Bodo Leibinger - Öffentliche Finanzwirtschaft

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Das Standardwerk zur «Öffentlichen Finanzwirtschaft» erscheint topaktuell bereits in der 15. Auflage. In diesem erfolgreichen Lehrbuch wird die komplexe Materie des öffentlichen Finanz- und Haushaltsrechts ausführlich, praxisnah und sehr gut verständlich aufbereitet. Mehr als 100 Abbildungen und Übersichten erleichtern das Lernen.Schwerpunktmäßig werden die folgenden Themen behandelt:Finanzverfassung als Basis der öffentlichen FinanzwirtschaftGesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen HaushalteHaushaltssystematik oder: Wie liest man einen Haushaltplan?Haushaltsgrundsätze im Haushaltsrecht von Bund und LändernHaushaltskreislauf: Aufstellung, Gesetzgebung, Ausführung, KontrolleDie Autoren sind langjährig erfahrene Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Prof. Dr. Bodo Leibinger und Reinhard Müller haben im Jahr 2004 das traditionsreiche Werk von Herbert Wiesner übernommen und fortgeführt. Mit Bernd Züll ist nunmehr ein weiterer, ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen hinzugetreten.

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1.3.6Zusammenfassung

111

Um öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen Bund, Länder und Gemeinden über ausreichende Einnahmen verfügen können. Nach dem Grundgesetz sind das in erster Linie die Steuern, für die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit(Art. 105, 108 bzw. 106 GG) geregelt sind.

112

Der Steuerertrag(Art. 106 GG) kann nach dem Trennsystem(Zuordnung einer Steuerart zu einer föderalstaatlichen Ebene) oder dem Verbundsystem(föderalstaatliche Ebenen teilen sich bestimmte Steuerquellen) zugeordnet werden.

113

Die Ausübung der staatlichen Befugnisseund die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nach der Wahrnehmung der staatlichen Ausgaben richtet sich die Pflicht zur Tragung der Ausgaben ( Konnexitätsprinzipnach Art. 104a Abs. 1 GG), wenn nicht Mischfinanzierungstatbeständeetwas anderes zulassen.

114

Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. Eingeschränkt wird die Haushaltsautonomiedurch die Verpflichtung von Bund und Ländern,

gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu erfüllen und

in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (Art. 109 Abs. 2 GG),

ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Art. 109 Abs. 3 GG) und

sich an gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, eine mehrjährige Finanzplanung und eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft zu halten (Art. 109 Abs. 4 GG).

115

Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaftim Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 % der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 % der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag.[13]

Die finanzwirtschaftliche Darstellung der Landeshaushalte und der öffentlichen Unternehmen der Länder ist wie beim Bund in sinngemäß vergleichbarer Weise zu verstehen.

1.4Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung (Kurzfassung)

116

Die Bedeutung der Öffentlichen Finanzwirtschaftwird durch ihre Aufgaben (Funktionen) dargestellt: „Öffentliche Finanzwirtschaft“ ist die Tätigkeit des Staates, durch welche dieser die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft, verwaltet und verwendet.

Hierbei hat die Öffentliche Finanzwirtschaft

öffentliche Güter und Dienstleistungen bereitzustellen (= klassische Bedarfsdeckungsfunktion)

wirtschaftspolitische und sozialpolitische Ziele anzustreben (= moderne gesamtwirtschaftliche Lenkungsfunktion)

übernationale finanzpolitische Funktionen zu erfüllen.

117

Die „Öffentliche Finanzwirtschaft“

ist Teil der Volkswirtschaft,

liefert im Wesentlichen immaterielle Güter,

erzeugt im Allgemeinen nicht messbare Leistungen,

deckt ihren Finanzbedarf durch Steuern usw. selbst,

erstrebt keinen Gewinn.

118

Von besonderer Bedeutung ist die Ausstattung der Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft mit eigenen Einnahmequellen. Für die Haupteinnahmequellen, die Steuern, legt die Finanzverfassung die Ertragshoheit, die Verwaltungshoheit und die Gesetzgebungshoheit über einzelne Steuerarten fest. Grundlage ist dabei die Verteilung der Steuern nach dem Trennsystem und nach dem Verbundsystem.

119

Für den Ausgabenbereichliegt die Finanzverfassung die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern fest. Neben dem Konnexitätsgrundsatz, nachdem die Ausgabe der Aufgabe folgt, gibt es auch eine Reihe von Mischfinanzierungstatbeständen im Grundgesetz.

120

Die Haushaltsverfassungals Teil der Finanzverfassung regelt die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern im Sinne des föderalistischen Staatsaufbaus und schreibt dem Staat eine gesamtwirtschaftliche Verantwortung zu (Art. 109 Abs. 1, 2 GG). Daneben gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die sich allein auf den Bundeshaushalt beziehen (Art. 110 bis 115 GG).

121

Trägerder Öffentlichen Finanzwirtschaft sind die Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 30 GG/LV). Diese sind:

internationale (z.B. NATO) und supranationale (z.B. EU) Organisationen,

der Bund,

die Länder,

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

hilfsfiskalische/intermediäre Finanzgewalten (= Parafisci, z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten).

2.Gesamtwirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Haushalte

2.1Gesamtwirtschaftliche Ziele im Konjunkturverlauf

122

Das Bund und Ländern durch Art. 109 Abs. 1 GG garantierte Recht, über die Gestaltung ihrer Haushalte frei zu entscheiden (Haushaltsautonomie), erfährt durch Art. 109 Abs. 2 GG eine gewisse Einschränkung. Dort nämlich heißt es:

Bund und Ländererfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft […] zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragenin diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.“

Hinter dieser Verfassungsvorschrift steht die Auffassung, dass die öffentlichen Haushalte auch als Instrument der Wirtschaftspolitik dienen sollen.

123

Was unter dem „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht“ zu verstehen ist, sagt das Grundgesetz nicht. Die Staatspraxis interpretiert diesen Begriff aber in Anlehnung an die in § 1 StabG (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz) genannten gesamtwirtschaftlichen Ziele. Danach liegt der Zustand eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vor, wenn die vier Ziele

hoher Beschäftigungsstand,

Preisniveaustabilität,

außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie

stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum

gleichzeitig erreicht sind. Da es aber an Zauberei grenzt, alle vier Ziele gleichzeitig zu realisieren, spricht man im Zusammenhang mit diesem gesamtwirtschaftlichen Zielbündel auch von einem „magischen Viereck“.

Verletzt werden die gesamtwirtschaftlichen Ziele, wenn konjunkturelle Störungeneintreten.

124

Wie in allen marktwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaften tritt auch in der Bundesrepublik Deutschland das Phänomen der Konjunkturzyklen auf. Während das gesamtwirtschaftliche Produktionspotenzial, also die Produktionskapazität (das potenzielle Angebot) einer Volkswirtschaft im langfristigen Trend recht stetig gestiegen ist, unterliegt die gesamtwirtschaftliche Nachfrage im Zeitablauf ausgeprägten Schwankungen. Phasen stark ansteigender Nachfrage nach Gütern und Diensten (Aufschwung) schlagen sich in einer zunehmenden Auslastung der Produktionskapazitäten nieder; in einer solchen Phase sinken die Stückkosten und die Gewinnsituation der Unternehmen verbessert sich sowohl von der Absatz- als auch von der Kostenseite her sehr deutlich.

Zumindest im fortgeschrittenen Aufschwung wird die starke Nachfrage es immer mehr Unternehmen ermöglichen, Preisanhebungen durchzusetzen ( nachfrageinduzierte Inflationstendenzen).

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