Ralf Budde - Vertragsmanagement im Projektgeschäft

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Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Kein Projekt ohne Vertrag. Das Wissen um die richtige Anwendung von Verträgen ist ein wesentlicher Baustein für den Projekterfolg. Dieses Buch richtet sich an alle Mitarbeiter, die sich mit nationalen und internationalen Projekten beschäftigen und vermittelt ein grundsätzliches Verständnis zur Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation.
Dieses Buch erläutert unter anderem die Unterschiede von Verträgen, die nach deutschem Recht vereinbart wurden, als auch Verträge, bei denen das anglo-amerikanische Rechtssystem zugrunde gelegt wird.
Dieses Buch bietet einen schnellen Überblick zu den wesentlichen Begriffen, Verfahren und Vertragsfragen.

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Dieses Buch ersetzt keinen juristischen Rat. Es bietet eine Übersicht, um die grundsätzlichen Zusammenhänge im Vertragsmanagement zu erkennen und den Einsatz von juristischen Spezialisten optimal zu gestalten. In vielen Fällen wird juristischer Rat häufig erst sehr spät eingeholt, da die Parteien befürchten, die Beziehung zu vergiften oder schlichtweg kein Geld für einen Juristen ausgeben möchten. Ohne die erforderliche Kenntnis der grundsätzlichen Zusammenhänge führt dies allerdings dazu, dass Chancen verloren gehen, wenn Fristen versäumt, wichtige Briefe nicht geschrieben oder besondere Umstände nicht beweisbar dokumentiert wurden. Bei jeder Eventualität einen Juristen einzusetzen, führt dagegen ebenso nicht optimal zum Ziel. Es ist wichtig, dass das Projektteam ein grundsätzliches Verständnis des Vertragsmanagements besitzt, um kritische Entwicklungen frühzeitig richtig einzuschätzen und somit rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.

2. Vertrag und Gesetz

Die Verfassung eines Landes regelt die Prinzipien nach denen ein Land regiert wird (Grundgesetz / constitutional law). Als Erweiterung zu der Verfassung existieren Gesetze. Die Gesetzgebung untergliedert sich in zwei Bereiche:

die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Bürgern und dem Staat, auch öffentliches Recht genannt

und dem privaten Recht, welches die Vertragsfreiheit zwischen den Bürgern eines Landes regelt.

Die Regeln des privaten Rechts in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Verträge, die zwischen Firmen, Personen oder Gruppen geschlossen werden, beziehen sich in Deutschland auf das BGB. Diese Regeln werden durch diverse Gesetze, z.B. Handels Gesetz Buch, ergänzt.

Geschäftsbeziehungen werden regelmäßig anhand von schriftlichen Verträgen geregelt. Der mündliche Vertrag ist zwar genauso gültig, doch im Streitfall besitzt ein schriftlicher Vertrag den Vorteil, dass er beweisbar ist. Verträge, die ganz oder teilweise gegen Bestimmungen der Verfassung, des öffentlichen Rechtes oder Gesetze verstoßen, sind rechtswidrig. Der betroffene Teil des Vertrages ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Verträge haben den Zweck, die gegenseitigen Lieferungen und Leistungen einer Geschäftsbeziehung nachweisbar festzuschreiben. Weiter gibt es die Möglichkeit, in den Verträgen festzuschreiben, wie bei einer Abweichung oder Störung von den geplanten Spezifikationen, Leistungen, Terminen, etc. verfahren wird. Die übliche Vorgehensweise bei einer Vertragsstörung ist die, dass zuerst geprüft wird, welche Aussage der Vertrag zu der weiteren Vorgehensweise trifft. Schweigt der Vertrag zu dem Sachverhalt, so tritt automatisch das den Vertrag umgebende Gesetz in Kraft. Nationales Recht ist somit indirekt in den Vertrag eingebunden. Deshalb ist die Einigung auf ein nationales Vertragsrecht ein wichtiger und wesentlicher Punkt zur Abgrenzung der Risiken wie sie bei einer Streitigkeit über die Auslegung des Vertrages entstehen können.

Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Vertragsparteien sich weitestgehend frei entscheiden und einigen können, welche vertraglichen Pflichten und Bindungen eingegangen werden sollen. Solange keine Verstöße gegen öffentliches Recht oder die Verfassung vorliegen und die Auswirkung der Vertragsvereinbarung sich nur auf die beiden Parteien beziehen, gibt es grundsätzlich keine Beschränkung der Vertragsfreiheit. Grenzen zeigen sich immer dann, wenn versucht wird, eine strittige vertragliche Vereinbarung durch einen Richterspruch durchzusetzen. So gibt es Präzedenzfälle, bei denen Gerichte sich weigern, bestimmte vertragliche Vereinbarungen anzuerkennen. Dies gilt z.B. für vereinbarte Vertragsstrafen bei angloamerikanischem Recht. Ebenso sind bestimmte Verträge an Formvorschriften gebunden, die für den Fall, dass sie nicht befolgt wurden, die Gültigkeit des Vertrages an sich in Frage stellen. In Deutschland handelt es sich dabei z.B. um Eintragungen ins Grundbuch bei Grundstücken. Ebenso gibt es in der nationalen Gesetzgebung zwingende Gesetze, die nicht durch privates Recht ersetzt werden können. Dazu zählen unter anderem die Gesetze im Zusammenhang mit dem Steuerrecht und Aussenwirtschaftsrecht. Im Gegensatz zum Privatrecht können die Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt werden. Gerade bei internationalen Verträgen spielt daher die Wahl des Vertragsrechtes eine bedeutende Rolle. Interessant werden diese Fälle immer dann, wenn es zum Streit zwischen den Parteien über die Auslegung des Vertrages kommt und ein Gericht angerufen wird.

Sofern die Parteien sich nicht gütlich einigen können, versucht zumeist die fordernde Partei ihr Recht an Hand der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Auch wenn z.B. eine Vertragsstrafe nach Common Law nicht durchsetzbar wäre, da ein Richter eine Strafe in einem Vertrag ablehnt, so hat unabhängig davon der geschädigte Vertragsnehmer das Recht, den ihm entstandenen und nachgewiesenen Schaden vor Gericht einzufordern. Um diese Einschränkung zu umgehen, sind in einigen anglikanischen Verträgen die Vertragsstrafen als Bonus Prämien implizit erfasst. Eine termingerechte Fertigstellung bedeutet die Zahlung des vereinbarten Preises inklusive der Bonusregelung. Wenn die Fertigstellung über den vereinbarten Termin hinausgeht, entfällt der Bonus, was einer Vertragsstrafe gleichkommt.

Das Rechtssystem in Europa basiert auf einer 3000 Jahre alten Tradition. Rechtssysteme wurden geschaffen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Ein leichtfertiges, betrügerisches oder laxes Umgehen mit einem geschlossenen Vertrag gilt hier als unehrenhaft. Im Gegensatz zu der uns bekannten historischen Entwicklung, wurden Gesetze gerade in asiatischen Ländern, maßgeblich als Mittel zur Unterdrückung der einfachen Bevölkerung genutzt. Traditionell galten die Gesetze somit nur für den einfachen Bürger, wohingegen die jeweilige Herrscher-Kaste diese Gesetze nicht zu befolgte. Diese, in Europa tief verwurzelte Erwartung an das Rechtssystem, steht in vielen asiatischen Ländern keine gleichwertige Erwartung und Verständnis gegenüber. Jeder, der Verträge mit kulturell stark unterschiedlichen Ländern schließen möchte, sollte sich dieser Randbedingungen bewusst sein. Viele westlich orientierte Firmen haben die schmerzhafte Erfahrung machen müssen, dass einige Kulturen ein hohes Maß an Kreativität und (nach unserem Empfinden) Skrupellosigkeit besitzen, Verträge zu ihren Gunsten zu interpretieren. Fragen zum ausländischen Recht beantworten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern (http://www.ahk.de).

Vertragsrecht und Rechtssysteme

Gerade bei internationalen Verträgen stellt sich die Frage, welches anwendbare Rechtssystem als Grundlage des Vertrages gelten soll. Die Schwierigkeit basiert darauf, dass die meisten Juristen sich sehr gut in ihrem nationalen Recht auskennen, aber nur begrenzten Einblick in die Rechtssysteme anderer Länder haben. Vertragliche Vereinbarungen sind meist nichtig, wenn z.B. gegen öffentliches Recht in dem entsprechenden Land verstoßen wird. Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Rechtssysteme.

Kontinentales Recht (Römisches Recht)

Angloamerikanisches Recht (common law)

Religiöses Recht

Das angloamerikanische Rechtssystem ist das am meisten verbreitete Rechtssystem der Welt. Das kontinentale Rechtssystem findet seinen Ursprung im römischen Recht und dominiert in Europa. Religiöse Rechtssysteme spielen in den Wirtschaftsbeziehungen und dem Vertragsrecht nur eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich akzeptieren alle Länder mit einem religiösen Rechtssystem, für die Vertragsschließung bei internationalen Großprojekten, nationales Recht eines der anderen Rechtssysteme. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff Internationales Recht verwendet. Es sollte klar sein, dass es kein Internationales Recht, sondern lediglich nationales Recht gibt.

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