Ralf Budde - Vertragsmanagement im Projektgeschäft

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Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Kein Projekt ohne Vertrag. Das Wissen um die richtige Anwendung von Verträgen ist ein wesentlicher Baustein für den Projekterfolg. Dieses Buch richtet sich an alle Mitarbeiter, die sich mit nationalen und internationalen Projekten beschäftigen und vermittelt ein grundsätzliches Verständnis zur Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation.
Dieses Buch erläutert unter anderem die Unterschiede von Verträgen, die nach deutschem Recht vereinbart wurden, als auch Verträge, bei denen das anglo-amerikanische Rechtssystem zugrunde gelegt wird.
Dieses Buch bietet einen schnellen Überblick zu den wesentlichen Begriffen, Verfahren und Vertragsfragen.

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Prozessführung in Deutschland

Der Zivilprozess ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, nach dem die Zivilgerichte arbeiten. Das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte nennt man "ordentliche Gerichte". Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw.

Zivilprozesse beginnen beim Amtsgericht oder beim Landgericht. Das Amtsgericht ist zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen.

Örtliche Zuständigkeit

Regelmäßig kann man eine Klage bei dem Gericht erheben, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist (dem so genannten "allgemeinen Gerichtsstand"). Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt, der im Vertrag vereinbart wurde. Besonders wichtig ist dabei § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO): Danach sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Klageerhebung und Mahnbescheid

Wer einen Geldanspruch gegen einen anderen durchsetzen will, erhebt eine Klage oder beantragt einen Mahnbescheid.

Der Mahnbescheid

Mit dem Mahnbescheid kann man Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend machen. Man beantragt ihn mit einem in Schreibwarenläden erhältlichen vorgeschriebenen Formular bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht. Wehrt sich derjenige, gegen den sich der Mahnbescheid richtet, nicht, so kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Er hat eine dem Urteil vergleichbare Wirkung. Man kann aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die Klage

Was in einer Klage stehen muss, wird geregelt in § 253 ZPO. Die Klage muss unter anderem den genauen Namen und die genaue Anschrift des Klägers und des Beklagten enthalten und das angerufene Gericht bezeichnen (z.B. Amtsgericht Frankfurt). Weiter muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was also das Gericht dem Kläger zusprechen soll. Außerdem muss der Kläger vollständig und nachvollziehbar schildern, welche Tatsachen seiner Forderung zu Grunde liegen.

Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens

Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im Einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss - anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat.

Die mündliche Verhandlung

In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden. Ladungen des Gerichts zur mündlichen Verhandlung muss man befolgen. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen. Die Einzelheiten dazu werden mit der Ladung mitgeteilt. Auch wer einen Anwalt hat, sollte zur Klärung plötzlich auftretender Fragen mit zum Gericht gehen. Wenn das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen will, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Vergleich

In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht auch der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (einem so genannten Vergleich) zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht - oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil. Man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein besonderer Vorteil liegt darin, dass man in einem Vergleich nicht nur den Streit beilegen, sondern auch andere Punkte mit regeln kann. Dies sind z.B. Zahlungsmodalitäten oder sonstige Gegenleistungen, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, den beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern.

Beweisaufnahme

Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den so genannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunde eingesehen usw. Sachverständige sind meist freiberuflich tätige Privatpersonen, die dem Gericht ihre besondere Sachkunde für den einzelnen Fall zur Verfügung stellen und dafür nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden. Sie müssen als Helfer der Richter unparteiisch sein. Urkunde, also z.B. Schriftstücke oder Zeichnungen, die für den Fall eine Rolle spielen, müssen im Original vorgelegt werden.

Stellung des Zeugen bei Gericht

Wenn es für die gerichtliche Entscheidung auf die Vernehmung von Zeugen ankommt, werden die hierzu benötigten Zeugen geladen. Deren Anschriften müssen die Parteien mitteilen. Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen und haben nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Aussageverweigerungsrecht, z.B. wenn sie mit Kläger oder Beklagtem verwandt sind. Darauf wird der Richter sie hinweisen. Zeugen müssen die Wahrheit sagen, sonst begehen sie eine Straftat.

Ist man als Zeuge geladen und kann aus wichtigem Grund nicht zu dem Termin erscheinen (gebuchter Urlaub, Bettlägerigkeit, zwingende andere Termine,...), sollte man dies im eigenen Interesse sofort dem Gericht mitteilen und geeignete Belege (Reisebuchung, Attest) beifügen. Damit möglichst nicht noch eine weitere Terminverlegung erforderlich wird, sollte man auch mitteilen, wann die Verhinderung (Reise usw.) beendet sein wird. Befindet man sich zum Terminzeitpunkt an einem anderen Ort als dem, wo man die Ladung zugestellt bekommen hat, sollte man das dem Gericht mitteilen. Die erhöhten Fahrtkosten werden sonst eventuell nicht erstattet.

Zeugen, die unentschuldigt nicht erscheinen, kann ein empfindliches Ordnungsgeld und die durch das Fernbleiben im Termin entstandenen Kosten auferlegt werden. Notfalls kann der Zeuge zwangsweise zu einem neuen Termin vorgeführt werden. Zeugen vor Gericht sind zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussagen vor Gericht sind strafbar. Die Zeugenvernehmung besteht in der Regel aus einer Belehrung durch das Gericht, der Vernehmung zur Person (Name, Alter, Beruf, Anschrift) und der Vernehmung zur Sache. Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, maximal aber 13,- EURO pro Stunde. Darüber hinaus können notwendige Fahrkosten und sonstige notwendige Aufwendungen erstattet werden.

Urteil

Wenn es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt. Wer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint (oder wer die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige versäumt), kann den Prozess durch ein "Versäumnisurteil" verlieren - gegen dieses Versäumnisurteil kann man allerdings innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und das Verfahren geht dort weiter, wo es sich ohne das Versäumnisurteil befinden würde. In diesem Falle wird das Gericht weiter verhandeln (§ 342 ZPO) und über die Aufrechterhaltung des ersten Versäumnisurteils oder dessen Aufhebung entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann die Berufung zulässig, wenn die Berufungsvoraussetzungen gegeben sind. Wer nach dem Einspruch und der daraufhin angesetzten Verhandlung zum zweiten Mal nicht kommt und keinen Vertreter schickt, kann den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (so genanntes 2. Versäumnisurteil).

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