Ralf Budde - Vertragsmanagement im Projektgeschäft

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Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Kein Projekt ohne Vertrag. Das Wissen um die richtige Anwendung von Verträgen ist ein wesentlicher Baustein für den Projekterfolg. Dieses Buch richtet sich an alle Mitarbeiter, die sich mit nationalen und internationalen Projekten beschäftigen und vermittelt ein grundsätzliches Verständnis zur Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation.
Dieses Buch erläutert unter anderem die Unterschiede von Verträgen, die nach deutschem Recht vereinbart wurden, als auch Verträge, bei denen das anglo-amerikanische Rechtssystem zugrunde gelegt wird.
Dieses Buch bietet einen schnellen Überblick zu den wesentlichen Begriffen, Verfahren und Vertragsfragen.

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If errors omissions, ambiguities, inconsistencies, inadequacies or other defects are found in the Contractor’s documents, they and the Works shall be corrected at the Contractor’s cost, notwithstanding any consent or approval under this clause.

Ein weiteres Feld, das häufig Anlass zu Streitigkeiten gibt, ist die Verwendung offener Begriffe. Eine Aufzählung von Beispielen, die mit „und so weiter“ oder „etc.“ enden, führt häufig zu Diskussionen welche sonstigen Fällen unter die Liste der Aufzählung gehören. Ebenso sollten weiche Begriffe wie „Stand der Technik“ oder „optimal“ nur mit großer Sorgfalt in einem Vertrag verwendet werden. Da der Erwartungshorizont des Auftraggebers gewöhnlich deutlich über dem Lieferhorizont des Auftragnehmers liegt, versuchen viele Auftraggeber, die Leistung über die Ausnutzung derartiger weicher Begriffe für sich zu optimieren.

Die Wahl des Vertragsrechts

Es gibt keinen Vertrag, der praktisch alle Möglichkeiten und Eventualitäten erfasst. Um die offenen Fragen zu beantworten, greifen die Parteien zu den Paragraphen des jeweils anwendbaren Gesetzes, das in dem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien grundsätzlich gestattet ein beliebiges nationales Recht als Grundlage des Vertrages zu wählen. Praktisch ist diese Freiheit aber insoweit eingeschränkt, als das Vertragsrecht aus dem Land eines der Parteien stammen sollte oder einen vernünftigen Bezug zu dem Vertrag und dessen Abwicklung haben sollte. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechts ist nicht sichergestellt, dass das angerufene Gericht auch tatsächlich dieses „Dritte Recht“ ausführt und nicht dessen ungeachtet sein eigenes nationales Recht anwendet. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechtes sollte dieser Punkt durch einen fachkundigen Anwalt im Vorfeld geklärt werden. Zu beachten ist, das bilaterale Handelsabkommen dazu führen können, dass weitere Regelungen Einfluss auf den Vertrag nehmen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn internationale Verträge zwischen Staaten geschlossen werden, die die „Vienna Sales Convention“ vereinbart haben. Sofern dieses Abkommen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gelten die Bedingungen für den Vertrag.

Kein Vertragsrecht vereinbart

Wenn bei internationalen Verträgen das zu Grunde liegende nationale Recht nicht vereinbart wurde, besteht für alle Vertragsparteien eine erhebliche Rechtsunsicherheit. In einem Streitfall wird jede Partei versuchen, ihr nationales Recht als Grundlage zu sehen. In diesem Fall ergeben sich oft erhebliche, strittige Auseinandersetzungen und langwierige und kostspielige Verhandlungen (bis zu 2 Jahren), bis eine Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Recht getroffen wurde. Dasselbe gilt für Verträge, in denen mehr als ein nationales Recht vereinbart wurde. Die unterschiedlichen Rechtssysteme besitzen unterschiedliche Methoden um das zu Grunde liegende Vertragsrecht festzustellen. Es haben sich zwei Methoden etabliert. Die Schwerpunktmethode untersucht die Vertragsbeziehung nach den folgenden Punkten:

der Ort der Vertragserfüllung

der Ort der Vertragsunterzeichnung

die Vertragssprache

Währungen, Gewichte und andere Maßangaben

sonstige relevante Faktoren

Bei der Residenzmethode, die maßgeblich in Europa angewendet wird, bezieht man sich auf das Land, in dem der Vertragspartner, der am meisten Einfluss auf die Vertragserfüllung hat, bei Vertragsunterschrift seinen Hauptsitz hat.

Die Europäische Union hat ein Europäisches Zivilverfahrensrecht (EU-GVÜ) erlassen, dass die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt. Dies wurde durch einen Staatsvertrag geregelt, den die Mitgliedsstaaten eingegangen sind. Danach gilt grundsätzlich der Wohnsitz des Angeklagten, in einigen Sonderfällen aber auch der Erfüllungsort als maßgeblich für den Gerichtsstand.

Die Vienna Sales Convention

Die Schwierigkeiten, durch das Fehlen einer bindenden internationalen Gesetzgebung mit Bezug auf den internationalen Handel führten zu Standards, die zwischen verschiedenen Nationen vereinbart wurden. Neben anderen wurde 1980 von den Vereinten Nationen eine neue Konvention, "The United Nations Convention on Contract" (Weiterführende Informationen zu diversen Publikationen finden sich unter http://documents.un.org/ Stand Juni 2020) oder auch "Vienna Sales Convention" verabschiedet. Dieses Abkommen ist in Deutschland, den Vereinigten Staaten, China und einer zunehmenden Zahl von Handels Nationen gesetzlich verankert. Dieses Abkommen gilt grundsätzlich immer bei Vertragsbeziehungen zwischen Handelspartnern aus Nationen, die diesem Abkommen beigetreten sind und die eines der nationalen Rechte für den Vertrag vereinbart haben. Das Abkommen sieht weiter vor, dass bei Konflikten zwischen z. B. dem BGB oder HGB und der Vienna Sales Convention die Bestimmungen der Vienna Sales Convention Vorrang besitzen. Die Vienna Sales Convention ist ein relativ junges Abkommen. Die Verlässlichkeit der Rechtssicherheit muss erst noch durch geeignete Rechtsfälle bewiesen werden. Diese Unsicherheit führt dazu, dass das Abkommen noch bei vielen Handelsverträgen ausgeschlossen wird. Der Artikel 6 der Vienna Sales Convention erlaubt ausdrücklich den Parteien die Bestimmungen der Vienna Sales Convention ganz oder teilweise aus dem Vertrag auszuschließen. Da die deutsche Fassung des Übereinkommens zwar eine amtliche Übersetzung, aber keine für die Anwendung des Übereinkommens verbindliche Fassung ist, wird der deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen. Die französische und die britische Fassung sind verbindliche Fassungen.

Der Kaufmann

Rechtlich gesehen ist gemäß §1 HGB Kaufmann, wer selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt. Je nach der Art oder Umfang des Gewerbebetriebes unterscheidet man zwischen

Ist-Kaufmann

Kann-Kaufmann

Form-Kaufmann

Als Ist-Kaufmann wird jeder Gewerbebetrieb bezeichnet, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Ein Kann-Kaufmann ist durch die Eintragung eines Gewerbebetriebes anzusehen, wenn dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Eintragung sind aber die Vorschriften des HGB auch für diesen eingetragenen Kaufmann verbindlich.

Form-Kaufmann sind Handelsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden. Das sind z.B. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder die KG. Personengesellschaften wie OHG oder KG bedürfen für die Qualifikation einer Handelsgesellschaft der Durchführung eines nach Art und Größe eingerichteten Gewerbebetriebes.

Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das sind neben den gesetzlichen Regelungen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs auch bestimmte auf die Führung des Unternehmens bezogene Vorschriften. Diese betreffen z.B.

die Eintragung ins Handelsregister

die zu führende Firma

Buchführungspflichten

verschiedene typische Vertretungsregeln (Prokura, Handlungsvollmacht)

Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.

Vertragsinterpretation

Die verschiedenen Rechtssysteme erfordern im Streitfall unterschiedliche Herangehensweisen. Die meisten strittigen Fälle basieren auf einer unterschiedlichen Interpretation von Worten und Formulierungen des Vertrages. Im Folgenden wird die unterschiedliche Herangehensweise bei kontinentalem Recht und nach angloamerikanischem Recht aufgezeigt.

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