Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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173

Abb.:

Automatischer Informationsaustausch weltweit

Bild vergrößern 174 Im FKAustG werden sehr weit gefasste Meldeverpflichtungen - фото 11

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174

Im FKAustG werden sehr weit gefasste Meldeverpflichtungen der verpflichteten Finanzinstitute über die zu meldenden Kontoinhaber und den Umfang der meldepflichtigen Einkünfte geschaffen, um von vornherein Umgehungskonstruktionen wirksam zu unterbinden.

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Kennzeichen einer Vielzahl von Regelungen der Mehrseitigen Vereinbarung sowie des gemeinsamen Meldestandards CRS sind detaillierte Vorgaben und Begriffsbestimmungenum sicherzustellen, dass die neue Meldepflichten ausnahmslos und in allen beteiligten Staaten so gleichmäßig wie möglich angewendet werden.[75]

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Meldepflichtige Finanzinstitutesind Finanzinstitute, die auf dem Gebiet eines teilnehmenden Staates ansässig sind. Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Ansässigkeit in anderen Staaten gehören nicht dazu.

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Der Umfang der persönlichen Daten,die im automatisierten Informationsaustausch weitergegeben werden müssen, ist sehr weitgehend und umfasst im persönlichen Bereich neben der Benennung des Kontoinhabers,[76] für dessen Konto die Informationen zu melden sind, auch dessen steuerliche Ansässigkeit,die das verpflichtete Institut ggf. erst zu ermitteln hat um den Vertragsstaat zu bestimmen, an den der automatisierte Informationsaustausch zu richten ist. Der erforderliche Aufwand wird in der Vereinbarung und nachfolgend dem nationalen Gesetz ausführlich beschrieben.

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Der sachliche Umfangder automatisiert weiterzugebenden Informationen ergibt sich ebenfalls aus dem FKAustG[77] und umfasst nicht nur die Kontostände am Ende der jeweiligen Kalenderjahre, sondern auch die letztmaligen Kontostände bei Kontenauflösung, der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte des auf einem Verwahrkonto befindlichen Vermögens sowie auch die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden (Aufzählung nicht abschließend).

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Die Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2015geschieht in einem ehrgeizigen Zeitfenster, wodurch sich verhältnismäßig kurze Fristen ergaben und noch ergeben:

Mit Stichtag vom 31.12.2015mussten Finanzinstitute den vorhandenen „ Altbestand“ ihrer Kontenerfassen und die steuerliche Ansässigkeit aller ausländischen Kontoinhaber, die natürliche Personen sind, ermitteln.
Ab 1.1.2016müssen die Finanzinstitute bei allen Neukunden,die nach diesem Datum ein Konto eröffnen, deren steuerliche Ansässigkeit ermitteln.
Bis 1.6.2017müssen die Erträge des Jahres 2016 an das BZSt gemeldet werden, damit im September 2017die erste Datenlieferung an die anderen Vertragsstaaten erfolgen kann.
Die verpflichteten Institute müssen sich bereits in 2016beim BZSt, das die Datenübermittlung ins Ausland übernommen hat, registrierenlassen.

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Zum Stand der praktischen Umsetzung des Verfahrens im BZSt war im November 2016 noch nichts bekannt. Es ist damit zu rechnen, dass der ehrgeizige Zeitplan nur mit leichten Verzögerungen umgesetzt werden kann.

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen› 8. Kapitel Ermittlungsmethoden und -kompetenzen von Steuerfahndung und Betriebsprüfung und daraus resultierende Risiken› IV. Arbeitsweise der Steuerfahndung

IV. Arbeitsweise der Steuerfahndung

1. Legalitätsprinzip und Kapazitätsprinzip

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Steuerhinterziehung ist einerseits ein Massendelikt, das allmählich seine Geringschätzung als Kavaliersdelikt verliert. In der Gesellschaft setzt sich die Einsicht der Sozialschädlichkeit von Steuerhinterziehung (zumindest bei den „Anderen“ und den „Großen“) immer mehr durch, obwohl auch viele „Kleine“ gerne bei der Steuer mogeln, wie das Vergehen gerne beschönigt wird. Andererseits unterliegt die Steuerfahndung über das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip einem Verfolgungszwang, § 152 Abs. 2 StPO. Es müsste in jedem Fall, in dem sich der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung zeigt, das Steuerstrafverfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen werden.

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Angesichts der Vielzahl von Eingängen im Alltag einer Steuerfahndungsstelle[78] oder eines Finanzamtes für Steuerstrafsachen[79] ist die Ermittlungsbehörde regelmäßig gar nicht in der Lage, diesem Ermittlungszwang nachzukommen. Der Ausweg wird in Bagatellgrenzen gesucht, unterhalb derer keine Ermittlungen aufgenommen werden. Mit dem Legalitätsprinzip sind diese nicht zu vereinbaren, selbst wenn auch strenge Vertreter des Legalitätsprinzips grundsätzlich die Notwendigkeit solcher Bagatellgrenzen anerkennen. Immerhin gibt ja auch das Gesetz in § 398 AO die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit vor, allerdings nur durch die Staatsanwaltschaft oder Bußgeld- und Strafsachenstelle. Die Steuerfahndung müsste jedenfalls vorher erst einmal einleiten, damit anschließend nach § 398 AO eingestellt werden kann. Das wird in der Praxis anders gelebt.

183

Das bedeutet für die in der Steuerfahndung verantwortlich handelnden Personen, dass sie sich immer im Zwiespalt befinden zwischen einer Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) einerseits und andererseits der Notwendigkeit, ihre Stelle handlungsfähig zu halten für die größeren Fälle. Dieses Problem wird von den für die personelle Ausstattung der Finanzverwaltung verantwortlichen Mittel- und Oberbehörden letztendlich gerne den „Frontschweinen“ in den Steuerfahndungsstellen und Strafsachenfinanzämtern überlassen, die sich „irgendwie“ durchmogeln müssen. Der Einsicht der Staatsanwaltschaften in diese missliche Situation scheint es zu verdanken zu sein, dass es kaum Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB gegen Steuerfahndungssachgebietsleiter und Vorsteher gibt.

2. Steuerliche Ermittlungsmethodik im Strafverfahren

a) Vorfeld-, Vorermittlungen und Verfahrenseinleitung

184

Im Vorfeld des Strafverfahrens und im eingeleiteten Strafverfahren sind verschiedene Phasen zu unterscheiden:

a) Vorfeldermittlungennach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sind rein steuerliche Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle (unbekannte Steuerpflichtige oder unbekannte Sachverhalte). Es kommen auch nur die steuerlichen Ermittlungsinstrumente nach der AO zum Einsatz. Ziel der Ermittlungen ist festzustellen, ob ein irgendwie geartetes steuerliches Risiko besteht, das nicht unbedingt ein steuerstrafrechtliches sein muss.

Beispiel:

In einem Steuerstrafverfahren gegen einen Gastwirt wurde festgestellt, dass der Großhändler dem Wirt Ware sowohl auf Rechnung wie gegen Barzahlung verkauft hat. Subjektiv ging der Gastwirt davon aus, dass die bar bezahlten Waren nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, weil er die Barausgaben in seiner Buchführung nicht erfasst hat. Das hat seine Bereitschaft zur Verkürzung von Einnahmen gesteigert. Wenn sich herausstellt, dass der Großhändler dieses Geschäftsmodell bei weiteren Gastwirten ebenso gehandhabt hat, könnte das ein gesteigertes steuerliches Risiko zur Folge haben, das es abzustellen gilt. Steuerliche Ermittlungen gegen den Großhandel können dazu beitragen, bezüglich dieses Risikos Klarheit zu gewinnen.

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