Reiner Belz - Polizeigesetz für Baden-Württemberg

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Polizeigesetz für Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Topaktueller Praxisratgeber
Wie alle bisherigen Auflagen ist auch die 9. Auflage des Kommentars zum Polizeigesetz für Baden-Württemberg speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten. Das komplett überarbeitete Werk berücksichtigt insbesondere die »Verschärfung« und Neustrukturierung des Polizeigesetzes durch die umfangreiche Neufassung vom 6.10.2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) mit Wirkung zum 17.1.2021.
Neues Polizeirecht in Baden-Württemberg
Mit dem neuen Polizeigesetz wird insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr für den polizeilichen Bereich umgesetzt. Weiterhin erlaubt das reformierte Gesetz nunmehr den Einsatz von Bodycams in Wohnungen sowie mehr Kontrolle bei Großveranstaltungen.
Anschauliche Darstellung
Mit der 9. Auflage wurde der Kommentar in die Reihe »Polizeirecht kommentiert« überführt. Er zeichnet sich durch eine klare, verständliche Sprache, anschauliche Darstellungsweise, gezielte Stoffauswahl und ein übersichtliches Format aus. Neue Literatur und Rechtsprechung sind bis Mai 2021 berücksichtigt.
Hilfe für …
Der Kommentar hat sich als ein zuverlässiges Hilfs- und Informationsmittel für Polizeibehörden, den Polizeivollzugsdienst sowie die Aus- und Fortbildung bewährt. Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft erhalten damit ein kompetentes Nachschlagewerk.

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Ermessensfehlerhaftsind aber z. B. Maßnahmen, mit denen jemand gezielt angeprangertoder bloßgestelltwerden soll.

Beispiele:Für eine Gefährderansprache ( s. o. RN 19) wird bewusst der Arbeitsplatz ausgewählt, um den Betroffenen vor den Kollegen bloßzustellen. Dem Freier im Sperrgebiet (s. u. § 6, RN 12) wird die Anordnung des Platzverweises nach Hause zugestellt (vgl. § 2 Abs. 3 LVwZG), in der Erwartung, die Ehefrau erhalte hiervon Kenntnis.

32

Als Ermessensfehler i. w. S. können auch Verstöße gegen den Grundsatzder Verhältnismäßigkeit i. w. S.(s. u. § 5, RN 1 ff.) und gegen Grundrechte, vor allem gegen Art. 3 Abs. 1 GGangesehen werden. Der Gleichheitssatz verbietet es z. B., dass die Polizei von ihrer ständigen Praxis ohne sachlichen Grund abweicht (Selbstbindung der Verwaltung). Eine Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde darf nicht willkürlicheinzelne Hunde als sog. Kampfhunde aufnehmen, andere, bei denen sich diese Eigenschaft aber geradezu aufdrängt, unbeachtet lassen (VGH BW, NVwZ 1992, 1105, 1107; BVerfGE 110, 141). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt jedoch nicht ohne Weiteres dann vor, wenn die Polizei in vergleichbaren Fällennicht eingeschritten ist.

Beispiel:Die Polizei handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht „flächendeckend“ alle verbotswidrig abgestellten Kfz abschleppt. Es ist zulässig, anlass-, zeit- oder ortsbezogen, z. B. wegen begrenzter personeller Kapazitäten der Polizei vorzugehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 360; VGH BW, NJW 1989, 603; NVwZ-RR 1997, 465, 466). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wäre jedoch das Abschleppen einzelner Fahrzeuge, ohne dass ein sachlicher Grund für die Schonung der anderen erkennbar wäre.

c) Ermessensreduzierung

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Ermessensreduzierung „auf null“ (beim Entschließungsermessen)bedeutet: Das gesetzlich eingeräumte Ermessen schrumpft so weit, dass nur noch eine Entscheidung, und zwar die zum Einschreiten oder die zum Nichteinschreiten, rechtmäßigist. Der erste Fall wird aufgrund der bestehenden Schutzpflicht des Staates immer dann gegeben sein, wenn höchste Rechtsgüter(Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit) bedroht sind. Auch wenn Rechtsgüternder EU Gefahren drohen, kann eine Ermessungsreduzierung auf null beim Entschließungsermessen vorliegen.

Beispiel:Aus Protest blockieren Bauern tagelang alle Grenzübergänge nach Frankreich. Hier muss die Polizei Maßnahmen treffen, um den freien Personen- und Güterverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH, EuZW 1998, 84).

Ansonsten sind die Umstände des Einzelfallesmaßgebend. Dort kann die Höhe des zu erwartenden Schadens eine Pflicht zum Einschreiten begründen, ohne dass dieses allerdings zwingend wäre. Bagatellgefahren können grundsätzlich keine Ermessensreduzierung auslösen, es sei denn, das polizeiliche Einschreiten erfordert keinen hohen Aufwand und führt auch nicht zu einer Vernachlässigung anderer wichtigerer Aufgaben.

Beispiele:Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, einem Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, in der er sich ganztägig aufhalten kann (VGH BW, VBlBW 1993, 304, 305). Es genügt eine „Notunterkunft“, nicht eine „Normalwohnung“ (VGH BW, VBlBW 1997, 187, 188). Die Polizei ist – zumindest vorübergehend – nicht verpflichtet, gegen Hausbesetzer einzuschreiten, wenn hierdurch schwerwiegende Ausschreitungen als Reaktion zu erwarten sind (VG Berlin, NJW 1981, 1748, 1749).

Ermessensreduzierung „auf null“ beim Auswahlermessenbedeutet: nur einevon mehreren möglichen Maßnahmen und/oder die Heranziehung nur einesvon mehreren Adressaten ist rechtmäßig.

d) Intendiertes Ermessen

33a

Die Rechtsprechung hat zudem die umstrittene Rechtsfigur des sog. „intendierten Ermessens“ entwickelt. Diese Ermessensvorschriften bringen ausdrücklich oder zumindest nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass im Regelfall eine bestimmte Rechtsfolgeentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 105, 55).

Beispiel:Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in dem Sinne, dass die Gewerbebetriebsschließung die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Regelentscheidung ist, ein Absehen hiervon der zu begründende Ausnahmefall (VGH Kassel, GewArch 1996, 291).

4. Anspruch auf polizeiliches Einschreiten

34

Der Verpflichtung oder Berechtigung zum polizeilichen Handeln steht nicht automatisch das Recht des Bürgers auf eine konkrete Maßnahme oder auf fehlerfreie Ermessensausübung gegenüber. Das ist nur der Fall, wenn die anzuwendende Norm die Interessen des Einzelnen schützt und dieser Schutz bezweckt ist, mithin ein subjektiv-öffentliches Rechtvorliegt. Die Generalklausel und die speziellen Ermächtigungsgrundlagen des Polizeigesetzes – nicht aber § 2 Abs. 2 – können ein solches sein. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 1 (von dem Einzelnen … Gefahren abzuwehren), sondern auch aus den individualbezogenen Schutzgütern (z. B. Leben, Gesundheit, Freiheit), die vom Begriff „öffentliche Sicherheit“ umfasst sind.

35

Kann sich der Bürger auf ein subjektiv-öffentliches Recht berufen, so steht ihm bei gebundener Verwaltungein Anspruchauf das Handeln und/oder die vom Gesetz festgelegte Maßnahme zu. Bei Ermessensnormenbesteht grundsätzlichnur ein Anspruchauf fehlerfreie Ausübungdes Ermessens. Hat sich aber das Ermessen „auf null“ reduziert ( s. o. RN 30), erwächst ein Anspruch wie bei der gebundenen Verwaltung.

Beispiel:Im ersten Beispielsfall bei RN 33 hat der Obdachlose nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern einen Anspruch auf die Zuweisung einer ganztägigen Unterkunft.

5. Verwirkung und Verjährung

36

Die Befugnis der Polizei zum Einschreiten kann im Einzelfall verwirktsein, nämlich dann, wenn seit der Möglichkeit des Einschreitens längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die das spätere Tätigwerden der Polizei als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Bloßes längeres Untätigbleiben der Polizei schafft jedoch keine Vertrauensgrundlage, die eine Verwirkung rechtfertigen könnte (VGH BW, NVwZ-RR 1996, 387, 389 f.; VBlBW 2008, 339, str., vgl. auch VGH BW NVwZ-RR 2000, 589, 591).

37

Ob hinsichtlich der Befugnis zum polizeilichen Einschreitengegen einen bestimmten Störer eine Verjährungsfristin analoger Anwendung der §§ 194 ff. BGB gilt, ist umstritten, wird aber von der wohl h. M. verneint (vgl. VGH BW, NVwZ-RR 1996, 387, 390; 2000, 589, 591; VBlBW 2008, 339). Diese „Ewigkeitshaftung“ist berechtigt und hat ihren Grund darin, dass die Befugnis und evtl. die Pflicht der Polizei zu gefahrenabwehrendem Handeln nicht mit einem zivilrechtlichen Anspruch gleichgesetzt werden kann.

38

Dagegen bestehen hinsichtlich einer Verjährung von Polizeikostenersatzansprüchen(z. B. nach durchgeführter unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1) grundsätzlich keine Bedenken, denn bei diesen handelt es sich „lediglich“ um vermögensrechtliche Ansprüche. Überwiegend wird deshalb hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (analog § 195 BGB) anerkannt. Wurde ein Verwaltungsakt in der Form eines Kostenbescheids erlassen und ist dieser unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Vgl. auch § 100, RN 7 und § 102, RN 4.

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