Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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dd) Unzulässige Gegenleistung beim Austauschvertrag

791

Nach § 59 Abs. 2 Nr 4 ist ein örV nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistungversprechen lässt. Diese Norm enthält eine Schutzbestimmung zugunsten des Bürgers; sie soll einen Missbrauch der Behörde der Art verhindern, sich unzulässige Gegenleistungen versprechen zu lassen (s.o. Rn 774 ff). Unzulässig ist insbes. eine überhöhte Forderung der Behörde[117].

c) Die allgemeinen Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 1 VwVfG

792

Nach § 59 Abs. 1 ist ein örV nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Einschlägig sind somit nur die Nichtigkeitsvorschriften des BGB, nicht aber die der ZPO sowie anderer zivilrechtlicher Regelungen. § 59 Abs. 1 gilt – wie schon hervorgehoben – für alle Arten von örVen. – Hinzuweisen ist darauf, dass nach Möglichkeit ein örV so auszulegen ist, dass seine Nichtigkeit vermieden wird[118].

aa) Nichtigkeit nach §§ 105, 116, 117 Abs. 1, 118 und 125 BGB

793

Nach § 105 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen sowie die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung nichtig. Die unter einem geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 2 BGB abgegebene Willenserklärung ist nichtig. Nichtig sind Scheingeschäfte nach § 117 Abs. 1 BGB. Nichtig ist ferner die bei einem Mangel der Ernstlichkeit abgegebene Willenserklärung nach § 118 BGB. Nichtig ist schließlich ein Vertrag, der der vorgeschriebenen Schriftform entbehrt, § 125 S. 1 BGB[119].

bb) Verstoß gegen § 134 BGB

794

Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, es sei denn, aus dem Gesetz ergibt sich ein anderes. § 134 BGB gilt auch für den örV. Allerdings erfüllt nicht jede Rechtswidrigkeit beim Vertragshandeln die Voraussetzungen des § 134 BGB, sondern nur ein qualifizierter Rechtsverstoß. Denn im Unterschied zur privatrechtlichen Vertragsfreiheit ist die öffentliche Verwaltung in weitem Umfange gesetzesdirigiert. In der Wertung des § 59 kommt jedoch zum Ausdruck, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit führen soll. Ein qualifizierter Rechtsverstoß kann nur bei einem Verstoß gegen eine zwingende Rechtsnorm vorliegen. In Betracht kommen als Rechtsnorm die Verfassung, das Gesetz, die Rechtsverordnung, auch das EU-Recht[120]. Im Rahmen seiner Kompetenz kann auch der Satzungsgeber Verbote formulieren. Für die Annahme eines Verbots sind nicht hinreichend Verstöße gegen Soll- oder Kann-Regelungen; nicht ausreichend ist ebenfalls ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze wie den der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das Rechtsstaatsprinzip sowie Verwaltungsvorschriften.

795

Eine für ein Verbot relevante Rechtsnorm enthält genau dann ein Verbot, wenn es das erkennbare Ziel des Gesetzesist, den mit dem örV angestrebten Erfolg strikt zu untersagen. Auf die Kenntnis der Vertragsparteien kommt es nicht an. Ferner ist es unbedeutend, ob der Wortlaut einer Norm einen bestimmten Erfolg ausdrücklich ausschließt, zB durch die Formulierung „ist unzulässig“; Sinn, Zweck und Systematik einer Norm können ebenfalls ein gesetzliches Verbot nahelegen.

Beispiele:

§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB enthält das inhaltliche Verbot, die Pflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen zum Gegenstand eines örV zu machen. Bildet die Bauleitplanungspflicht allerdings den zentralen Vertragsgegenstand, so verdichtet sich das Inhaltsverbot zu einem Handlungsformverbot (s.o. Rn 750)[121]. Das Verbot ist zugleich qualifiziert, da die Gemeindevertretung in ihrer Entscheidung über die Bauleitplanung nicht mehr frei wäre.
§ 127 Abs. 1 i.V.m. § 132 BauGB ist das Verbot entnommen worden, die Erschließungskosten durch einen örV anstelle einer Satzung auf die Anlieger abzuwälzen[122].

cc) Verstoß gegen § 138 BGB

796

Nach § 138 BGB sind sittenwidrige oder wucherische Rechtsgeschäfte nichtig. Der Tatbestand ist erfüllt bei einem deutlichen Missbrauch einer Überlegenheit oder der Ausnutzung einer Zwangs- oder Notsituation[123]. Kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, in dem sich Bürger verpflichten, ihren Widerspruch gegen eine Kraftwerksgenehmigung gegen Entgelt zurückzunehmen[124].

dd) Nachträgliche Unmöglichkeit

797

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dies gilt im Ausgangspunkt sowohl für die anfängliche als auch für die nachträgliche Unmöglichkeit. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit wird in § 311a Abs. 1 BGB jedoch nunmehr ausdrücklich die Wirksamkeit des Vertrags angeordnet (anders noch § 306 BGB aF)[125].

d) Die Teilnichtigkeit nach § 59 Abs. 3 VwVfG

798

§ 59 Abs. 3 enthält eine Regelung zur Teilnichtigkeit, welche § 139 BGB entspricht. Im Zweifel ist die volle Nichtigkeit des Vertrags anzunehmen. Voraussetzung für die Anwendung von § 59 Abs. 3 ist die Teilbarkeitder einzelnen Vertragsbestimmungen. Sind diese derart miteinander verwoben, dass die einzelnen Vereinbarungen miteinander „stehen und fallen“, so führt die Nichtigkeit eines wesentlichen Vertragsteils zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags.

VII. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Vertrags
1. Die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche

a) Rechtsweg

799

Kommen die Parteien ihren Pflichten aus dem örV nicht nach, so muss der jeweilige Anspruchsinhaber Klage auf Erfüllung des Vertrags vor den Verwaltungsgerichtenerheben. Umstritten ist, ob dies auch für Ansprüche aus culpa in contrahendogilt, die auch beim örV bestehen können. Die Rechtsprechung erachtet bei einem Sachzusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (dazu ausf. § 27) den Zivilrechtsweg als eröffnet[126]. Demgegenüber hält das Schrifttum überwiegend den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig. Zu Recht wird dies damit begründet, dass der Sachzusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen größer ist als derjenige mit Amtshaftungsansprüchen[127].

b) Klagearten

800

Die Klageart ist abhängig von dem Gegenstand des Vertrags[128]. Hat sich die Behörde zum Erlass eines VA verpflichtet, so muss der Bürger Verpflichtungsklagenach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO erheben. Hat sich der Bürger zu einer Geldleistung verpflichtet und unterlässt er die Zahlung, so muss die Behörde gegen ihn eine allgemeine Leistungsklageerheben (s.o. Rn 469)[129]. Es ist der Behörde nicht möglich, ihre Ansprüche aus dem Vertrag mit Hilfe eines VA festzusetzen[130]. Denn durch den Vertragsschluss hat sich die Behörde auf die Ebene der Gleichordnung begeben, die sie nicht wieder verlassen darf durch den Erlass einer einseitig-hoheitlichen Maßnahme.

c) Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

801

Nach § 61 Abs. 1 S. 1 kann sich allerdings jeder Vertragspartner eines subordinationsrechtlichen Vertrags der sofortigen Vollstreckung unterwerfen[131]. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist für die Behörde nur wirksam, wenn sie von bestimmten Personen vertreten wird, § 61 Abs. 1 S. 2. Die Vollstreckung selbst richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz bzw. nach § 170 Abs. 1–3 VwGO[132].

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