Bodo Leibinger - Öffentliche Finanzwirtschaft

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Das Standardwerk zur «Öffentlichen Finanzwirtschaft» erscheint topaktuell bereits in der 15. Auflage. In diesem erfolgreichen Lehrbuch wird die komplexe Materie des öffentlichen Finanz- und Haushaltsrechts ausführlich, praxisnah und sehr gut verständlich aufbereitet. Mehr als 100 Abbildungen und Übersichten erleichtern das Lernen.Schwerpunktmäßig werden die folgenden Themen behandelt:Finanzverfassung als Basis der öffentlichen FinanzwirtschaftGesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen HaushalteHaushaltssystematik oder: Wie liest man einen Haushaltplan?Haushaltsgrundsätze im Haushaltsrecht von Bund und LändernHaushaltskreislauf: Aufstellung, Gesetzgebung, Ausführung, KontrolleDie Autoren sind langjährig erfahrene Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Prof. Dr. Bodo Leibinger und Reinhard Müller haben im Jahr 2004 das traditionsreiche Werk von Herbert Wiesner übernommen und fortgeführt. Mit Bernd Züll ist nunmehr ein weiterer, ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen hinzugetreten.

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91

Die Haushaltswirtschaft umfasst die Haushalts- und Finanzplanung, den Vollzug der Haushaltspläne und die anschließende Finanzkontrolle.[12]

92

Die Haushaltsautonomie wird für Bund und Länder durch die weiteren Vorschriften des Art. 109 eingeschränkt.

93

So sind nach Art. 109 Abs. 2 GG Bund und Länder an die Vorschriften der Europäischen Union zur Haushaltsdisziplingebunden und erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben. Sanktionen, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, werden gem. Art. 109 Abs. 5 GG gemeinschaftlich getragen (siehe oben zur Mischfinanzierung).

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Die grundgesetzliche Schuldenbremsedes Art. 109 Abs. 3 schränkt die Autonomie von Bund und Ländern ein. Sie dürfen ihre Haushalte grundsätzlich nicht durch Kreditaufnahme ausgleichen (siehe dazu „Haushaltsausgleich“).

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Zur Vergleichbarkeit der Haushalte von Bund und Ländern und damit zur Transparenz sowie zur Erfüllung der gesamtwirtschaftlichen Funktion der Haushaltswirtschaft dürfen durch zustimmungspflichtige Bundesgesetze gemeinsam geltende Grundsätzefür Bund und Länder aufgestellt werden (Art. 109 Abs. 4 GG). So enthält das HGrG die Grundsätze des Haushaltsrechts, das StabG die Grundsätze einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und beide Gesetze enthalten Vorschriften über die mehrjährige (oder mittelfristige) Finanzplanung.

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Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den Vorschriften des HGrG zu gestalten, § 1 Satz 2 HGrG. Sie setzen die Vorschriften des Teils I in ihren Haushaltsordnungen um; die Vorschriften des Teils II gelten für Bund und Länder unmittelbar. Dazu gehören auch diejenigen zur mittelfristigen Finanzplanung (§§ 50 und 51 HGrG).

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Bund und Länder haben den Erfordernissen einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft Rechnung zu tragen. Deswegen verpflichtet sie der Gesetzgeber mit § 1 StabG auf das sog. gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. Seine Bestimmungsgrößen sind Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht (drei Stabilitätsziele) und ein stetiges aber angemessenes Wirtschaftswachstum (ein Wachstumsziel); das wird auch „magisches Viereck“ genannt (siehe dazu „Gesamtwirtschaftliche Bedeutung“). Auch im „Stabilitätsgesetz“ sind Vorschriften über die mittelfristige Finanzplanung des Bundes enthalten (§§ 9 bis 11 StabG). Sie gelten für die Länder sinngemäß (§ 14 StabG).

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Um Haushaltsnotlagen zu vermeiden und die Einhaltung der Schuldenbremse sicherzustellen, werden gem. Art. 109a GG die Haushaltswirtschaften von Bund und Ländern vom Stabilitätsratüberwacht. Das Nähere bestimmt das StabiRatG. Zwar hat der Stabilitätsrat keine unmittelbaren Eingriffsbefugnisse gegenüber Bund oder Ländern, aber er kann, nachdem er eine drohende Haushaltsnotlage feststellt, Sanierungsprogramme mit ihnen vereinbaren (§ 5 StabiRatG). Zumindest insoweit kann er also Einfluss auf Bund oder Länder nehmen.

Abbildung 8:Haushaltsautonomie von Bund und Ländern mit Einschränkungen

99 Die Art 104a bis 109a GG enthalten also die Bestimmungen über die - фото 8

99

Die Art. 104a bis 109a GG enthalten also die Bestimmungen über die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern, über die Einnahmen, die ihnen zur Schulterung dieser Lasten zustehen, und über die Gestaltung ihrer jeweiligen Haushaltswirtschaften.

1.3.5Verfassungsrechtliche Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft des Bundes

100

Die darauffolgenden Vorschriften des Abschnitts X, Art. 110 bis 115 GG, gelten ausschließlich für die Haushaltswirtschaft des Bundes. Für die Länder ist Vergleichbares in ihren jeweiligen Landesverfassungen enthalten, z.B. Art. 78 bis 83 BayVerf. Außerdem ist es Angelegenheit der Landesgesetzgeber, die Haushaltswirtschaft der Gemeinden zu regeln.

101

Art. 110 GG ist die Kernvorschrift für die Haushaltswirtschaft des Bundes. Aus ihr leiten sich fundamentale Haushaltsgrundsätzeab (siehe dazu „Haushaltsgrundsätze“). Die Besonderheiten der Haushaltsgesetzgebung und die Regelungsgrenzen des Haushaltsgesetzes enthalten Art. 110 Abs. 2 bis 4 GG (siehe dazu „Haushaltskreislauf“).

102

Wenn ein Haushaltsplan abweichend von Art. 110 Abs. 2 GG nicht vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres festgestellt wurde, dann gelten die Ausgabeermächtigungen vor Etatgenehmigungdes Art. 111 Abs. 1, damit die nötige Handlungsfähigkeit des Bundes sichergestellt ist. Reichen die gesetzlichen Einnahmequellen nicht aus, um die nach Abs. 1 zu leistenden Ausgaben zu decken, dann dürfen Einnahmen aus Krediten nach Abs. 2 getätigt werden. Dabei ist die Schuldenbremse aus Art. 115 GG (siehe unten) zu berücksichtigen.

103

Art. 112 GG versetzt das BMF in die Lage, bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen nicht geplante zusätzliche Ausgabenzu bewilligen (siehe dazu „Haushaltskreislauf“); diese Befugnis endet dort, wo der Haushaltsgesetzgeber noch die Möglichkeit hätte den Plan anzupassen (zeitliche Unabweisbarkeit). Die Befugnis gilt für einzelne Ausgabebedürfnisse. Spätestens dann, wenn zum Ausgleich ungeplanter zusätzlicher Ausgaben die voraussichtlichen Einnahmen nicht zur Verfügung stehen, muss dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten sein.

104

Durchaus bemerkenswert ist die Möglichkeit der Bundesregierung, die Beschlussfassung des Bundestages auszusetzen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 GG) oder nach Abs. 2 sogar eine erneute Beschlussfassung zu verlangen. Das gilt für Gesetze, die die Einnahmen des Bundes mindern oder seine Ausgaben erhöhen würden (siehe dazu „Haushaltskreislauf“), bei denen grundsätzlich die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich ist (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 GG).

105

Art. 114 GG regelt die Grundsätze der Rechnungslegung und der Finanzkontrolle(siehe dazu „Haushaltskreislauf“). Sein Abs. 2 ist die Grundlage für die Aufgabe des Bundesrechnungshofes als unabhängiges Verfassungsorgan für die Prüfung der gesamten Wirtschaftsführung des Bundes. Dessen Befugnisse enthält die BHO, das Nähere regelt das BRHG.

106

Nach Art. 115 Abs. 1 GG darf der Bund Kreditenur aufnehmen und Eventualverbindlichkeiten(Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen) nur dann eingehen, wenn er durch Gesetz dazu ermächtigt worden ist. Üblicherweise enthält dazu das jährliche Haushaltsgesetz diese Ermächtigungen (§§ 2 und 3 HG 2021).

107

Diese Ermächtigungen zur Kreditaufnahme schränkt Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG für den Bund ein. Nach der Schuldenbremse (siehe auch oben, Art. 109 Abs. 3 GG) ist der Haushaltsausgleich der Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten zu erreichen; dabei gilt der Bundeshaushalt als ausgeglichen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35% des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten (Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG). Zudem darf gem. Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG eine Konjunkturkomponente berücksichtigt werden (Näheres s. Abschnitt 2.4 und 3.3.4.2).

108

Nicht nur bei konjunkturellen Störungen, sondern auch in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, dürfen die vorgenannten Obergrenzen durch Bundestagsbeschluss überschritten werden (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG).

109

Das Nähere zu den Verschuldungsregeln ist im Artikel-115-Gesetz (G115) festgelegt.

110

Abschnitt X des Grundgesetzes enthält zum einen umfangreiche Regeln für die Finanzen von Bund und Ländern. Zum anderen bildet er die Grundlage für viele zuvor erwähnte einfachgesetzliche Regelungen.

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