Alexander Thiele - Allgemeine Staatslehre

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Vor welchen Herausforderungen steht der Staat?
Was macht den modernen Staat aus? Vor welchen Herausforderungen steht er im 21. Jahrhundert? Ist eine Allgemeine Staatslehre in Zeiten voranschreitender Globalisierung und eines (vermeintlichen) Untergangs des modernen Staates überhaupt noch zeitgemäß?
Das vorliegende Lehrbuch möchte Fragen mit einem Fokus auf den demokratischen Verfassungsstaat beantworten. Es richtet sich an Studierende der Rechts-, Politik- und Wirtschaftswissenschaften sowie an alle, die am «Wesen des Staates» interessiert sind.

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Zum anderen erscheint dieser allgemein-methodische Einwand deshalb fragwürdig, weil er die Allgemeine Staatslehre zwar besonders hart trifft, letztlich aber nicht weniger für das gesamte Öffentliche Recht gelten dürfte. Auch hier fehlt es an einer allgemein gültigen Rezeptionstheorie für die Integration außerjuridischer Erkenntnisse in die rechtswissenschaftliche Dogmatik (auch wenn es immer wieder gehaltvolle Vorschläge in dieser Hinsicht gegeben hat).[236] Muss die Jurisprudenz, muss das gesamte Öffentliche Recht auf Erkenntnisse der Nachbardisziplinen verzichten, wenn es sich nicht dem Vorwurf der Methodenunreinheit ausgesetzt sehen will? Sind Hans Kelsens „Reine Rechtslehre“ und sein spezifischer Staatsbegriff der einzig gangbare Weg? Wäre ein solcher Verzicht – gerade im Verfassungsrecht – überhaupt denkbar?[237] Dieser alte Grundsatzstreit „um die Bedeutung philosophischer, historischer, ökonomischer und soziologischer Erkenntnisse für die dogmatische Jurisprudenz“,[238] wird heute kaum noch offen, geschweige denn mit solch emotionaler Kraft geführt, wie das zu Weimarer Zeiten der Fall war.[239] Er hat sich aber nicht erledigt, das zugrunde liegende Problem harrt der Lösung, was sich gerade an den Vorwürfen zeigt, denen sich die Allgemeine Staatslehre ausgesetzt sieht. Bemerkenswert ist insofern weniger der Umstand, dass der Versuch einer Allgemeinen Staatslehre methodisch kritisiert wird – angesichts ihres ausdrücklich interdisziplinären Ansatzes wäre alles andere überraschend –, als vielmehr, dass entsprechende Vorwürfe gegenüber dem sonstigen Öffentlichen Recht in der Regel nur deshalb ausbleiben, weil die Rezeption extrajuridischer Erkenntnisse nicht offengelegt wird, allein implizit und damit zugleich mehr oder weniger willkürlich erfolgt. Immer wieder fließen Erkenntnisse anderer Disziplinen in die scheinbar „reine“ Jurisprudenz ein und müssen dies wohl auch: Wie sollte man zu angemessenen |39|Ergebnissen bei der Auslegung der Schuldenbremse kommen, ohne ökonomische Erkenntnisse (wie auch immer) zu berücksichtigen? Ist eine Definition des Begriffs Preisstabilität (Art. 127 AEUV)[240] sinnvoll möglich, ohne die ökonomische Situation der Eurozone zu beachten? Wie soll der Stand der Technik im Umweltrecht bestimmt werden, ohne die Ingenieur- und Naturwissenschaften zu befragen? Wenn das Recht die gesellschaftliche Realität regeln soll, muss es diese dann nicht auch in irgendeiner Form zur Kenntnis nehmen? Mit ihrem explizit auf Rezeption und Zusammenführung angelegten Ansatz kann eine Allgemeine Staatslehre einen Beitrag leisten, diese methodische Herausforderung wieder auf die Tagesordnung zu setzen, sie transparenter zu machen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, wie ihr begegnet werden könnte. Solange das Öffentliche Recht aber mit dieser offenen methodischen Flanke (aus welchen Gründen auch immer) weiterhin leben kann, kann es die Allgemeine Staatslehre auch.[241]

Fußnoten

207

C. Möllers , Staat als Argument, S. 419. Siehe auch C. Starck , Allgemeine Staatslehre in Zeiten der Europäischen Union, in: ders. (Hrsg.), Woher kommt das Recht, S. 353 (353).

208

H. Willke , Ironie des Staates, S. 7. Siehe dazu auch A. Voßkuhle , Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (2).

209

N. Luhmann , Die Wissenschaft der Gesellschaft, S. 457 f.

210

C. Möllers , Staat als Argument, S. 419. Noch schärfer formuliert er später in „Der vermisste Leviathan“, S. 113: „Juristische Staatstheorie können wir uns heute weniger denn je als das große Buch denken, dass alles Wissen über ‚den Staat‘ zusammenbringt. Der Traum von einem solchen Buch verfolgt die Rechtswissenschaft zwar bis in die Gegenwart, doch war er schon zu Zeiten Georg Jellineks zu Beginn des 20. Jahrhunderts methodisch ausgeträumt.“

211

C. Möllers , Staat als Argument, S. 419.

212

H. Heller , Staatslehre, 2. Auflage, S. 30 ff.

213

G. Jellinek , Allgemeine Staatslehre, S. 25: „Wer heute an die Untersuchung sozialer Grundprobleme geht, dem tritt sogleich der Mangel einer in die Tiefe dringenden Methodenlehre fühlbar entgegen.“

214

Vgl. R. Zippelius , Allgemeine Staatslehre, S. 1: „Eine Staatslehre passt nicht über den Leisten der ‚Methodeneinheit und Methodenreinheit‘.“

215

J. Lüdemann , Netzwerke, Öffentliches Recht und Rezeptionstheorie, in: S. Boysen u.a. (Hrsg.), Netzwerke, S. 266 (274).

216

Siehe zuletzt ausdrücklich R. Hirschl/J. Mertens , Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105 ff.

217

V. Frick , Die Staatsrechtslehre im Streit um ihren Gegenstand. Die Staats- und Verfassungsdebatten seit 1979, 2018.

218

Ausgelöst durch R. Thaler/C. Sunstein , Nudge. Improving Decisions about Health, Wealth and Happiness, 2008. Dazu R. Neumann , Libertärer Paternalismus. Theorie und Empirie staatlicher Entscheidungsarchitektur, 2013; S. Gerg , Nudging: Verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers, 2019; A. Kemmerer/C. Möllers/M. Steinbeis/G. Wagner (Hrsg.), Choice Architecture in Democracies: exploring the legitimacy of nudging, 2016; N. S. Kronenberger , Nudging als Steuerungsinstrument des Rechts, 2019; F. S. Kunzendorf , Gelenkter Wille, 2021.

219

Dazu etwa H. Eidenmüller , Effizienz als Rechtsprinzip: Möglichkeiten und Grenzen der ökonomischen Analyse des Rechts, 4. Auflage 2015; A. v. Aaken/A. Steinbach , Ökonomische Analyse des Völker- und Europarechts, 2019.

220

Siehe insbesondere R. Hirschl , Comparative Matters: The Renaissance of Comparative Constitutional Law, 2014 sowie (knapp) R. Hirschl/J. Mertens , Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 115 (115 f.).

221

S. Schwab , Historische Ambiguität und Recht, JZ 2021, 500 (508).

222

C. Möllers , Staat als Argument, S. 419.

223

T. Vesting , Staatstheorie, Rn. 38.

224

H.-J. Rheinberger , Experimentalsysteme und epistemische Dinge, S. 173.

225

A. Bogner , Die Epistemisierung des Politischen, S. 100.

226

Auch innerhalb der deutschen (bzw. kontinentalen) Rechtswissenschaft stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit sich die strikte Trennung zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht noch als sinnvoll erweist – gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Europäisierung des Rechts. Zumindest scheint die bisweilen eher zufällige und allein historisch zu begründende Aufteilung der Rechtsmaterien auf die beiden Teilgebiete nicht immer zu völlig befriedigenden Ergebnissen zu führen. Eine Kooperation von WissenschaftlerInnen der beiden Gebiete (etwa durch gemeinsame Forschungsprojekte) wäre zweifellos gewinnbringend. Siehe dazu zuletzt U. J. Schröder , Das Verhältnis von öffentlichem Recht und Privatrecht, DVBl. 2019, 1097 ff.; M. Seckelmann , Kategoriale Unterscheidung von Öffentlichem und Privatem Recht?, DVBl. 2019, 1107 ff.; F. Becker , Öffentliches und Privates Recht, NVwZ 2019, 1385 ff. sowie A. Jakab/L. Kirchmair , Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen, Der Staat 58 (2019), 345 ff.

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