Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Allgemeines Verwaltungsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Allgemeines Verwaltungsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

Allgemeines Verwaltungsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Allgemeines Verwaltungsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts
§ 5 Verwaltungsorganisation
I. Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts

1. Verwaltungsträger

114

In § 2 wurde die öffentliche Verwaltung als Zuordnungsobjekt des Verwaltungsrechts in ihrer Gesamtheit beschrieben. Sie setzt sich jedoch aus verschiedenen Verwaltungsträgern zusammen, zu denen insbes. der Bund und die Länder gehören.

a) Begriff und Wesen

115

Die einzelnen Verwaltungsträger benötigen als Bedingung für rechtmäßiges Handeln Rechte und Pflichten. Diese Rechtsstellung vermittelt das Gesetz. Es überträgt den Verwaltungsträgern bestimmte Aufgaben zur Erfüllung. Adressat eines durch das Recht ausgesprochenen Auftrags kann allerdings nur eine rechtsfähige Person sein. Deshalb sind die Verwaltungsträger durchweg (natürliche oder juristische) Personen. Zum Verwaltungsträger werden sie dadurch, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen[1].

b) Anknüpfungspunkt: Rechtsfähigkeit

116

Rechtsfähig sind zunächst die Menschen, die natürlichen Personen. Nach § 1 BGBbeginnt die Rechtsfähigkeitdes Menschen mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähig sind ferner juristische Personen, soweit ihnen die Rechtsordnung diese Eigenschaft zuerkennt. Es gibt rechtsfähige juristische Personen auf der Basis des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zB die GmbH, § 13 GmbHG, und die AG, § 1 AktG. Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungsträgern typischerweise um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu diesen zählen (rechtsfähige) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (s.u. Rn 139ff). Denn die Rechtsfähigkeit wird ihnen – im Unterschied zu juristischen Personen des Privatrechts – nicht auf Grundlage des Privatrechts, sondern durch öffentliches Recht verliehen. In der Regel sind juristische Personen Verwaltungsträger[2]. Über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinaus gehören aber auch die sog. Beliehenenzu den Verwaltungsträgern. Dabei handelt es sich um (natürliche oder juristische) Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist[3].

Beispiele:

die Bundesrepublik Deutschland (zu den Aufgaben vgl. insbes. Art. 70 ff GG oder Art. 83 ff GG),
die Handwerksinnung (zu den Aufgaben vgl. §§ 53, 54 HwO; Sa. I Nr 815),
die Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins TÜV als Beliehene (§ 29 Abs. 2 StVZO).

c) Reichweite der Rechtsfähigkeit

117

Das öffentliche Recht kann juristischen Personen eine Vollrechtsfähigkeit oderlediglich eine Teilrechtsfähigkeitverleihen. Letzteres ist der Fall, wenn die juristische Person nur bestimmte begrenzte Rechte und Pflichten besitzt. Diese Differenzierung ist im öffentlichen Recht relevant, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden dürfen. Die Bestimmung des Aufgabenbereichs ist freilich häufig streitbehaftet.

Beispiele:

Fakultäten/Fachbereiche der Universitäten[4],
Sparkassen[5].
2. Organisationseinheiten innerhalb der Verwaltungsträger

a) Organe

118

Als juristische Personen sind Verwaltungsträger als solche nicht handlungsfähig. Konstruktiv wird die Handlungsfähigkeiteiner juristischen Person auf folgende Weise erreicht: Die juristische Person erhält Einrichtungen, die für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig sind – diese Einrichtungen werden als „Organe“bezeichnet. Dieses Konstrukt ist unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt.

Beispiele:

der Bürgermeister einer Gemeinde (vgl. etwa § 57 Abs. 1 BbgKVerf)
der Vorstand einer Handwerkskammer (vgl. § 92 HwO).

119

Für das Vorhandensein eines Organs sind zwei Merkmalebestimmend, ein institutionelles und ein funktionelles Merkmal. Institutionell ist das Organ organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständig: Es besteht unabhängig von natürlichen Personen, die letztlich für das Organ handeln, ist indes keine eigenständige Rechtsperson. Es kann also als solches grds. nicht klagen oder verklagt werden. – Funktionell nimmt das Organ Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr, eigene Zuständigkeiten besitzt es nicht (der Vorstand der Handwerkskammer handelt für die Handwerkskammer, nicht für sich persönlich).

120

Normalerweise besitzt ein Verwaltungsträger mehrere Organe, die Gemeinde typischerweise zwei: den Rat/die Gemeindevertretung und den Bürgermeister[6]. Gelegentlich gibt es ein „Zwischenorgan“, den Verwaltungsausschuss[7]. Deren Aufgaben müssen bestimmt und voneinander abgegrenzt werden. Ferner muss zB die Besetzung der Organe und ihre Willensbildung (insbes. bei Kollegialorganen, zB dem Rat der Gemeinde) geregelt werden. Das diese Fragen beantwortende Recht ist das sog. Innenrecht, welches sich mithin auf die Probleme der Verwaltungsorganisation als solche bezieht. Den Gegensatz bildet das sog. Außenrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtspersonen regelt (zur Abgrenzung des Innenrechts vom Außenrecht bereits Rn 57).

Beispiele:

Innenrecht: Die Gemeindevertretung setzt sich entsprechend einer Wahl zusammen, die bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgt, s. zB § 27 BbgKVerf; die Zusammensetzung und Wahl der Vollversammlung der Handwerkskammer regeln die §§ 93 ff HwO. Außenrecht: Jede öffentlich-rechtliche Norm, die die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde regelt, zB das Bauplanungsrecht (es regelt ua, wo was wer bauen darf) oder das Hochschulrecht (es regelt u.a., unter welchen Voraussetzungen studiert werden darf).

b) Behörden

121

Die Erlangung der Handlungsfähigkeit durch Organe ist ein allgemeines Merkmal juristischer Personen, egal, ob sie dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht angehört. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Begriff des Organs jedoch oftmals durch denjenigen der Behörde ersetzt[8]. Eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinneist ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, welches zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit Außenwirkung berechtigt ist. Anders ausgedrückt: Verwaltungsträger sind keine Behörden, sondern haben welche und handeln durch sie.

Beispiel:

Die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Baurecht ist grundsätzlich den Ländern zugewiesen. Diese sind zugleich Verwaltungsträger. Damit sie diese Aufgabe wahrnehmen können, haben sie Bauaufsichtsbehörden eingerichtet. Deren Aufbau und die weitere Verteilung der Zuständigkeit richten sich nach dem Organisationsrecht der Länder.

122

Von der Behörde im organisationsrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist der funktionelle Behördenbegriff. Behörde im funktionellen Sinne ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei kommt es nicht auf die organisationsrechtliche Zuordnung an, sondern auf die Aufgabenwahrnehmung und damit auf die Funktion. Deshalb sind auch Beliehene Behörden im funktionellen Sinne. Der funktionelle Behördenbegriff liegt etwa § 1 Abs. 4 zugrunde. Darüber hinaus knüpfen auch die Informationsfreiheitsgesetze an den funktionellen Behördenbegriff an[9].

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x