521
Die Rechtsfolge einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 58 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Rechtsfolge besteht somit nicht darin, dass der VA rechtswidrig ist, sondern in einer verlängerten Frist für Rechtsbehelfe[116].
522
Lösung zu Fall 14 ( Rn 464):
Der Landrat ist sachlich unzuständig. Der Abriss von Häusern ist Angelegenheit der Bauaufsicht. Ferner verstößt die Verfügung gegen § 28 Abs. 1: A ist nicht gehört worden. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 2 ist nicht ersichtlich. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig.
523
Lösung zu Fall 15 ( Rn 465):
Der Senator darf das Verfahren nicht selbst einleiten. Die Rechtsaufsicht nach § 89 Abs. 1 S. 1 BerlHG beinhaltet nicht ein vertikales Selbsteintrittsrecht des Senators. Ein solches Eintrittsrecht ist nur im Falle gesetzlicher Zuerkennung vorhanden. Sie fehlt.
III. Die materielle Rechtmäßigkeit
524
Fall 16:
Unternehmer U betreibt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Nachbarn beschweren sich über unerträglichen Lärm. Durch eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gibt die zuständige Behörde U auf, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Lärmpegel, gemessen im Schlafzimmer des Nachbarn N bei offenem Fenster, die Werte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreite. U hält die Verfügung für unwirksam, da er 1. mit den dB(A)-Werten nichts anfangen könne und weil 2. die konkret zu ergreifenden Maßnahmen nicht bezeichnet seien. Mit Recht? Rn 538
525
Fall 17:
Bei der Beantwortung der Frage, ob er eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gegen das Unternehmen U erlassen soll, lässt sich der zuständige Beamte B von der Erwägung leiten, dass die Straße zum Werk sich in einem außerordentlich schlechten Zustand befindet und er deshalb bei Fahrten zum Werk zwecks Kontrolle durchgeschüttelt werde, was seinem Bandscheibenleiden nicht zugutekomme. B verzichtet auf die nachträgliche Anordnung. Mit Recht? Rn 539
526
Der Schwerpunkt der Überprüfung eines VA in Prüfungsarbeitenliegt regelmäßig in der materiellen Rechtmäßigkeit. Die materiellen, also inhaltlichen Anforderungen ergeben sich zumeist aus den Materien des Besonderen Verwaltungsrechts, also insbes. des Polizei- oder Ordnungsrechts sowie des öffentlichen Baurechts. Gleichwohl lassen sich die Grundstrukturen der Prüfung für das Allgemeine Verwaltungsrecht verallgemeinern. Zu unterscheiden ist zwischen der Erfüllung des Tatbestands (1.), der Richtung eines VA (2., nur bei bestimmten VAen) sowie der Rechtsfolge (3.). Zudem muss ein VA mit sonstigen Rechtsgrundsätzen und höherrangigem Recht in Einklang stehen (4.)
1. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
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Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Gesetzes (s.o. Rn 181 f) müssen zunächst die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein. Dies gilt sowohl bei belastendenals auch bei begünstigendenVAen. Enthält der Tatbestand unbestimmte Rechtsbegriffe, so ist an dieser Stelle zu prüfen, ob ein Beurteilungsspielraumder zuständigen Behörde anzuerkennen ist[117]. Dies ist lediglich in den von Rechtsprechung und Literatur anerkannten Fallgruppen anzunehmen (s.o. Rn 197 ff).
Beispiele:
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Nach der polizeilichen Generalklausel dürfen die Polizei bzw. die Ordnungsbehörden nur dann einschreiten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt[118]. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit definiert den Tatbestand. Bei diesen unbestimmten Rechtsbegriffen besteht kein Beurteilungsspielraum[119]. |
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Nach den Landesbauordnungen ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Den Tatbestand bilden hier die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind[120]. |
2. Adressat/Richtung des Verwaltungsakts (in bestimmten Fällen)
528
Bei einigen VAen kann auch problematisch sein, ob die Behörde den VA an den/die richtigen Adressaten gerichtet hat. Dies ist insbes. bei belastenden VAen im Ordnungsrechtder Fall. Denn dort kann die zuständige Behörde nicht selten zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Adressaten wählen. Die Auswahl unter den verschiedenen möglichen Adressaten steht hier im Auswahlermessender Polizei bzw. Ordnungsbehörden. Dieses Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden (s.o. Rn 210 ff)[121].
Beispiel:
Ein Polizist stößt auf einem Volksfest auf eine Schlägerei. Hier käme in Betracht, alle an der Schlägerei Beteiligten nach Hause zu schicken (sog. Platzverweisung) oder dies auf den Hauptverantwortlichen zu beschränken. Zudem könnte er das Gelände absperren lassen, damit nicht weitere bislang Unbeteiligte hinzugezogen werden. Schließlich könnte er den Veranstalter des Festes auffordern, die Festlichkeiten einzustellen, wenn nur auf diese Weise weitere Körperverletzungen zu vermeiden sind. Hier muss nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, ob eine Maßnahme gegen alle an der Schlägerei Beteiligten erfolgt, gegen den Hauptverantwortlichen, gegen Passanten oder gegen den Festveranstalter.
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Die Richtung einer Maßnahme ist aber nur dann zu prüfen, wenn mehrere Adressatenfür einen VA in Betracht kommenund unter diesen auszuwählen ist. Bei vielen, insbes. begünstigenden VAen kommt aber lediglich ein Adressat in Frage. Dies gilt etwa für die Erteilung einer Baugenehmigung. Diese richtet sich naturgemäß an den Antragsteller. In solchen Konstellationen wäre es sogar verfehlt, auf die Prüfung des richtigen Adressaten einzugehen. Etwaige Komplikationen – bspw. ein Bauantrag für ein „fremdes“ Grundstück ohne Bevollmächtigung durch den Berechtigten – müssen hier auf andere Weise gelöst werden, etwa durch Prüfung der Wirksamkeit des Antrags oder durch einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung.
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Stets einzugehen ist wiederum auf die Rechtsfolge. Diese muss nach der Ermächtigungsgrundlage zulässigsein. Im Übrigen ist danach zu unterscheiden, ob die Rechtsfolge der Behörde bei Erfüllung des Tatbestands verbindlich vorgegeben ist oder ob deren Anordnung in ihrem Ermessen steht. Im ersten Falle handelt es sich um eine gebundene Entscheidung(s.o. Rn 395). Beispiele hierfür sind etwa die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. etwa § 71 Abs. 1 BauO Bln oder § 6 BImSchG). Die typische Formulierung lautet hier jeweils „ist zu erteilen“. Demgegenüber belassen die Ermessensnormendie Anordnung einer Rechtsfolge dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (etwa nach der polizeilichen Generalklausel). Die typische Formulierung lautet hier „kann“ (zu weiteren Formulierungen s.o. Rn 208)[122]. Die Anordnung der Rechtsfolge darf hier lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden (s.o. Rn 212 ff). Besonderheiten bestehen bei der Ermessensreduzierung auf Null. Hier besteht im Ausgangspunkt ein Ermessen; allerdings erweist sich nur eine Entscheidung als ermessenfehlerfrei, so dass die Entscheidung im Ergebnis einer gebundenen gleichsteht (s.o. Rn 218).
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