– |
die Zinsinformationsrichtlinie(ZIV); |
– |
Foreign Account Tax Compliance Act(FATCA); |
– |
Common Reporting Standard(CRS, in Deutschland a) oder auch Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 (s.u. Rn. 172 ff.). |
aa) Die (alte) und neue Zinsinformationsrichtlinie
162
Mit der Zinsinformationsrichtlinie und der nationalen Umsetzung durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) soll innerhalb der EU die Besteuerung der Kapitalerträge von natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte sichergestellt werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen.
163
Verpflichtetwurden und werden die Banken als Zahlstellen (§ 4 ZIV) bestimmte Daten über Zinszahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen nicht gewerblicher Art an eine nationale Zentralstelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) zu melden. Das BZSt leitet diese Informationen einmal jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres als Kontrollmitteilungen an die jeweilige Zentralstelle eines anderen EU-Mitgliedsstaates weiter, in dem der Zinszahlungsempfänger steuerlich erfasst ist.
164
Umgekehrt empfängt das BZSt die Kontrollmitteilungen aus den anderen EU – Mitgliedsstaaten über Zinszahlungen an deutsche Steuerpflichtige und gibt diese an die Länderfinanzverwaltungen weiter.
165
Inhaltlichsind zu melden Zinsen und Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Damit diese steuerlich zugeordnet werden können, umfasst die Meldeverpflichtung nach § 8 ZIV folgende Informationen:
– |
Name und Wohnsitz des Kapitalanlegers, |
– |
Name und Anschrift der Zahlstelle, |
– |
Kontonummer oder Kennzeichen der Kapitalforderung und |
– |
Gesamtbetrag der Zinsen oder der zinsähnlichen Erträge, |
– |
Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind. |
166
Die bisherigen Lücken der alten Regelungen[66] sollen durch die am 24.3.2014 beschlossene neue Zinsinformationsrichtlinie geschlossen werden. Die alte Regelung war zu eng gefasst, da sie nur bloße Kapitalerträge umfasste und bei allen neuen Finanzinstrumenten versagte. Außerdem beschränkte sich die Regelung auf natürliche Personen und Personenvereinigungen nicht gewerblicher Art. Kapitalgesellschaften waren außen vor. Durch die Zwischenschaltung einer Zahlstelle außerhalb der EU konnte die Meldepflicht ebenfalls leicht umgangen werden. Zudem haben nicht alle EU–Mitgliedsstaaten am automatischen Informationsaustausch teilgenommen. Österreicherteilte zunächst keine Auskünfte über Zinszahlungen an ausländische Zahlungsempfänger, sondern wählte das optionale Quellensteuerverfahren, ebenso wie Luxemburg[67] und Belgien.[68]
167
Wesentliche Änderungen der neuen ZIV sind:
– |
Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen; das gilt auch für die bisherigen „Abweichler“ Österreich und Luxemburg, die lange eine Einigung verhinderten, weil sie ihr nationales Bankgeheimnis schützen wollten. |
– |
Anpassung der Richtlinie an geänderte Investmentprodukte: so werden neue Arten von Spareinkommen und z.B. auch Produkte erfasst, die Zinsen oder äquivalentes Einkommen generieren. Eingeschlossen sind auch Lebensversicherungen und – stärker als bisher – Anlagefonds. |
– |
Anpassung der Richtlinie an geändertes Investorenverhalten; |
– |
Stärkung des Transparenzprinzips fordert verstärkte Anstrengungen der Finanzverwaltungen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. |
Die geänderte Richtlinie war bis 1.1.2016in nationales Recht umzusetzen.
168
Staaten außerhalb der EUhaben sich ebenfalls verpflichtet, der Zinsinformationsrichtlinie ähnliche Regelungen zu beachten, wobei sie meist ebenfalls den anonymen Quellensteuerabzug angewendet haben. Das betraf als wichtigstes Kapitalanlageland die Schweiz, aber auch Jersey,[69] Guernsey und Isle of Man,[70] die Britischen Jungferninseln, Turks und Caicosinseln.[71]
169
Darüber hinaus berührt die Zinsinformationsrichtlinie aber nicht die rein innerstaatlichen Zinserträge und trägt somit nicht zu Sicherstellung der Besteuerung von inländischen Zinserträgen der deutschen Steuerpflichtigen bei. Allerdings sind im Inland die Kontrollmöglichkeiten der Behörden grundsätzlich deutlich besser, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Nichtversteuerung von inländischen Kapitalerträgen hat. Ermittlungen ins Blaue hinein(etwa Sammelauskunftsersuchen an inländische Banken) sind aber auch hier nach der BFH–Rechtsprechung nicht möglich.
bb) Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)
170
Selbst wenn man über die Art und Weise, wie die Vereinbarungen zustande kamen, durchaus zwiespältiger Meinung sein kann, muss man in den Vereinbarungen zwischen den USA und verschiedenen Staaten (darunter auch Deutschland[72]) auf der Basis des von der US-Regierung am 18.3.2010 verabschiedeten „ Foreign Account Tax Compliance Act( FATCA)“ einen wesentlichen Schritt vorwärts in Richtung eines automatisierten Finanzdatenaustausches sehen. In den FATCA-Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zur regelmäßigen gegenseitigen Information über Kapitalanleger mit Ansässigkeit im jeweiligen anderen Staat sowie über deren Konten, Erträge und Erlöse im meldepflichtigen Staat. Zur Umsetzung des FATCA-Abkommens musste Deutschland als nationale Rechtsgrundlage den § 117c AO schaffen, der eine Verordnungsermächtigung für das BMF enthält. Die darauf beruhende Verordnung ist am 28.7.2014 in Kraft getreten.[73] Deutsche Banken sind danach verpflichtet in einem standardisierten Datensatz jeweils zum 31.7. eines Jahres die betreffenden Informationen des Vorjahres an das BZSt zu liefern, damit diese an den amerikanischen Inland Revenue Service (IRS) weitergeleitet werden können. Notwendig ist dazu eine vorherige Registrierung der Finanzinstitute beim BZSt, die erst seit April 2015 möglich ist. Im Gegenzug liefern die Amerikaner entsprechende Daten von Deutschen mit Finanzerträgen in den USA. Offensichtlich sind die technischen Vorkehrungen dazu nicht so einfach, denn die meisten Staaten im FATCA-Bereich haben die erste Reporting Deadline um mindestens einen Monat verschoben.
171
Den Umfang der meldenden Daten definiert der sog. FATCA-Datensatz viel umfangreicher als es etwa die bisherigen Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung getan haben. Dadurch wurde eine gewisse Zielmarke auch für andere Bemühungen zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs über Kapitalanleger mit Auslandskonten geschaffen, so dass die FATCA-Regeln eine Vorbildfunktion für andere Entwicklungen haben (s.u. Rn. 172).
cc) Common Reporting Standard
172
Anlässlich einer Zusammenkunft des Globalen Forums für Transparenz und Austausch, einer Unterorganisation der OECD, die am 29.10.2014 im Bundesfinanzministerium in Berlin stattfand, haben 50 Staaten und Gebiete die multilaterale (Mehrseitige) Vereinbarung vom 29.10.2014über einen künftigen automatisierten steuerlichen Datenaustausch unterzeichnet. In dieser Vereinbarung, die in Deutschland durch das „Gesetz zur Umsetzung der mehrseitigen Vereinbarung“ sowie durch das „Gesetz zum automatischen Austausch über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG)“, beide vom 21.12.2015[74]in nationales Recht umgesetzt wurde, verpflichteten sich Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten zum gegenseitigen regelmäßigen Austausch von Informationen über Finanzkonten von Kontoinhabern der jeweils anderen Unterzeichnerstaaten sowie zur Übermittlung von deren Erträgen und Erlösen. Der Austausch soll automatisiert erfolgen und im Wesentlichen den sog. FATCA-Datensatz zum Inhalt haben.
Читать дальше