Emil Wettstein - Berufsbildung (E-Book)

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Dieses E-Book enthält komplexe Grafiken und Tabellen, welche nur auf E-Readern gut lesbar sind, auf denen sich Bilder vergrössern lassen.
Wie gaben Menschen früher ihr Berufswissen weiter? Wie hat sich das System der Schweizerischen Berufsbildung entwickelt?
Nach einem leicht lesbaren Überblick, der die Entwicklung von den Zünften bis Anfang des 21. Jahrhunderts nachzeichnet, werden in einem zweiten Teil Themen wie etwa die kaufmännische Ausbildung, die landwirtschaftliche Berufsbildung oder die Entwicklung der Fachhochschulen aus den Technika vertieft betrachtet.
Ein Standardwerk, geschrieben von einem Praktiker, der sich seit Jahrzehnten mit der Berufsbildung befasst. Es löst die vor über 30 Jahren geschriebene erste Fassung der immer noch verwendeten «Entwicklung» ab.

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Auf dieser Basis beruhen die Versionen 1963 und 1978 des Berufsbildungsgesetzes und auch die einschlägigen Vorschriften im 1951 erlassenen Landwirtschaftsgesetz. [1951a]

1995 wird eine «Nachführung» der 125-jährigen Bundesverfassung in Angriff genommen. Breite Kreise wünschen eine Ausweitung des Geltungsbereichs, was gegen den Widerstand des Bundesrates durch das Parlament erfolgt: Neu heisst es in Art. 63: «Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.» [1999a] Neu ist auch auch die Platzierung der Regelung der Berufsbildung in Abschnitt 3 der Verfassung, die sich mit Bildung, Forschung und Kultur befasst.

2006 wird dieser Abschnitt der Verfassung bereits wieder überarbeitet. Dabei erhält der Bund bezüglich der Berufsbildung zwei wichtige zusätzliche Aufträge: Die Förderung eines breiten und durchlässigen Angebots im Bereich der Berufsbildung (Art. 63 BV) und den Einsatz für eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswegen (Art. 61a Abs. 3 BV). [2006a]

Reformen der Bundesverfassung siehe Kap. 08

Dritte Revision des Berufsbildungsgesetzes

Allein die Revision der Verfassung hätte eine Revision des BBG nötig gemacht, sind doch nun auch Ausbildungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Kunst, Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen, die − wie aufgezeigt − andere Strukturen für ihre Aus- und Weiterbildung entwickelt hatten.

Aber auch in andere Bereichen des Bildungswesen hat sich seit den 1970er-Jahren manches verändert: Mittelschulen und berufliche Grundbildung werden immer mehr als zwei Teile der Sekundarstufe II betrachtet, vgl. Grafik 4, hier. Die höheren Fachschulen und die Vorbereitung auf Berufs- und Höhere Fachprüfungen sind nicht mehr Teil des Bereichs Weiterbildung (heute als nonformale Bildung definiert), sondern – wie die Hochschulen – Teil des Tertiärbereichs. Vor allem aber haben sich auch die Ansprüche der Gesellschaft und speziell der Arbeitswelt an die Berufsbildung verändert. Begriffe wie Nachhaltigkeit oder überfachliche Qualifikationen kamen in der Version 1978 noch nicht vor. Die Forderung nach Durchlässigkeit ist nun sogar Teil der Verfassung (Art. 61a Abs. 1 BV).

Das Vorgehen bei der Revision unterscheidet sich von demjenigen bei früheren Revisionen: Der Bundesrat setzt 1998 eine Expertenkommission ein, geleitet vom Chef des zuständigen Bundesamtes, die einen Entwurf auszuarbeiten hat. Dieser wird 2000 in Vernehmlassung gegeben und anschliessend überarbeitet. Die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) der beiden Räte befassen sich ausführlich mit dem Entwurf. Das Parlament selbst wendet auch dieses Mal relativ wenig Zeit für das Geschäft auf und verabschiedet das Gesetz 2002. Das Referendum wird dieses Mal nicht ergriffen, sodass das neue Gesetz 2004 in Kraft treten kann.

Mehr zum BBG 2002 in Kapitel 09

Umsetzung der neuen Bestimmungen

Da die dritte Revision wesentlich mehr Neuerungen beinhaltet als die beiden vorherigen, nimmt die Umsetzung der neuen Regelungen auch wesentlich mehr Zeit in Anspruch. Dies umso mehr, als die Qualitätsansprüche an die Verordnungen (und damit leider auch deren Umfang) massiv zugenommen haben.

Integration neuer Berufsbildungsbereiche

Der vordringlichste Teil der Umsetzung ist die Integration derjenigen Ausbildungen, die bisher nicht der Bundesgesetzgebung zur Berufsbildung unterstanden, also Landwirtschaft, Gesundheit, Soziales und Kunst.

In den Bereichen Soziales und Kunst lag der Schwerpunkt bei kantonal geregelten Ausbildungen auf Tertiärstufe: höhere Fachschulen, Konservatorien und Hochschulen. Die Ausbildung in der Landwirtschaft (einschl. Milchwirtschaft), bundesweit geregelt im Landwirtschaftsgesetz, umfasste feste Strukturen auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe, die im Landwirtschaftsgesetz geregelt waren, siehe hier. Auch die Pflegeausbildung verfügte über eigene Strukturen, parastaatlich geregelt vom SRK, siehe hier. Beide Bereiche müssen sich im Rahmen der Integration weitgehend den in Gewerbe und Industrie üblichen Strukturen anpassen, die bestehenden Bildungseinrichtungen werden «abgewickelt». Das Ziel wird erreicht: In allen vier Bereichen entstehen Berufslehren mit den vom BBG vorgeschriebenen drei Lernorten, daneben teilweise auch schulisch organisierte Vorbereitungen auf das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

Abbildung 15Die Pflegeausbildung erlebt im 20 Jahrhundert grosse Umbrüche Im - фото 21

Abbildung 15Die Pflegeausbildung erlebt im 20. Jahrhundert grosse Umbrüche. Im 19. Jahrhundert engagierten sie religiös orientierte Mutterhäuser in diesem Bereich. Ende des 20. wurde sie Teil des vom Bund geregelten Berufsbildungssystem (Rob Gnant/Fotostiftung Schweiz; Staatsarchiv Obwalden)

Auch die Tertiärstufe kennt heute die gleichen Gefässe wie die gewerblich-industrielle und die kaufmännische Berufsbildung: höhere Fachschulen sowie Berufs- und Höhere Fachprüfungen, Lehrgänge an Fachhochschulen und teilweise auch an universitären Hochschulen. Weil es in einigen Bereichen keine Berufsverbände gibt, werden «Organisationen der Arbeitswelt» gegründet, so beispielsweise im Bereich Gesundheit. Das SRK, das sich im Auftrag der Kantone bisher um die Regelung der Ausbildung im nichtärztlichen Gesundheitsbereich gekümmert hat, zieht sich zurück. Die Bundesbehörden für die Landwirtschaft beteiligen sich mit einem Delegierten am Vollzug, der nun auch dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) untersteht. Die Teile der Landwirtschaftsgesetzgebung, die die Ausbildung betreffen, werden gelöscht.

Steuerung und Finanzierung des Systems

Der Führungswille der Bundesbehörde hat zugenommen, wie vom Parlament anlässlich der Probleme in den 1990er-Jahren gewünscht. Er äussert sich unter anderem in der Produktion von Handbüchern und Leitlinien für verschiedenste Prozesse. Die Umsetzung von weiter gehenden Neuerungen, zum Beispiel die Aufteilung der beruflichen Grundbildung in eine stark strukturierte Grundlehrzeit von zwei bis drei Jahren, gefolgt von einer modularisierten Aufbaulehrzeit von einem Jahr als Vorbereitung auf das lebenslange Lernen wird nicht umgesetzt, obwohl dieses Modell vom BBT «favorisiert» worden war. (Dubs 1999b, 368)

Weil andererseits in den 1990er-Jahren die Eidgenössische Konferenz der Bildungsdirektoren EDK bzw. deren Generalsekretariat erkannt hat, dass die Berufsbildung ein wichtiger Bereich des Bildungswesens darstellt und bedeutende kantonale Mittel beansprucht, ergaben sich anspruchsvolle Diskurse mit dem Bund und Vereinbarungen (sog. Masterpläne) der drei «Verbundpartner», also des Bunds, der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt.

Grosse Veränderungen hat das neue Gesetz auch bei der Finanzierung gebracht. Der Beitrag des Bundes an die Aufwendungen der Kantone wird von etwa 16 Prozent auf 25 Prozent angehoben und zum grossen Teil als Pauschalen in Abhängigkeit von der Zahl der Lernenden ausgerichet, statt durch Beiträge an «anrechenbare Kosten», was umfangreiche Umstellungen im Rechnungswesen verlangt. Betriebe, die sich nicht an der Ausbildung von Jugendlichen beteiligen, sollen durch Beiträge an Berufsbildungsfonds zur Finanzierung der Aufwendungen der ausbildenden Betriebe der jeweiligen Branche herangezogen werden. Dies verlangt von den OdA anspruchsvolle Absprachen, damit die jeweilige Branchenregelung vom Bund als obligatorisch erklärt werden kann.

Vor allem aber wird für jeden Lehrberuf eine Bildungsverordnung und ein Bildungsplan erarbeitet als Ersatz für die bisher gültigen Reglemente, was für die Behörden, aber vor allem für die OdA viel Arbeit bedeutet. Gleiches gilt für die mehreren hundert Regelungen in der Höheren Berufsbildung.

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