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Michalski Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) Band II, 2. Aufl. 2010.
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2009, zitiert: MünchHdB-ArbR/ Verfasser
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2, 4. Aufl. 2014, zitiert: MK-AktG/ Verfasser
Münchener Kommentar zum GmbHG, Band 2, 2. Aufl. 2016, zitiert: MK-GmbHG/ Verfasser
Münchener Kommentar zum StGB, Band 5, 2. Aufl. 2015, zitiert: MK-StGB/ Verfasser
Münchener Kommentar zum StGB, Band 7, Nebenstrafrecht II, 2. Aufl. 2015
Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 7. Aufl. 2016, zitiert: MK-BGB/ Verfasser
Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 6. Aufl. 2012, zitiert: MK-BGB/ Verfasser
Müller-Glöge/Preis/Schmidt Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, zitiert: ErfK/ Verfasser
Nomos Kommentar zum StGB, Band 2, 2. Aufl. 2005, zitiert: NK-StGB/ Verfasser
Palandt BGB, 75. Aufl. 2016
Plagemann ( Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch, 2013
Rauscher/von Hein Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht – EuZPR/EuIPR, Band Rom I–VO, Rom II–VO, Bearbeitung 2011
Reithmann/Martiny Internationales Schuldvertragsrecht, 8. Aufl. 2015
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching Beck'scher Online-Kommentar, Arbeitsrecht, 38. Edition, zitiert: BeckOKArbR/ Verfasser – Beck’scher Online-Kommentar, Sozialrecht, 40. Edition, zitiert: BeckOKSozR/ Verfasser
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Schönke/Schröder Kommentar zum StGB, 29. Aufl. 2014
Schüren/Hamann Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 4. Aufl. 2010
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Schwarz/Pahlke Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt
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Tipke/Kruse AO/FGO, Loseblatt
Thüsing Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl. 2012
Ulber (Hrsg.) AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 4. Aufl. 2011
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 11. Aufl. 2011
Ulrich Vertragsgestaltung im Inland – Die VDMA-Geschäftsbedingungen, Erläuterungen und Hinweise für die Praxis, 7. Aufl. 2012
Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014
Werner/Pastor Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015
Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen/Gutzeit/Jacobs Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl. 2014, zitiert: GK-BetrVG/ Verfasser
Winkler (Hrsg.) Sozialgesetzbuch IV, 2. Aufl. 2016
Graf von Westphalen/Thüsing Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
Zöller Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Einführungsgesetzen, 31. Aufl. 2016
1. Teil Problemaufriss: Contractor Compliance
Literatur:
Baeck/Winzer Drittpersonaleinsatz: Risiko der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber, NZA 2015, 269; Buschbaum/Klösel Interim Management aus Sicht der arbeitsrechtlichen Vertragspraxis, NJW 2012, 1482; Gaul/Hahne Der Versuch des Gesetzgebers zur Kennzeichnung von Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern und sonstigem Fremdpersonal durch § 611a BGB, BB 2016, 58; Heise/Friedl Flexible („agile“) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen vs. Illegale Arbeitnehmerüberlassung – Das Ende von Scrum?, NZA 2015, 129; Hennecke/Puengerthal Werkvertrag: Fiktion, Vermutung und Verfassung, BB 2015, 1269; Köhler Dauerbrenner Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, GWR 2014, 28; Thüsing Von der Quadratur einer gesetzlichen Arbeitnehmerdefinition zur Zwangssolidarisierung der Leiharbeitnehmer, NZA 2015, 1478; Werths Werkverträge – ein unkalkulierbares Compliance-Risiko, BB 2015, 697; Willemsen/Mehrens Beabsichtigte Neuregelung des Fremdpersonaleinsatzes – Mehr Bürokratie wagen?, NZA 2015, 897; Zieglmeier Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung – ein unterschätztes Compliancerisiko, NJW 2015, 1914.
1. Teil Problemaufriss: Contractor Compliance› I. Fremdpersonaleinsatz als vernachlässigtes Compliance-Thema
I. Fremdpersonaleinsatz als vernachlässigtes Compliance-Thema
1
In der politischen Debatte bilden Fremdpersonaleinsätze aufgrund von Dienst- und Werkverträgen zurzeit eines der bestimmenden wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Themen. Das gilt insbesondere angesichts einer in den letzten Jahren zunehmenden Tendenz zum Outsourcingvon Produktions- und Dienstleistungsprozessen und einer damit verbundenen nicht nur gelegentlichen, sondern auch auf Dauer angelegten Einbindung von Fremdpersonal auf allen Stufen der Wertschöpfungskette, d.h. sowohl zur Erfüllung betrieblicher Nebenzwecke (z.B. IT, Technik, Kantine, Werkschutz/Sicherheit, Reinigung), teilweise aber auch des eigentlichen Betriebszwecks selbst (z.B. Logistik, Entwicklung, Montage).[1] Zudem haben auch zahlreiche neuartige Produktions- und Dienstleistungsnetzwerke, die unter dem gemeinsamen Begriff von „Arbeiten 4.0“ verhandelt werden und die in vielen Fällen auf Beschäftigungsformen jenseits des klassischen Arbeitsverhältnisses beruhen („Work-on-Demand“, „Crowdworking“, „Scrum“ etc.), die Debatte um Fremdpersonaleinsätze zusätzlich verschärft.[2]
2
Im Rahmen dieser Debatte verweisen die jüngeren Begriffe der „Scheinselbstständigkeit“, des „Scheinwerkvertrags“ oder der „verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“ zunächst auf eine verbreitete Kritik, die sich – gerade vor dem Hintergrund prominenter Einzelfälle – gegen den missbräuchlichen Einsatz von vermeintlichen Werk- und Dienstverträgen zum Absenken der Arbeitsbedingungen richtet. Unabhängig von derartigen Missbrauchsfällen wird aber gleichsam darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Möglichkeit einer Fremdvergabe von Leistungen in einer arbeitsteiligen Marktwirtschaft nicht wegzudenken ist und Werk- bzw. Dienstverträge deshalb auch ein grundsätzlich zulässiges Gestaltungsmittel bilden, um den Produktions- und Dienstleistungsprozess durch die Einbindung Dritter effizienter und kostengünstiger zu gestalten sowie den Personalbedarf an die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.[3]
3
Diese politische Debatte mündete zuletzt in dem Referentenentwurf des § 611a BGB-E, in dem – so hieß es bereits im Koalitionsvertrag – „zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden sollen.[4] Nachdem ein erster Referentenentwurf eine Neufassung des § 611a BGB-E einschließlich zahlreicher, exemplarisch benannter Abgrenzungskriterien enthalten hatte, waren die Reaktionen hierauf mehr als verhalten. Es wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Schwierigkeiten der Behörden nicht etwa daraus resultieren, dass die wesentlichen Abgrenzungskriterien vergessen würden und man nicht wüsste, wo man diese nachschlagen könne, sondern daraus wie sie zu ermitteln und im Einzelfall zu gewichten seien.[5] In Folge dessen wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf eine Aufnahme derart beispielhafter Kriterien verzichtet und lediglich eine Neufassung des § 611a BGB-E in das Gesetz aufgenommen, die sich mit Blick auf die geltende Rechtsprechung des BAG auf eine allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs beschränkt, die sich vor allem auf die prägenden Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit bezieht.[6]
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