Markus W. Behne - HighSpeed.eu

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Die Europäische Union muss den Anschluss behalten an die IT-Entwicklung. Alles liegt an der richtigen Infrastruktur fürs Internet. Aber wie soll man den Ausbau fördern. Alles oder Nichts? Kleine Unternehmen oder Global Player? Monopole oder Wettbewerb? Du entscheidest! Denn im Planspiel wirst du Politikerin oder Politiker: eines Landes im Rat der EU, einer Fraktion im EP oder direkt von der Europäischen Kommission. Und es geht um viel! Es geht um deine Zukunft!

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Nach der ersten Pause eröffnet die Präsidentin oder der Präsident der Kommission die gemeinsame Konferenz mit der Eröffnungsrede. Nach einem kurzen Austausch, kleineren Interviews der Mediengruppe und informellem Kennenlernen zwischen den Teilnehmenden kehren die Gruppen in ihre Räume zurück.

Die Kommission verteilt ihren Vorschlag für einen neuen Rechtsakt zunächst im Parlament und anschließend im Rat. Der Text wird vorgelesen, und die Beweggründe werden mitgeteilt. Die Kommission bzw. einzelne Mitglieder sind in der Regel in den Sitzungen des Parlaments und des Rats anwesend und haben ein Rederecht.

Das EP und der Rat beraten über die Vorlage, das EP beschließt Änderungen, die es dem Rat mitteilt. Erst dann und nur auf Grundlage dieser veränderten Vorlage kann der Rat selbst Änderungen beschließen. Ein Beschluss im EP geschieht mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat dagegen beschließt grundsätzlich mit der so genannten qualifizierten Mehrheit. Diese ist im Planspiel erreicht, wenn 55 Prozent der anwesenden mitgliedstaatlichen Vertreter 65 Prozent der Bevölkerung der anwesenden Mitgliedstaaten widerspiegeln. Die Pausen zwischen den Lesungen in der jeweils anderen Gruppe wird genutzt, um eigene Änderungen vorzubereiten und zu diskutieren. Die Lobby-Briefe können bei Bedarf in den Lesungen verteilt werden.

1.2 Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU

Die Europäische Union erlässt grundsätzlich ihre Rechtsakte/Gesetze (Richtlinien und Verordnungen) mit bis zu drei Lesungen im Europäischen Parlament und im Rat. Dies geschieht auf Initiative der Europäischen Kommission nach den Verfahren aus Artikel 294 des Vertrags zur Arbeitsweise der EU (AEUV). Hiernach reicht zunächst die Kommission Vorschläge für gemeinsame Gesetze, Verordnungen (unmittelbar gültige Rechtsakte) und Richtlinien (durch die Mitgliedstaaten umzusetzende Rechtsakte) ein. Die Vorschläge gehen an das Europäische Parlament und den Rat der EU. Im Europäischen Parlament (EP) arbeiten 751 auf fünf Jahre direkt gewählte Abgeordnete in politischen Fraktionen. Der Rat ist die Vertretung der Mitgliedstaaten für die tägliche Arbeit der EU. Hier sitzen 28 Fach-Ministerinnen und -minister aus den nationalen Regierungen zusammen. Sobald das EP Änderungen zum Vorschlag der Kommission beschlossen hat, ist der Rat aufgefordert, diese Änderungen anzunehmen, abzulehnen oder ebenfalls Änderungen zu beschließen. Die erste Runde von Änderungsbeschlüssen heißt Erste Lesung. Sollten beide Institutionen keine Änderungen für notwendig halten oder akzeptiert der Rat die Änderungen des EP, so kann das Gesetz in Kraft treten. Wird in der Zweiten Lesung Einigkeit in den Änderungen erzielt, tritt das Gesetz jetzt in Kraft. Werden sich EP und Rat überhaupt nicht einig, kann das Gesetz aber auch scheitern. Oft einigen sich daher beide Institutionen nach der Zweiten Lesung darauf, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen, der eine Einigungsvorlage für eine Dritte Lesung erarbeitet. Der Vermittlungsausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Rats und ebenso vielen Mitgliedern des EP. Misslingt dieser Versuch oder stimmt in der Dritten Lesung eines der beiden Gremien gegen den gemeinsamen Vorschlag, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Bei einer Einigung unterzeichnen die Präsidentinnen oder Präsidenten von Rat und EP das Gesetz, womit es in Kraft tritt.

Die Präsidentschaft im EP wird von seinen Mitgliedern für je 2,5 Jahre gewählt. Die Präsidentschaft im Rat wechselt jedes Halbjahr, damit jedes Land einmal diese Aufgabe übernehmen kann.

Die Kommission begleitet einen Gesetzesvorschlag über alle Lesungen und gibt Stellungnahmen zu den Änderungswünschen des EP ab. Dies beeinflusst wesentlich die Entscheidungsfindung im Rat. Bei einer negativen Beurteilung der Kommission kann der Rat die gewünschte Änderung nur einstimmig beschließen, bei einem positiven Urteil genügt eine qualifizierte Mehrheit. Um diese zu erreichen, wird seit November 2014 eine Mehrheit von 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, benötigt. Das EP stimmt in der Regel mit Mehrheit ab.

1.3 Ablaufplan

9:30 – 10:00 Einführung

10:00– 12:00 „HighSpeed.eu“

Planspiel zum Einstieg in die EU-Politik

(10:00 – 10:30 Einlesephase)

12:00 – 12:30 Mittagspause

12:30 – 13:30 Fortsetzung des Planspiels „HighSpeed.eu“

13:30 – 14:00 Auswertung

1.4 Das schnelle Internet und die Europäische Union

Die Europäische Union setzt ihre Politik mit unterschiedlichen Instrumenten um. Oft, wie auch in diesem Fall, definiert die EU zusammen mit den Mitgliedstaaten ihre gemeinsamen Ziele in mittelfristigen Strategien. Aktuell soll mit der „Strategie Europe 2020“ (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF . Siehe auch: http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm) „intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum“ gefördert werden. Mit dem Kapitel „ Digitale Agenda“ in der Strategie „Europa 2020“ will die Europäische Union den Ausbau des Breitband-Internetsfördern und einen gemeinsamen Markt für internetbezogene Dienstleistungen etablieren sowie allgemein schnellere Netzzugänge ermöglichen.

Grundsätzlich hat die EU durch die Mitgliedstaaten Entscheidungskompetenzen übertragen bekommen, so dass sie in der Gesetzgebung oder durch Entscheidungen für bestimmte Politikfelder gemeinsam für alle Mitgliedstaaten und Völker der EU Regelungen demokratisch und parlamentarisch beschließen kann. Die Artikel 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ein Teil des Lissabonner Vertrags) regeln die Bereiche und inwiefern die EU zuständig ist, die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung tragen oder nur eine Koordinierung und Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU zulässig ist. Zum Teil sind bestimmte Entscheidungskompetenzen auch direkt an einzelne Organe der EU gebunden: Zum Beispiel Wettbewerbs- und Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission oder Geldpolitik durch die Europäische Zentralbank (vgl. Artikel 3 AEUV). Hier im Bereich Beihilfen durch Staaten, also Subventionen, laufen einige der wichtigsten Fragen des Ausbaus des schnellen Internets zusammen. Darf der Staat privaten Unternehmen Geld dafür geben, die Infrastruktur für das schnelle Internet zu errichten? Oder muss er es nicht sogar, damit es überhaupt dazu kommt? Ist das schnelle Internet eine sogenannte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder ist es nicht nur ein Geschäftsmodell, mit dem einige, wenige Unternehmen richtig viel Geld verdienen wollen? Es gibt rechtliche Möglichkeiten für die EU ihre eigenen Beihilferegeln und -kontrollen (Art. 107-108 AEUV) für bestimmte notwendige Bereiche einzuschränken oder außer Kraft zu setzen. Wie weit das gehen darf, wird unter anderem in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 2014 (AGVO VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION) geregelt:

Erwägungsgrund (71) Breitbandanschlüsse sind für die Erreichung des mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, für Innovation sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von strategischer Bedeutung. Investitionsbeihilfen für die Breitbandinfrastruktur dienen der Förderung des Ausbaus dieser Infrastruktur und den damit verbundenen Baumaßnahmen in Gebieten, in denen es noch keine solche Infrastruktur gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht von Marktteilnehmern geschaffen werden wird. Nach den Erfahrungen der Kommission führen solche Investitionsbeihilfen nicht zu übermäßigen Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sollte insbesondere dazu dienen, Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, indem die Beihilfen auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Technologieneutralität gewährt werden […]

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