Ludwig Strackerjan - Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg - 991 Seiten

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Ludwig Strackerjan
Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg
Erster Band.
Vorrede zur ersten Auflage.
Vorliegende Sammlung ist dem Volksmunde entnommen.
Wo ausnahmsweise aus gedruckten Quellen geschöpft
wurde, sind diese angegeben. Es fehlt indessen
viel, daß ich alles aus mündlicher Überlieferung
Gesammelte selbst dem Volke abgelauscht hätte. Fleißige
Mitarbeiter in den verschiedensten Lebensstellungen,
besonders zahlreich aber Lehrer protestantischer
Volksschulen, sind mir behilflich gewesen.
Auch aus mehreren Kasernen und aus dem Hebammen-
Institute sind mir durch gütige Vermittelung
wertvolle Beiträge geliefert. Ich muß darauf verzichten,
meine Mitarbeiter namentlich aufzuführen, zumal
da manche eine Nennung sich ausdrücklich verbeten
haben. Nur eine Ausnahme gestatte ich mir, indem ich
meinem Freunde, Herrn Professor J.F. Minssen zu
Versailles, auch an dieser Stelle meinen Dank ausspreche
für die Bereitwilligkeit, mit welcher er seine
im Saterlande zu philologischen Zwecken aufgezeichneten
Proben satersch-friesischer Mundart mir zur
freiesten Benutzung überließ. Einige der besterzählten
Märchen und Schwänke habe ich dadurch meiner
Sammlung gewonnen. Leider zwang mich die Rücksicht
auf das größere Publikum, dieselben ihres friesischen
Gewandes zu entkleiden.
Der Titel des Werkes verspricht nur Aberglauben
und Sagen, das Werk enthält aber noch Volksüberlieferungen
anderer Art: Märchen, Schwänke, Bräuche,
Reime, Rätsel. Da sachlich diese Ausdehnung der
Sammlung kein Bedenken erregen wird, hoffe ich, daß
mir die Ungenauigkeit des Titels verziehen werde.
Unter dem Aberglauben habe ich dem Spuk einen
größeren Raum bewilligt, als ihm sonst zugestanden
zu werden pflegt. Mir schien dies Gebiet bisher ein
wenig zu geringschätzig behandelt zu sein, wie ich
glaube, weil es zu wenig gekannt, seine Bedeutung im
Volksleben zu wenig gewürdigt ist. Manche Spukgeschichten
habe ich, um Wiederholungen zu vermeiden,
unterdrückt.

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geleistete Gelübde ungelöst ließ, überhaupt

geizig war und keine Almosen spendete, so kehrt er

wieder und sucht lebende Freunde und Verwandte zur

Erfüllung zu veranlassen. Das Versprechen, nach dem

Tode einem Freunde zu erscheinen, muß gleichfalls

erfüllt werden. Beispiele zu dem ersten Satze siehe

182 a-c, g-i, l.

a.

Zwei Freundinnen in Löningen hatten sich gegenseitig

versprochen, wer von ihnen zuerst sterbe, solle der

anderen erscheinen und von ihrem Lose im Jenseits

Nachricht geben. Als nun die eine gestorben war, erschien

sie der anderen mittags, als diese gerade beim

Buttern war, und sagte: »Ich habe noch vieles abzubüßen,

und lachen und weich liegen wird oben für die

größte Sünde gehalten.« Dann verschwand sie.

b.

Zwei Arbeiter, welche zusammen nach Holland zum

Grasmähen gingen, waren sehr gute Freunde und arbeiteten

viele Jahre zusammen, ohne je Streit zu bekommen.

Diese gaben sich das Versprechen, wer von

ihnen zuerst stürbe, solle wieder kommen und dem

anderen Nachricht geben, wie es ihm in jener Welt

gehe. Als sie nun einst wieder im Frühjahr nach Holland

reisen wollten, wurde der eine Tages vorher

krank, so daß er nicht mitgehen konnte und der andere

allein ziehen und sich einen neuen Kameraden suchen

mußte. Als der abgereiste etwa vierzehn Tage in Holland

gewesen war und eines Morgens aus der Scheune

trat, wo er des Nachts geschlafen, kam sein alter

Freund, welchen er krank zurückgelassen hatte, ganz

rüstig daher geschritten. Er rief aus: »Wo kommst du

her, bist du wieder gesund, daß du nachkommst?«

Darauf sagte jener, er sei tot und komme, weil er es so

fest versprochen habe; es solle aber doch kein Mensch

ein solches Versprechen geben, denn wenn es versprochen,

müsse es auch gehalten werden, und es falle

doch so schwer, wieder zu kommen. Es gehe ihm

sonst gut, aber sein Freund möge doch, wenn er wieder

nach Hause komme, sich seiner Kinder annehmen,

daß sie gut blieben; damit habe er es zu leicht genom-

men und müsse dafür noch eine Zeit lang Strafe leiden.

Auch möge der Freund seiner Witwe sagen, daß

sie doch strenge auf ihre Kinder achte. Und damit war

er verschwunden. (Visbek.)

Vgl. 179 f, p, 208, d, e.

175.

Wer zur Bestätigung einer Sache sich verwünscht und

dennoch lügt, muß nach seinem Tode wiedergehen

und das tun oder sein, wozu er sich verwünscht hat.

Ebenso muß umgehen, wer von anderen mit Grund

verwünscht wird.

a.

Ein Strumpfhändler kehrte in ein Wirtshaus ein, setzte

sich ans Feuer hinter den Herd und schlief ermüdet

ein, den Mund weit geöffnet. Da gab der Teufel dem

Wirte, welcher nach dem Gelde des Strumpfhändlers

lüstern war, ein, ihm kochend heißen Brei in den

Mund zu gießen und ihn so zu töten. Die Mordtat

blieb unentdeckt; der Wirt kam allerdings in Verdacht,

aber er leugnete frech und reinigte sich vor Gericht

durch einen Eid. Noch auf dem Totenbette, als

man in ihn drang, beteuerte er seine Unschuld an dem

Tode des Strumpfhändlers und vermaß sich zu sagen,

wenn er der Mörder sei, wolle er schreien bis zum

jüngsten Tage. Dann starb der Wirt, und von der Zeit

an erschien allnächtlich in seinem Hause ein fliegendes

Untier, daß durch heftiges Schreien die Hausbewohner

erschreckte und belästigte. Zwar gelang es

einem katholischen Pater, das schreiende Gespenst zu

bannen, aber vom nächsten Tage an zeigte sich nun

eine Menschenhand auf der Hille an der Diele. Es war

die Hand, die der Mörder als er den Meineid schwur,

zum Himmel emporhielt. Und so oft man diese Hand

auch wegbrachte und begrub, sie war immer wieder

da. (Wüstenld.)

Vgl. 181c.

b.

Zu Neustadt-Gödens wohnte früher eine alte Frau,

welche die Gewohnheit hatte, immer am Abend spät

in den Garten zu gehen. Als sie nun einmal kurz nach

Mitternacht in das Haus zurückgehen wollte, sah sie

an einem Birnbaum ein großes weißes Gespenst stehen.

Erschreckt lief sie davon und erzählte einer

Schauspielerin, die bei ihr im Hause wohnte, was sie

gesehen. Diese war so beherzt, das Gespenst dreimal

anzurufen, aber dasselbe gab keine Antwort und rührte

sich nicht. Jetzt wurden die Nachbarn geweckt, und

das Gespenst verschwand. Ein ganz alter Mann erzählte

aber, daß seit seinem Gedenken das Gespenst

alle zehn Jahre erschienen sei. Später wurde die Stelle,

wo das Gespenst gesehen, umgegraben, und man

fand unter dem Birnbaum einen hohlen Stein mit

einem Deckel. In dem Stein befand sich ein Stück Papier,

worauf geschrieben war, daß früher in diesem

Hause ein Zinngießer gewohnt, dessen Frau eine Hexe

gewesen sei. Dieselbe habe ihren Mann immer sehr

schlecht behandelt, und er habe ihr daher gewünscht,

daß sie nach ihrem Tode alle zehn Jahre wiederkommen

müsse. Das Papier aber trug die Jahreszahl 1345.

Seit der Zeit ist also das Gespenst alle zehn Jahre erschienen.

c.

Das Gut Eihausen, Ksp. Zwischenahn, gehörte früher

einem Herrn von Pottendorf. Dieser ist es, welcher die

breiten Gräben um das Herrenhaus und die Nebengebäude

gezogen hat. Er verwandte dazu 200 Soldaten,

die er bei der Arbeit so quälte und plagte, daß sie ihn

verfluchten. Darum geht er nachts wieder, auf einem

weißen Schimmel reitend. Der Herr von Pottendorf

hat sich auch sonst viel zu Schulden kommen lassen,

daher hat man ihn zuletzt nach Preußisch Minden

kommen und dort die eiserne Jungfrau küssen lassen

(505 e). Seine Leiche aber ist nach Zwischenahn gebracht

und dort begraben worden. – Ein anderes Beispiel

s. 548 c.

176.

Diejenigen, welche sich im Leben Verbrechen zu

Schulden kommen lassen, finden keine Ruhe im

Grabe. Sie müssen zur Strafe wiederkehren, je gewisser,

je größer das Verbrechen, je mehr es unmittelbar

gegen Gott und seine hauptsächlichsten Gebote gerichtet,

oder auch je häßlicher und gemeinschädlicher

es ist; doch scheint kaum eine Sünde zu existieren,

welche nicht wenigstens in einigen Fällen ein Wiedergehen

zur Folge hätte. Mord, Meineid, Frevel gegen

die Religion, dann falsches Messen der Kornhändler,

Müller und Landmesser, Grenzverrückungen der Bauern,

Betrug, Wucher und hartherziger Geiz, endlich

ruchloses Leben im allgemeinen kommen am häufigsten

vor. – Außer den gleich folgenden Beispielen

vergleiche noch: wiedergehende Mörder 179 a, h, n,

u, v, x, 181 c, 183 f, s, 503 b, 594 a, 550 a. Selbstmörder

179 c, r, 183 a. Meineidige 179 o, 180 k, 181

a, 182 n, 183 f, r, 184 e. Teufelsverbündete 179 r,

183 o. Sabbathschänder 176 h (vgl. auch den Wilden

Jäger 247), Kornwucherer 181 d, 183 l, Müller 182 s,

183 g. Landmesser 179 i, 184 o. Grenzverrücker 179

l, m, t, 182 d, e, p, q, r. Betrüger und Fälscher 179 b,

183 e, m, q. Diebe und Räuber 179 w, x, 182 f, 506 f,

553 g. Geizige 182 k, m, o, 183 k, 519 a. Ruchlose

Leute 179 t, 173 n, p, 184 a, b.

a.

Als im Jahre 1813 die Russen in Löningen waren, ließen

sie einen Wagen, auf welchem die Kriegskasse,

eine Menge Tuch und andere wertvolle Sachen sich

befanden, vor Richters Hause die Nacht auf der

Straße stehen, stellten aber eine Schildwache dabei.

Drei Löninger, welche den Wert der Ladung kannten,

machten die Schildwache betrunken und stahlen Geld

und Tuch. Als am andern Morgen der Diebstahl bekannt

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