Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil

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Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Angebot an Lehr- und Lernbüchern und sog. Skripten ist inzwischen nahezu unüberschaubar. Wie sollen sich also Studierende orientieren, die einen Einstieg in das Strafrecht suchen?
Während die Professoren überwiegend das klassische Lehrbuch empfehlen (am Liebsten natürlich das eigene!) und alle Arten von Skripten verteufeln, greifen Studierende zu Recht lieber zu leichterer und preiswerterer Kost. Diesem Bedürfnis der Studierenden nach einer knappen aber ausreichen­den Darstellung trägt dieser Grundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil 1 Rechnung. Es werden die wesentlichen Grundzüge des Allgemeinen Teils des StGB verständlich erläutert und an einfachen Fällen veranschaulicht. Durch Wiederholungsfragen wird schließlich eine Lernkontrolle ermöglicht.
So können Studierende wegen des überschaubaren Umfangs und der leicht nachvollziehbaren Art der Darstellung die wesentlichen Grundlagen des Stoffs in kurzer Zeit erarbeiten.
Um diesem Anliegen gerecht zu werden, wurde bewusst auf die Verar­beitung von Lite­ratur und Rechtsprechung in Form von Zitaten weitgehend verzichtet und die sprachli­che wie gedankliche Ausgestaltung sind ebenfalls diesem Zweck ange­passt, um so ein möglichst unproblematisches Durchar­beiten zu ge­­währleisten.
Der Stoff wird nur soweit vertieft wie es nötig ist, so dass der «rote Faden» zum ersten Verständnis erhalten bleibt.
Dementsprechend werden Streitstände und abweichende Ansichten nur an unum­gänglichen Stellen erwähnt (auch wenn dabei bewusst die sog. «Wissenschaftlichkeit» des Werkes auf der Strecke bleibt!).
Dieses Buch will und kann das «klassische Lehrbuch» oder eine gute Vor­lesung nicht ersetzen sondern es soll diese Lehrangebote ergänzend vorbereiten.

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Folglich ist hier nach allen Ansichten A der Todeserfolg zuzurechnen, so dass eine Streitentscheidung entbehrlich ist.

Subjektiv ist Vorsatz bezüglich Tathandlung und Taterfolg erforderlich. Da A sowohl den den Tod verursachenden Schuss vornehmen wollte, als auch den Erfolg erstrebte, ist Vorsatz unproblematisch zu bejahen.

Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

A hat sich somit gem. § 212 strafbar gemacht.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Ersatzursachen

Nach der Äquivalenztheorie sind, wie oben gesehen, die zu untersuchenden Handlungen hinweg zu denken. Dabei ist jedoch streng darauf zu achten, dass man nicht an die Stelle der weggedachten Handlung eine Ersatzursache hinzudenkt.

Fall 3:

X schlägt mit einem Knüppel auf Y ein, um ihn zu töten. Er wird noch drei Schläge benötigen, um die Verletzungen des Y so schwer werden zu lassen, dass Y zu Tode kommen würde. Da tritt Q hinzu und erschießt Y. Strafbarkeit von X und Q gem. § 212?

Lösungsvorschlag

1. Teil: Strafbarkeit des Q

Bei mehreren Beteiligten ist grundsätzlich vorab gedanklich die Frage zu klären, mit welchem Beteiligten man die Prüfung beginnt. Diese Überlegung wird jedoch nicht in das Gutachten übernommen. Es lassen sich wenige allgemein gültige Regeln dazu aufstellen: Bei Teilnahme des einen an Taten des anderen ist stets zuerst der Haupttäter zu prüfen. Bei mehreren Tätern oder Teilnehmern ist ansonsten mit dem Tatnächsten zu beginnen. Im Übrigen können logische Abhängigkeiten der Prüfungen voneinander sowie Zweckmäßigkeit (Problemkonzentration, Übersichtlichkeit, Verständlichkeit etc.) den Aufbau bestimmen. In Fällen wie dem vorliegenden gibt es keinen Grund, der eine Prüfung des einen oder des anderen Beteiligten vor dem jeweils anderen zwingend erfordern würde. Sie können also ebenso gut mit X beginnen.

Q könnte sich gem. § 212 strafbar gemacht haben, indem er auf Y schoss.

Der Taterfolg ist mit dem Tod des Y, eines anderen Menschen, eingetreten.

Weiter erforderlich ist Kausalität der Handlung des Q für den Todeserfolg. Nach der Äquivalenztheorie darf der Schuss nicht hinweg zu denken sein, ohne dass der Tod des Y entfiele. Hätte Q nicht geschossen, so lebte Y noch. Zwar hätte ihn dann der X mit drei weiteren Schlägen erschlagen, das wäre jedoch ein unzulässiges Hinzudenken von Ersatzursachen, das mit der Äquivalenztheorie nicht vereinbar ist. Man hat vielmehr gedanklich an dem Punkte zu verharren, an dem man die betreffende Handlung hinweg denkt. Dies wäre hier der Zeitpunkt des Schusses. Also entfiele im vorliegenden Fall der Erfolg, Kausalität ist mithin zu bejahen und der objektive Tatbestand somit erfüllt.

Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

Q hat sich gem. § 212 strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit des X

X könnte sich gem. § 212 strafbar gemacht haben, indem er auf Y einschlug.

Fraglich ist, ob X den Taterfolg, den Tod des Y, verursacht hat. Denkt man sich die Schläge des X hinweg, so entfiele der tödliche Schuss des Q und damit der Taterfolg dennoch nicht. Dafür, dass Q den Y ohne die Schläge des X gar nicht angetroffen hätte, gibt der Sachverhalt nicht genügend Anhaltspunkte, so dass deshalb nicht vom Wegfall des Erfolges ohne das Handeln des X auszugehen ist. X hat sich mithin nicht gem. § 212 strafbar gemacht.

Die Frage einer anderweitigen strafrechtlichen Verantwortung des X ist nach der Fallfrage nicht mehr zu erarbeiten.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass X sich gem. §§ 223, 224 und §§ 212, 22 strafbar gemacht hat. - Wäre der Sachverhalt so gebildet, dass Q die Situation, die X durch seine Schläge geschaffen hat, ausnutzt, wäre Ursächlichkeit der Schläge des X für den Tod des Y gegeben. Bei der dann zu prüfenden Zurechnung wird man aber nicht annehmen können, dass sich das typische Risiko bei einer Prügelei realisiert, wenn man durch einen völlig außerhalb des Geschehens stehenden Dritten unter Ausnutzung der Situation erschossen wird.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Abbruch rettender Kausalverläufe

Bei der Anwendung der Äquivalenztheorie auf Fälle, in denen eine Kausalkette, die zur Rettung des Opfers weiterführen würde, von einem Dritten unterbrochen wird, entstehen Schwierigkeiten. Exakt käme man dazu, dass sich das Opfer nach wie vor in einer Lage zwischen Leben und Tod befindet. Die Entscheidung, ob der (z.B.) Todeserfolg entfiele oder nicht, wäre nicht getroffen. In Fällen des sog. Abbruchs rettender Kausalverläufe besteht nun jedoch Einigkeit darüber, dass ein

Hinzudenken des rettenden Kausalverlaufes

zulässig ist, also, dass der Helfer das Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet hätte.

Fall 4:

Bergsteiger B hängt in einer Felswand und droht abzustürzen. C will ein Seil holen und ihn retten. Da tritt A, ein Feind des B, auf C zu und hält diesen fest. B stürzt zu Tode. Strafbarkeit des A?

Lösungsvorschlag

A könnte sich gem. § 212 strafbar gemacht haben, indem er den C festhielt.

Der Taterfolg des § 212 ist mit dem Tod des B, eines anderen Menschen, eingetreten. Fraglich ist jedoch, ob A diesen Erfolg verursacht hat. Denkt man sich sein Verhalten, das Festhalten des C, hinweg, so hinge der B nach wie vor in der Wand. Dass B gerettet worden wäre, lässt sich jedoch nur dann folgern, wenn man hinzudenkt, C hätte das Seil geholt und ihn hinauf gezogen.

Es besteht nun aber Einigkeit, dass ein Hinzudenken derartiger rettender Kausalverläufe mit der Äquivalenztheorie vereinbar ist. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass nach aller Wahrscheinlichkeit der C den B hier gerettet hätte. Mithin entfiele der Erfolg ohne die schädigende Handlung des A, also ist Kausalität zu bejahen und mangels anderer Angaben ist dieser Erfolg A auch zuzurechnen.

Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

Demnach hat sich A gem. § 212 strafbar gemacht.

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Fälle der Doppelkausalität

Als Fälle sog. Doppelkausalität werden solche bezeichnet, in denen unabhängig voneinander zwei Ursachen wirken, die gleichzeitig denselben Erfolg herbeiführen, wobei jede der Ursachen für sich allein ausgereicht hätte, den Erfolg herbei zu führen.

Bsp.: A läuft jeden Samstag durch den Wald. Seine Frau pflegt ihm zu seiner Rückkehr in einem Glas ein erfrischendes Getränk auf der Terrasse bereitzustellen. X schleicht sich an das Glas und schüttet eine tödliche Menge von einem Gramm Zyankali ins Glas. 10 Minuten später tut Y das gleiche, da er von der Tat des X nichts weiß. Nachdem sich das Gift aufgelöst hat, nimmt A seinen Erfrischungstrunk und stirbt sofort. - Auch diese Fälle lassen sich durch sachgerechte Anwendung der Äquivalenztheorie lösen. Bis zum Tod des A wirken nämlich beide Giftmengen zusammen auf den Körper des A ein. Dieser resorbiert das Gift beider Täter bis zur tödlichen Grenzmenge und dies ist der Zeitpunkt, den es mit der Conditio-Formel zu untersuchen gilt. Denkt man sich dort das Gift des einen Täters weg, so würde das verbleibende, resorbierte Gift des anderen unter der tödlichen Grenzmenge liegen. Folglich entfiele der Erfolg. Dass das im Glas verbliebene Gift auch noch resorbiert worden wäre und somit später ebenfalls den Tod bewirkt hätte, ist eine sog. Ersatzursache, deren Hinzudenken unzulässig ist. Somit gelangt man zum richtigen Ergebnis, dass sowohl X wie Y für den Tod des A kausal wurden.

Es bedarf also nicht der verschiedentlich in diesen Fällen behaupteten Modifizierung der Äquivalenztheorie!(unzutreffend daher z.B. Wessels-Beulke AT, Rn 157).

Überholende Kausalität

Damit beschreibt man Fälle, in denen ein Kausalverlauf angelegt ist, der einen bestimmten Erfolg herbeiführen würde. Nun tritt eine neue Ursache ein, die die Fortwirkung der vorherigen Bedingung vollkommen beseitigt und unabhängig von ihr den gleichen Erfolg herbeiführt.

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