Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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Beispiel:

Der Bundespräsident ernennt die Bundesbeamten. Organisationsrechtlich ist er ein Verfassungsorgan, das in diesem Falle aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

c) Amt

123

Das Amt bildet die kleinste Organisationseinheit eines Verwaltungsträgers. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Begriff des Amtes häufig synonym mit demjenigen der Behörde gebraucht ( Beispiel:das „Bauamt“). Unter einem Amt im organisationsrechtlichen Sinne versteht man demgegenüber den institutionalisierten, auf eine Person zugeschnittenen Aufgabenbereich[10]. Im Unterschied zum Begriff der Behörde kommt dem „Amt“ in diesem Sinne keine Außenzuständigkeit zu.

d) Organwalter und Amtswalter

124

Der weite Kreis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Verwaltungsträger zu den natürlichen Personen schließt sich mit den Begriffen des Organwalters und des Amtswalters. Denn zu ihnen gehören diejenigen natürlichen Personen, die letztlich mit den Aufgaben eines Organs oder eines Amtes betrautsind[11]. In terminologischer Hinsicht unüblich ist der Begriff eines „Behördenwalters“. Hier spricht man von einem „Behördenvertreter“.

3. Träger öffentlicher Belange

125

Gleichsam „quer“ zu den Begriffen des Verwaltungsträgers und der Behörde liegt der Begriff der Träger öffentlicher Belange (kurz: TöB). Relevant wird er etwa im öffentlichen Baurecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Dort wird unterschieden zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGBund der TöB-Beteiligung nach § 4 BauGB. Bereits die Umschreibung in § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB lässt erkennen, dass es sich dabei um einen Oberbegriff für Behörden(im funktionellen Sinne) und sonstige Träger öffentlicher Belangehandelt. Zu den sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die nicht zugleich den funktionellen Behördenbegriff erfüllen, denen jedoch durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Wahrnehmung öffentliche Aufgaben übertragen worden ist, zählen Verwaltungsträger, soweit sie sich auf eigene subjektive Rechte berufen können[12].

Beispiel:

Eine Nachbargemeinde beruft sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auf die Verletzung ihrer Planungshoheit nach § 2 Abs. 2 BauGB. Sie agiert hier nicht als Behörde (dies wäre etwa die Naturschutzbehörde der planenden Gemeinde). Vielmehr möchte sie die Verletzung ihrer eigenen Selbstverwaltungsrechte geltend machen.

II. Verwaltungsaufbau

126

Bund und Länder besitzen Staatsqualität. Sie sind Inhaber ursprünglicher Herrschaftsgewalt. Als Inhaber unabgeleiteter Staatsgewalt sind sie originäre Verwaltungsträger. Erbringen sie Verwaltungstätigkeit durch eigene „Behörden“, dann stellt sich diese Tätigkeit als unmittelbareStaatsverwaltung dar (u. 1.). Im Gegensatz dazu ist mittelbareStaatsverwaltung das Verwaltungshandeln organisatorisch und rechtlich verselbstständigter juristischer Personen des öffentlichen Rechts (selbstständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie Beliehener (u. 2.). Im Zuge der zunehmenden Europäisierungdes Verwaltungsrechts (s.o. Rn 49) gesellen sich zur (unmittelbaren und mittelbaren) Staatsverwaltung Stellen der Europäischen Union hinzu (u. 3.).

1. Unmittelbare Staatsverwaltung

a) Unmittelbare Bundesverwaltung

127

Unmittelbare Staatsverwaltung durch den Bund als Verwaltungsträger – unmittelbare Bundesverwaltung – liegt vor, wenn eine nicht verselbstständigte Verwaltungseinheit durch den Bund eingerichtet und unterhaltenwird. Sie ist hierarchisch gegliedert. Diese Hierarchie besteht aus obersten Bundesbehörden, Bundesoberbehörden, Bundesmittelbehörden und Bundesunterbehörden.

aa) Oberste Bundesbehörden

128

Oberste Bundesbehörden sind Behörden auf Bundesebene, die keiner anderen Behörde untergeordnet sind[13]. Das GG kennt folgende oberste Bundesbehörden: die Bundesregierung, den Bundeskanzler, die Bundesminister (Art. 62, 65 GG); den Bundesrechnungshof (§ 1 S. 1 BRHG, Sa. I Nr 705); den Vorstand der Deutschen Bundesbank (§ 29 Abs. 1 S. 1 BBankG, Sa. Ergänzungsband Nr 855). Auch das Präsidium des Bundestags, der Bundesrat und das BVerfG erfüllen partiell Verwaltungsaufgaben, sind aber nicht in die Hierarchie der Bundesverwaltung eingegliedert und lassen sich deshalb nicht der hier relevanten Kategorie zuordnen[14].

bb) Bundesoberbehörden

129

Bundesoberbehörden sind den Bundesministerien nachgeordnete Behörden. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich ist die gesamte Bundesrepublik. Sie sind sachlich für genau bezeichnete Aufgaben zuständig. Viele der erfassten Materien sind in Art. 87 Abs. 1 GG aufgelistet. Bundesoberbehörden können aber auch an anderer Stelle des GG zugelassen werden, etwa nach Art. 90 Abs. 2 S. 1 GG für die Verwaltung der Bundesautobahnen. Schließlich können sie auch für weitere, nicht ausdrücklich benannte Materien unter den qualifizierten Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG errichtet werden[15]. Bundesoberbehörden gibt es in großer Zahl:

Beispiele:

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
das Bundeskartellamt,
das Umweltbundesamt (UBA),
das Fernstraßen-Bundesamt (FBA).

cc) Bundesmittel- und -unterbehörden

130

Bundesmittelbehörden und Bundesunterbehörden bilden den sog. Verwaltungsunterbauauf Bundesebene. Von ihm ist insbesondere in Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG die Rede. Zur Vermeidung paralleler Verwaltungsorganisationen von Bund und Ländern muss ein solcher Verwaltungsunterbau auf Bundesebene im GG zugelassen sein. Für einige Materien ist er explizit vorgesehen, insbesondere nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG. Darüber hinaus kann unter den strengen Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG auch für weitere Materien ein Verwaltungsunterbau errichtet werden.

Beispiel:

der Verwaltungsunterbau bei der Bundeswasserstraßenverwaltung (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter).

b) Unmittelbare Landesverwaltung

131

Die unmittelbare Staatsverwaltung in den Ländern erfasst die Verwaltung durch eigene Behörden der Länder. Ihre Einrichtung wird häufig verfassungsrechtlich gesteuert[16]. Einzelheiten regeln hier die jeweiligen Landesorganisationsgesetze: zB in Baden-Württemberg[17], Berlin[18], Brandenburg[19], Nordrhein-Westfalen[20] oder im Saarland[21].

aa) Allgemeine Verwaltungsbehörden und Sonderverwaltungsbehörden

132

Der Aufbau der Landesverwaltung differiert in den einzelnen Ländern. Gleichwohl lassen sich durchgehend zwei „Typen“ von Behörden feststellen: die sog. „allgemeinen Verwaltungsbehörden“ und die sog. „Sonderverwaltungsbehörden“. Die allgemeinen Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, es sei denn, dass die Zuständigkeit einer „speziellen“ Behörde begründet ist, eben die einer Sonderverwaltungsbehörde. Landessonderbehörden können – je nach gesetzlicher Ausgestaltung – für die gesamte Landesfläche zuständig sein oder für einzelne Teilgebiete.

Beispiel:

Eine lediglich einen speziellen Sachbereich bearbeitende Sonderverwaltungsbehörde ist zB die Polizei in Berlin[22]. Die besondere Aufgabe liegt in der Gefahrenabwehr. Zugleich ist sie für das ganze Bundesland zuständig.

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