Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil

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Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Angebot an Lehr- und Lernbüchern und sog. Skripten ist inzwischen nahezu unüberschaubar. Wie sollen sich also Studierende orientieren, die einen Einstieg in das Strafrecht suchen?
Während die Professoren überwiegend das klassische Lehrbuch empfehlen (am Liebsten natürlich das eigene!) und alle Arten von Skripten verteufeln, greifen Studierende zu Recht lieber zu leichterer und preiswerterer Kost. Diesem Bedürfnis der Studierenden nach einer knappen aber ausreichen­den Darstellung trägt dieser Grundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil 1 Rechnung. Es werden die wesentlichen Grundzüge des Allgemeinen Teils des StGB verständlich erläutert und an einfachen Fällen veranschaulicht. Durch Wiederholungsfragen wird schließlich eine Lernkontrolle ermöglicht.
So können Studierende wegen des überschaubaren Umfangs und der leicht nachvollziehbaren Art der Darstellung die wesentlichen Grundlagen des Stoffs in kurzer Zeit erarbeiten.
Um diesem Anliegen gerecht zu werden, wurde bewusst auf die Verar­beitung von Lite­ratur und Rechtsprechung in Form von Zitaten weitgehend verzichtet und die sprachli­che wie gedankliche Ausgestaltung sind ebenfalls diesem Zweck ange­passt, um so ein möglichst unproblematisches Durchar­beiten zu ge­­währleisten.
Der Stoff wird nur soweit vertieft wie es nötig ist, so dass der «rote Faden» zum ersten Verständnis erhalten bleibt.
Dementsprechend werden Streitstände und abweichende Ansichten nur an unum­gänglichen Stellen erwähnt (auch wenn dabei bewusst die sog. «Wissenschaftlichkeit» des Werkes auf der Strecke bleibt!).
Dieses Buch will und kann das «klassische Lehrbuch» oder eine gute Vor­lesung nicht ersetzen sondern es soll diese Lehrangebote ergänzend vorbereiten.

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Dann müsste der Tod eines Menschen eingetreten sein. B, ein Mensch, ist laut Sachverhalt zu Tode gekommen, so dass der notwendige Taterfolg gegeben ist. Die Tathandlung liegt mit dem vom Willen des A getragenen Niederstechen ebenfalls vor. Weiter ist Kausalität zwischen diesem Erfolg und der Tathandlung erforderlich.

Die Kausalität bestimmt man im Strafrecht nach der Äquivalenztheorie. Danach ist jede Bedingung Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man sich hier das Niederstechen seitens des A weg, wäre B jedenfalls nicht durch den Stich zu Tode gekommen. Folglich entfiele der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, so dass Kausalität nach der Äquivalenztheorie vorliegt. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Da A auch vorsätzlich handelte, ist der subjektive Tatbestand gegeben. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Folglich hat sich A gem. § 212 strafbar gemacht.

Die weitere Prüfung - subj. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld - erfolgt hier bewusst noch nicht in exakter Form.

§§§§§§§§§§§§§§§§§

Die Erfolgszurechnung

Die Weite der Äquivalenztheorie ist jedoch nicht unproblematisch, denn alle, auch noch so weit zurückliegenden Ursachen sind Bedingungen i.S.d. Äquivalenztheorie, sofern sie nur in einem naturwissenschaftlichen Sinne miteinander verknüpft sind.

Bsp.: Auch die Großeltern des Mörders sind für dessen Tat kausal geworden, denn hätten sie nicht ihre Kinder und die wiederum deren Kinder erzeugt, so hätte der Täter nicht gelebt, hätte folglich auch seine Tötungshandlung nicht vornehmen können, so dass das Opfer jedenfalls nicht durch das Handeln des Mörders zu Tode gekommen wäre.

Um einem Täter nur die Erfolge anzulasten, die einer strafrechtlichen Wertung zufolge auch in seine Verantwortung fallen sollen, bedarf es daher eines Korrektivs. Auf der Ebene des Tatbestandes bedient man sich des Begriffs der Zurechnung.

Wie die Zurechnung eines Erfolges zu geschehen hat, ist im Einzelnen stark umstritten.

Teilweise wird die Zurechnung als Kausalitätsproblem gesehen, in der überwiegenden Literatur wird sie dagegen als eigenständiges Merkmal des objektiven Tatbestands erfasst.

Vornehmlich die Rechtsprechung behandelt die Zurechnungsfrage (außer bei Fahrlässigkeitsdelikten) als Vorsatzproblem.

Vgl. dazu z.B. die Übersichten bei Wessels-Beulke, AT, Rn. 176 ff oder sehr ausführlich Sch-Sch-Lenckner-Eisele, Vor §§ 13ff, 84ff.

Teilweise wendet man zur Lösung der Zurechnungsfrage die im Zivilrecht herrschende Adäquanztheorie an. Diese geht zunächst von der Äquivalenztheorie aus, schränkt deren weites Ergebnis aber dahingehend ein, dass nur solche Bedingungen als kausal anzusehen seien, die

nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet sind, einen derartigen Erfolg zu bewirken.

Die Anhänger dieser Auffassung leugnen damit die Existenz eines eigenständigen Zurechnungskriteriums. Sie wollen die Frage der Zurechnung vielmehr als Kausalitätsproblem verstanden wissen.

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Die Adäquanztheorie ist keine Zurechnungslehre,sondern eine Kausalitätstheorie

!! Daher ist die Adäquanztheorie im objektiven Tatbestand unter dem Prüfungspunkt „Kausalität“ zu erörtern !!

Nicht durchgesetzt hat sich die Relevanztheorie, nach der zunächst Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie zur kausalen Verknüpfung von Handlung und Erfolg erforderlich ist. Die Zurechnung soll dann aber anhand der normativen Frage nach der strafrechtlichen Relevanz des betreffenden Verhaltens zu prüfen sein. Nur wenn es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handele, sei der Erfolg zuzurechnen.

Demgegenüber fassen die im Einzelnen voneinander abweichenden Lehren von der objektiven Zurechnung die Zurechnungsfrage als eigenständiges, im objektiven Tatbestand anzusiedelndes Problem auf.

Merken Sie:

Die Zurechnungslehren sehen die Erfolgszurechnung als eigenständiges Merkmal des objektiven Tatbestands an

Die einzelnen Ansichten weisen allerdings diverse Unterschiede auf.

Vgl. dazu die Übersicht bei Sch-Sch-Lenckner-Eisele, Vor §§ 13, 84 ff

Sie lassen sich aber überwiegend auf den Grundgedanken zurückführen, dass ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg nur dann objektiv zurechenbar sei, wenn durch den Täter

eine rechtlich relevante Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen wurde und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert habe.

So der in der Literatur überwiegende Ansatz vgl. dazu näher Lackner-Kühl, Vor § 13, 14; StuKo Joecks, Vor § 13, 35 ff; Wessels-Beulke, AT, Rn 179, jeweils m.w.N, sowie Diehn, Streitstände 1, Strafrecht AT, Streitstand 3.

Einschränkungen im Hinblick auf die Zurechnung können z.B. nach dem Schutzzweck der Norm geboten sein oder bei fehlendem Risikozusammenhang vorliegen.

Näher dazu: Sch-Sch-Lenckner-Eisele Vor § 13, 95/96

Bsp.: A fährt auf der Autobahn bei Hamburg statt der erlaubten 100 km/h mit 180 km/h. In Hannover läuft ihm Fußgänger F vor den Wagen, der dabei zu Tode kommt. Dort hatte sich A absolut korrekt verhalten. - Sinn der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn bei Hamburg soll es sein, die Autofahrer dort einzubremsen, aber nicht im Stadtgebiet von Hannover. Nach dem Schutzzweck der Norm (Geschwindigkeitsbegrenzung) ist dem A der Tod von F nicht zuzurechnen. Auch fehlt es am Risikozusammenhang, denn die rechtlich relevante Gefahr durch zu schnelles Fahren schlägt sich nicht beim Überfahren des F nieder.

Auch in Fällen des sog. erlaubten Risikos oder bei Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos wird man die Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr zu verneinen haben.

Vgl. dazu Wessels-Beulke, AT, Rn 183f.

Die objektive Zurechnung entfällt auch, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue selbständig wirkende Gefahr begründet, die sich ohne Fortwirken der vom Täter gesetzten Gefahr im Erfolg realisiert.

Vgl. dazu und zu den Ausnahmen: Wessels-Beulke, AT, Rn 192.

Ob darüber hinaus auch bei Fällen der sog. Risikoverringerung die Zurechnung entfällt, ist umstritten.

Vgl. dazu Wessels-Beulke, AT, Rn 193ff; Sch-Sch-Lenckner-Eisele Vor §§ 13, 94.

Ebenso ist die Behandlung sog. Retterfälle str, vgl. Wessels-Beulke, AT, Rn 192a.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann auch fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang die objektive Zurechnung ausschließen.

Vgl. dazu Wessels-Beulke, AT, Rn 197ff.

Schließlich wird die Zurechnungsproblematik auch als Frage der Risikoerhöhung aufgefasst. Danach ist objektive Zurechenbarkeit bereits gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters die Chance des Erfolgseintritts verglichen mit dem normalen Risiko des Erfolgseintritts erhöht wurde. Abweichende Ergebnisse ergeben sich bei diesem Ansatz vor allem bei Unterlassungsfällen im Hinblick auf die Behandlung der hypothetischen Kausalität.

Näheres bei Wessels-Beulke AT Rn 198.

Herkömmlicherweise (vor allem von der Rechtsprechung) wird die

Erfolgszurechnung als Vorsatzproblem

aufgefasst und unter dem Schlagwort der

Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

abgehandelt. Es geht dabei um die Frage der Deckungsgleichheit (Kongruenz) zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf. Sofern beide nicht übereinstimmten und die Abweichung wesentlich sei, könne man den Erfolg dem Täter nicht zurechnen. Die Abweichung sei im Grundsatz stets dann wesentlich, wenn sie außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liege.

Der Unterschied liegt also darin, dass die Rspr. es im objektiven Tatbestand bei der Anwendung der Äquivalenztheorie belässt, während die Literatur überwiegend bereits dort zusätzlich die Frage der Erfolgszurechnung erörtert.

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