeld, die die Zusammenarbeit mit der Polizei forderte. Laut wurden hingegen Positionen, die aus sozialarbeiterischer Sicht eine Annäherung ablehnten. Wenngleich sich diese generelle Frontstellung im Lauf der Jahrzehnte gewandelt hat, so bleiben explizite sozialarbeiterische Forderungen nach einer engeren Zusammenarbeit mit der Polizei bis heute auf einzelne Deliktsfelder beschränkt (zur Entwicklung der Beziehungen zwischen Polizei und Sozialer Arbeit: Pütter 2015a; Turba 2018, S. 88–95).

In den 1970er Jahren standen zwei Themen im Zentrum: Verschiedene Polizeien entwickelten spezifische Formate, in denen sie sich mit Jugendlichen beschäftigen (»Jugendpolizeien«, картинка 27 Kap. 4.3). Und die niedersächsische Polizei stellte eigene SozialarbeiterInnen ein, um polizeiliches und sozialarbeiterisches Handeln unmittelbar und in eigener Regie zu verknüpfen. Beide Entwicklungen wurden von der Sozialarbeit als Eingriff in und als Angriff auf die eigene Domäne massiv zurückgewiesen. Unbeschadet dieser Kritik entwickelten sich in den 1980er und 1990er Jahren vielfältige (lokale) Kooperationsformen, so dass nicht mehr die Frage nach dem ›Ob‹ der Kooperation, sondern nur nach den konkreten Ausformungen (dem ›Wie‹) diskutiert wurde. Der von Möller (2010) herausgegebene Sammelband dokumentiert diese Entwicklung, indem er Kooperationen in neun unterschiedlichen Feldern aus polizeilicher, aus sozialarbeiterischer und wissenschaftlicher Sicht darstellt. Auch wenn die Beziehungen nicht spannungsfrei sind, so die Botschaft des Bandes, gehören sie mittlerweile doch zur bundesrepublikanischen Normalität.

2.3 Rechtlicher Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Polizei

Im Unterschied zur Polizei, deren Handeln hochgradig verrechtlicht ist, gibt es eher wenige rechtliche Vorgaben für sozialarbeiterisches Handeln. Im Allgemeinen folgt die Soziale Arbeit – sofern sie nicht im behördlichen Kontext hoheitlich tätig wird – im weiten Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung ihren fachlichen Standards, während sich in der Polizeiarbeit die fachlichen Standards (wie sie etwa in den Polizeidienstvorschriften formuliert sind) im engeren Rahmen spezifischer rechtlicher Vorgaben entwickeln.

Jenseits dieser Unterschiede existieren drei spezifische gesetzliche Bestimmungen, die für die Arbeitsbeziehungen von SozialarbeiterInnen und PolizistInnen von unmittelbarer Bedeutung sind: die strafrechtliche Schweigepflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die Anzeigepflicht von Straftaten.

2.3.1 Schweigepflicht

§ 203 StGB soll vor der unbefugten Weitergabe von Daten schützen, indem er die »Verletzung von Privatgeheimnissen« unter Strafe stellt.

§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als …

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, …

6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger, …

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. …

Die Schweigepflicht erstreckt sich damit auf

• staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen,

• Beschäftigte einer der genannten Beratungsstellen,

• »Amtsträger«, z.B. Mitarbeitende im Jugendamt oder bei der Rentenversicherung.

Innerhalb dieses Geltungsbereichs ist die Schweigepflicht mehrfach begrenzt, erstreckt sich also nicht auf alles, was eine Person weiß.

• Erstens muss es sich um Daten handelt, die aus Sicht der Betroffenen schützenswert sind.

• Zweitens muss es sich um Daten handeln, die die Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erfahren haben.

• Drittens gilt die Schweigepflicht nicht innerhalb von Arbeitsbereichen, die zur Erledigung von ihnen übertragenen Aufgaben zusammenarbeiten müssen (s. Hundt 2019, S. 178–189).

Das primäre Rechtsgut, das das Strafrecht mit dieser Bestimmung schützt, sind die schützenswerten Daten der Betroffenen. Durch das »Volkszählungsurteil« hat das Bundesverfassungsrecht aus den Art. 1 GG (Würdegebot) und Art. 2 GG (Persönliche Freiheit) das »Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung« hergeleitet. Dieses neue Grundrecht hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten zusätzlich in den Sozialgesetzbüchern vor unberechtigter Weitergabe geschützt werden. In § 35 SGB I heißt es: »Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis).« Im zweiten Kapitel des SGB X wird der Schutz der Sozialdaten detailliert geregelt. Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht ergibt sich als Grundsatz, dass die Daten nur im Rahmen des durch das SGB X oder andere Sozialgesetzbücher Erlaubten weitergegeben werden dürfen (§ 67b Abs. 1 SGB X).

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz sollen den Interessen der Betroffenen dienen. Niemand soll unbefugt davon erfahren, was sie Sozialbehörden und SozialarbeiterInnen anvertrauen. Damit schützen diese Bestimmungen nicht nur die Betroffenen, sondern sie sichern die Grundvoraussetzung erfolgreicher Sozialarbeit: Ein Vertrauensverhältnis zwischen KlientInnen und Professionellen kann nur entstehen, wenn gewährleistet wird, dass die Informationen nicht weitergegeben werden. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts von 1977: Durch die Schweigepflicht würden soziale Beziehungen geschützt, für die die »Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten … Vorbedingung des Vertrauens … und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit« sei (zit. n. Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 64).

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