Rolf Stober - Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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Das Lehrbuch will einen Zugang zu dem hybriden Rechtsgebiet des Wirtschaftsrechts mit seinen Regelungen aus den Bereichen des Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsstrafrechts verschaffen. Die Darstellung orientiert sich an der realen Wirtschaftspraxis und ihrer juristischen Umsetzung, indem sie deutsche, europäische und internationale Wirtschaftsbezüge vernetzt.
Die Neuauflage bringt das Lehrbuch auf den neuesten Stand der Rechtsentwicklung. Die 12 Beiträge beschränken sich auf die wichtigsten Grundzüge des Wirtschaftsrechts und eignen sich deshalb insbesondere als Einstiegslektüre in das komplexe Rechtsgebiet.

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48Nachfolgend kann deshalb nur ein knapper Überblick über einzelne Bereiche des Besonderen Wirtschaftsvertragsrechts gegeben werden. Dabei sollen orientiert an der Systematisierung nach ökonomischen Geschehensabläufen die Absatzverträge, die Vertriebsverträge, die Finanzierungsverträge und die Transportverträge näher dargestellt werden.

§ 2Absatzverträge

I.Einleitung

49Das Recht der Absatzverträge bildet den im Wirtschaftsgeschehen bei quantitativer Betrachtung wohl bedeutsamsten Teil des Besonderen Wirtschaftsvertragsrechts. Unter den Begriff des Absatzvertrages lassen sich all jene privatautonom gestalteten Vertragsverhältnisse zusammenfassen, die den Absatz, d. h. die zumindest vorübergehende Weitergabe des in Bezug genommenen Produkts an einen Dritten, der sowohl Endabnehmer als auch Zwischenhändler sein kann, bezwecken. Zur Systematisierung der unterschiedlichen Vertragsgattungen und -arten bietet sich eine Orientierung am Gegenstand des konkreten Rechtsgeschäfts an. So kann grundlegend zwischen warenbezogenen Absatzverträgen einerseits (unter 2.) und dienstleistungsbezogenen Absatzverträgen andererseits (unter 3.) unterschieden werden: Während erstere – mit Ausnahme des praktisch ebenfalls bedeutsamen Rechtskaufs – bei typologischer Betrachtung dem Grunde nach den Umsatz materieller, d. h. verkörperter Güter betreffen, werden mit letzteren regelmäßig unverkörperte Leistungen (die Tätigkeit) rechtsgeschäftlich erfasst.

II.Warenbezogene Vertragstypen

50Im Rahmen der warenbezogenen Vertragstypen ist weiter anhand des Zeitmoments zu differenzieren. Das abzusetzende Gut kann dem Vertragspartner zum einen auf Dauer, d. h. endgültig überlassen werden; rechtsgestalterisch ist dies – abgesehen von Tausch und Schenkung, die in der Wirtschaftsrealität kaum Bedeutung erlangen – nur per Abschluss eines Kaufvertrages möglich. Zum anderen kann das Interesse der Vertragsparteien aber auch auf die lediglich vorübergehende Überlassung der Ware zum bloßen Gebrauch gerichtet sein. Für diesen Fall stellt die Rechtsordnung als Rechtsgestaltungsoptionen in erster Linie Miet- und Pachtvertrag sowie den in der Praxis besonders relevanten Leasingvertrag zur Verfügung.

1.Kaufvertrag

51Nach welchen Rechtsregeln sich Abschluss und inhaltliche Ausgestaltung des zur dauerhaften Überlassung eines Gegenstandes geschlossenen Kaufvertrages im konkreten Einzelfall beurteilen, hängt maßgeblich davon ab, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Niederlassung einheitlich in Deutschland haben oder ob es sich um einen grenzüberschreitenden Absatzsachverhalt handelt. Je nach Sachlage ist der Kaufvertrag auf rein nationaler oder auf übergeordnet internationaler Ebene zu verorten. Ein originäres europäisches Kaufvertragsrecht für innereuropäische Absatzgeschäfte konnte sich bislang nicht etablieren.

52 a) Nationale Ebene.Handelt es sich bei dem Kaufvertrag um kein grenzüberschreitendes Absatzgeschäft, findet in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Häufig sind ergänzend weitere Regelwerke heranzuziehen, namentlich das Handelsgesetzbuch (HGB), sofern zumindest eine Vertragspartei ein sog. Kaufmann ist.

Unabhängig von Kaufmanns-, Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft der Parteien unterliegt jeder beliebige Kaufvertrag dem Reglement der §§ 433–453 BGB.

53Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine bestimmte Sache begründet auf beiden Seiten Rechte und Pflichten. Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer 1. die Sache zu übergeben und 2. das Eigentum hieran zu verschaffen, d. h. den Gegenstand zu übereignen. Mit dieser Pflicht des Verkäufers korrespondiert ein klagbarer Erfüllungsanspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer 1. den für die Sache als Gegenleistung vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und 2. den Kaufgegenstand auch tatsächlich abzunehmen. Entsprechend steht der verkaufenden Partei ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung und Abnahme zu.

54Die dem Verkäufer obliegende Pflicht zur Übergabe bedeutet regelmäßig die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Ware, d. h. der Käufer muss die tatsächliche Gewalt über den Kaufgegenstand erlangen. Dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich: Es genügt auch, dass der Verkäufer einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer veranlasst. Ebenso ist es möglich, dass nicht der Käufer selbst, sondern ein Dritter die Sachherrschaft über den verkauften Gegenstand erlangt. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Käufer seinerseits die Ware an einen Abnehmer weiterverkauft hat. Man spricht in diesem Fall von einem sog. Streckengeschäft.

55Die Eigentumsverschaffung an der Ware muss frei von Rechten Dritter erfolgen. Nach deutschem Recht ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache neben der Übergabe der Sache an den Erwerber ein weiterer, vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft abstrakter Verfügungsvertrag erforderlich. Dieser konstituiert sich ausschließlich aus der Einigung beider Parteien darüber, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Regelmäßig erfolgt dieser zusätzliche Vertragsschluss konkludent, etwa in dem die Ware einverständlich übergeben und angenommen wird.

56Über die Übergabe- und Eigentumsverschaffungspflicht hinaus treffen den Verkäufer auch verschiedene Nebenpflichten. So muss er nach der gesetzlichen Ausgangssituation an sich die Kosten der Übergabe einschließlich Verpackungs- und Versendungskosten tragen. Die Wirtschaftsrealität bringt freilich eine regelmäßige Abbedingung dieser Kostentragungspflicht mit sich. In Gestalt sog. INCOTERMS (International Commercial Terms) werden die Kosten auf den Käufer verlagert. Aus Treu und Glauben können sich gegebenenfalls weitere Pflichten des Verkäufers zu Aufklärung und Instruktion ergeben.

Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, der die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht notwendigerweise bereits beinhalten muss, stellt eine sog. Geldschuld dar. Diese ist in der inländischen Währung zu erfüllen, seit dem 1.1.2002 mithin in Euro. Ob die Erfüllung in bar, d. h. durch Übereignung von Geldzeichen, oder – rechtstatsächlich bedeutsamer – in Form sog. Buchgeldes, also durch Überweisung von einem Konto auf das andere oder durch Übersendung eines Schecks, erfolgt, unterliegt der Disposition der Vertragsparteien.

57Neben der Verpflichtung zur Preiszahlung muss der Käufer dem Verkäufer die Ware auch abnehmen. Der Verkäufer soll von dem unmittelbaren Besitz der Kaufsache, der u. U. erhebliche Kosten verursachen kann (z. B. Lagerung, Pflege), entlastet werden. Nimmt der Käufer die Ware nicht (rechtzeitig) ab, kann er sich eventuell schadensersatzpflichtig machen.

58Die kaufvertraglichen Leistungs- und Gegenleistungspflichten sind synallagmatisch verknüpft, d. h. sie stehen zueinander im Verhältnis der Gegenseitigkeit . Der jeweils Verpflichtete kann damit die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, es besteht ausnahmsweise eine – etwa rechtsgeschäftlich vereinbarte – Vorleistungspflicht. Mit dieser Einrede des nicht erfüllten Vertrages wird zum einen die Sicherung des vertraglichen Anspruchs und zum anderen eine Druckausübungsfunktion auf den Schuldner bezweckt. Im Regelfall sind die Kaufvertragsparteien gehalten, die Leistungen Zug-um-Zug auszutauschen.

59Sofern der Verkäufer seine Hauptpflichten zur Eigentumsverschaffung und Übergabe verletzt, indem er nicht oder zu spät leistet, muss er dem Käufer gegenüber prinzipiell haften. Dessen Rechte ergeben sich aus den allgemeinschuldrechtlichen Bestimmungen. Ist die Erfüllung des kaufvertraglichen Primäranspruchs dem Verkäufer unmöglich, etwa weil die zu übereignende Ware nachträglich zerstört worden ist, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, z. B. gerichtet auf Kompensation etwaiger Mehrkosten oder des entgangenen Gewinns. Ebenso (und sogar kumulativ) ist es dem Käufer im Falle der Unmöglichkeit gestattet, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle der verspäteten Erfüllung durch den Verkäufer kann der Käufer gegebenenfalls Ersatz seines sog. Verzögerungsschadens verlangen, also jenes Schadens, der gerade in der Verspätung der Leistung seine Ursache hat. Der Verkäufer muss in diesem Fall den Käufer so stellen, als ob rechtzeitig erfüllt worden wäre. Diese Ersatzpflicht kann beträchtliche Ausmaße erreichen, etwa wenn aufgrund der verspäteten Lieferung von Rohstoffen Produktionsausfälle zu verzeichnen sind.

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