2 Zum sozialstaatlichen Verständnis von Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen
Unterstützung kann vielerlei bedeuten. Gängige Synonyme sind u. a. Beistand, Betreuung, Hilfestellung, Kooperation oder Förderung. Gemeinsam ist diesen Variationen des Unterstützungsverständnisses, dass Menschen Hilfe benötigen bei der Bewältigung von Aufgaben und Herausforderungen in ihrer Lebensführung. Diese noch sehr allgemeinen Annäherungen drücken bereits aus, dass es bei der Unterstützung nicht damit getan sein kann, Menschen in ganz unterschiedlichen Problemsituationen ausschließlich auf ihre Eigenkräfte zu verweisen. Angesichts der thematischen Offenheit, die der Unterstützungsbegriff aufweist, ist es für seine Verwendung in der Sozialen Arbeit allerdings erforderlich, ihn inhaltlich zu füllen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage des Rechts auf Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebensumständen.
Zunächst werden grundlegende Informationen über Armut (
Kap. 2.1 2.1 Grundverständnis von Armut Armut ist ein facettenreiches Phänomen, das sich einer eindeutigen Definition entzieht. Wirtschaftswissenschaftliche, soziologische, politikwissenschaftliche, rechtswissenschaftliche und ethische Zugänge sind in Detailanalysen vor allem zu unterscheiden (vgl. Hauser 2018, 150). Letztlich ist es ein normatives Konstrukt, in dem materielle und immaterielle Verteilungsergebnisse bewertet werden, die bei gesellschaftlich als nicht hinnehmbar angesehenen Ungleichheiten günstigenfalls zu sozialpolitischen Korrekturen führen (vgl. Best, Boeck & Huster 2018, 28f.). Grundlegend und disziplinübergreifend ist in der Armutsforschung zunächst die Unterscheidung von absoluter und relativer Armut.
) und anschließend Auswirkungen auf die sozialen Teilhabechancen der betroffenen Menschen erörtert (
Kap. 2.2 2.2 Armut und soziale Teilhabe in einer mehrdimensionalen Perspektive Die handlungswissenschaftliche Ausrichtung der Sozialen Arbeit erfordert neben den analytischen Beiträgen zur Erfassung von Armut, die bereits praktische Konsequenzen nach sich ziehen, eine Auseinandersetzung mit den möglichen Zielen unterstützender Maßnahmen, die für die Inhalte des Rechts auf Unterstützung stehen. Im Anschluss an Armut in Verbindung mit sozialen Ausgrenzungsrisiken und der Unterminierung sozialer Teilhabechancen geht es sozialarbeiterisch darum, Dimensionen der sozialen Teilhabe zu konkretisieren. Im Mittelpunkt stehen Fragen der sozialen Existenzsicherung, der sozialen Unterstützung und der sozialen Bildung.
). Darauf aufbauend wird das Unterstützungsverständnis aus sozialstaatlicher Sicht erläutert, das den Rahmen für die Soziale Arbeit setzt (
Kap. 2.3 2.3 Sozialstaatliches Unterstützungsverständnis In der Unterstützung von Menschen in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen, und längst nicht nur in diesem Arbeitbereich, sind neben der persönlichen Hilfe das soziale Umfeld, die kulturellen Bedingungen und einschlägige Rechtsnormen und Rechtsansprüche zu berücksichtigen. Erst dann werden die erforderlichen Ressourcen umfänglich einbezogen, die gebraucht werden, um die materielle Existenz der Menschen unter besonderer Beachtung der Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen, der Wohnungsfinanzierung und der Arbeitsförderung zu sichern und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern sowie soziale Ausgrenzung zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Papenheim et al. 2018, 14f.). Im System der sozialen Sicherung erfolgt Unterstützung nach § 11 SGB I durch Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei Dienstleistungen auch persönliche und erzieherische Hilfen umfassen. Die Aufzählung könnte den Eindruck erwecken, es handele sich hier um getrennte Leistungen. Wie die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt schon gezeigt haben, lässt sich das soziale Problem Armut jedoch nicht auf monetäre Aspekte reduzieren, eine parallel ansetzende mehrdimensionale Unterstützung ist in den meisten Fällen begründet. Darüber hinaus bestehen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Leistungsarten. So könnte die Soziale Schuldenberatung als Dienstleistung dazu beitragen, dass Ratsuchende über für sie infrage kommende Geldleistungen informiert und zur Inanspruchnahme motiviert werden. Wie im ersten Sozialgesetzbuch umfassen auch die in der Sozialhilfe nach § 10 SGB XII vorgesehenen Leistungsformen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei hier Dienstleistungen insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten betreffen. Die Themen Beratung und Unterstützung, ergänzt um Aktivierung, werden in § 11 SGB XII konkretisiert. Für das Verständnis sozialstaatlicher Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen sind die darin enthaltenen Hinweise exemplarisch, folgt doch die Sozialhilfe einem Armutsverständnis, das sich an materiellen und sonstigen Notlagen mit ihren Auswirkungen auf die Chancen, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen, orientiert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht 2019, 779). Nach § 11 Abs. 1 SGB XII werden Leistungsberechtigte beraten und, soweit erforderlich, auch unterstützt. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unterstützung nur angeboten werden soll, wenn Beratung nicht ausreicht.
). Im weiteren Gang der Argumentation geht es um die Frage, ob im System der sozialen (Grund-)Sicherung Spielräume für die Umsetzung eines mehrdimensionalen Unterstützungsverständnisses angelegt sind (
Kap. 2.4 2.4 Unterstützungsspielräume im Sozialstaat Sozialstaatliche Leistungen haben die Aufgabe, die Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Damit einher geht die ökonomische Funktion, die komplementär zum marktwirtschaftlichen System darin besteht, Menschen darauf vorzubereiten, am Arbeitsmarkt teilzuhaben, ihre Arbeitskraft zu erhalten und sie in Zeiten zu unterstützen, in denen sie dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind. Die hinzukommende politische Funktion des Sozialstaates liegt in seiner sozialintegrativen und soziale Konflikte deeskalierenden Wirkung, die nicht zuletzt zur Loyalität der Bevölkerung gegenüber dem System beiträgt. Die kulturelle Bedeutung des Sozialstaates ergänzt engmaschige Nützlichkeitserwägungen durch die Wahrung humanitärer Werte der Unterstützung von Menschen in ganz unterschiedlichen Notlagen. Überdies ist auf die soziale Bedeutung des Sozialstaates zu verweisen, die in seinen sozialintegrativen Wirkungen zum Ausdruck kommen (vgl. Kaufmann 1997, 34f.). Unter Beachtung dieser zentralen Funktionen des Sozialstaates kommt es darauf an, Ausschließungen durch die Verteilung von Rechtsansprüchen, einschließlich solcher auf Sozialleistungen, zu vermeiden. Erst solche Beteiligungsoptionen stärken den Bürger:innenstatus und damit die Demokratie (vgl. Lessenich 2019, 25f.).
).
2.1 Grundverständnis von Armut
Armut ist ein facettenreiches Phänomen, das sich einer eindeutigen Definition entzieht. Wirtschaftswissenschaftliche, soziologische, politikwissenschaftliche, rechtswissenschaftliche und ethische Zugänge sind in Detailanalysen vor allem zu unterscheiden (vgl. Hauser 2018, 150). Letztlich ist es ein normatives Konstrukt, in dem materielle und immaterielle Verteilungsergebnisse bewertet werden, die bei gesellschaftlich als nicht hinnehmbar angesehenen Ungleichheiten günstigenfalls zu sozialpolitischen Korrekturen führen (vgl. Best, Boeck & Huster 2018, 28f.). Grundlegend und disziplinübergreifend ist in der Armutsforschung zunächst die Unterscheidung von absoluter und relativer Armut.
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