Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Angebot an Lehr- und Lernbüchern und sog. Skripten ist inzwischen nahezu unüberschaubar. Wie sollen sich also Studierende orientieren, die einen Einstieg in das Strafrecht suchen?
Während die Professoren überwiegend das klassische Lehrbuch empfehlen (am Liebsten natürlich das eigene!) und alle Arten von Skripten verteufeln, greifen Studierende zu Recht lieber zu leichterer und preiswerterer Kost. Diesem Bedürfnis der Studierenden nach einer knappen aber ausreichen­den Darstellung trägt dieser Grundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil 1 Rechnung. Es werden die wesentlichen Grundzüge des Allgemeinen Teils des StGB verständlich erläutert und an einfachen Fällen veranschaulicht. Durch Wiederholungsfragen wird schließlich eine Lernkontrolle ermöglicht.
So können Studierende wegen des überschaubaren Umfangs und der leicht nachvollziehbaren Art der Darstellung die wesentlichen Grundlagen des Stoffs in kurzer Zeit erarbeiten.
Um diesem Anliegen gerecht zu werden, wurde bewusst auf die Verar­beitung von Lite­ratur und Rechtsprechung in Form von Zitaten weitgehend verzichtet und die sprachli­che wie gedankliche Ausgestaltung sind ebenfalls diesem Zweck ange­passt, um so ein möglichst unproblematisches Durchar­beiten zu ge­­währleisten.
Der Stoff wird nur soweit vertieft wie es nötig ist, so dass der «rote Faden» zum ersten Verständnis erhalten bleibt.
Dementsprechend werden Streitstände und abweichende Ansichten nur an unum­gänglichen Stellen erwähnt (auch wenn dabei bewusst die sog. «Wissenschaftlichkeit» des Werkes auf der Strecke bleibt!).
Dieses Buch will und kann das «klassische Lehrbuch» oder eine gute Vor­lesung nicht ersetzen sondern es soll diese Lehrangebote ergänzend vorbereiten.

Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Der 5. Schritt enthält schließlich das Ergebnis der Prüfung:

Formulierungsvorschlag:

Also ist die Vase eine Sache.

In gleicher Weise verfährt man mit dem Merkmal fremd und dem des Zerstörens.

Sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist der objektive Tatbestand gegeben. Ergibt die weitere Prüfung dann auch, dass der Täter den subjektiven Tatbestand verwirklicht, sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, so hat er sich gemäß der geprüften Vorschrift strafbar gemacht. Das Gutachten schließt dann mit dem Satz:

Formulierungsvorschlag:

Also hat sich A gem. § 303 strafbar gemacht.

Merken Sie sich also folgenden Ablauf der Subsumtion:

1. Obersatz bilden

2. Definition des untersuchten Merkmals

3. Darlegen des untersuchten Sachverhalts

4. Subsumtion

→ Deckungsgleichheit von Definition (2.) und Sachverhalt (3.) feststellen

5. Ergebnissatz

Nach diesem Gedanken- und Arbeitsschema laufen alle strafrechtlichen Falllösungen ab, freilich nicht immer so einfach wie hier.

Beachten Sie: Auch bei noch so komplizierten Fällen, z.T. mit mehrfach verschachtelten Subsumtionsvorgängen, ist die gedankliche Prüfung stets in gleicher Weise wie hier vorgeführt durchzuführen.

Hinweis: in der traditionellen universitären Lehre werden nur vier Subsumtionsschritte aufgeführt. Das Vorgehen ist jedoch mit dem hier oben dargestellten identisch, denn die Schritte drei und vier oben werden in dem traditionellen Aufbau lediglich in einem Schritt zusammengefasst!

2. Kapitel – Tathandlung, Kausalität und Zurechnung

Die Tathandlung

Es muss als Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Verantwortung immer zunächst nach einem Verhalten des Täters gesucht werden. Dieses kann in einem Handeln oder einem Unterlassen liegen.

Zu den Unterlassungsdelikten siehe Juristische Grundkurse, Band 7, Strafrecht, Allg. Teil 2

Was sich hinter dem Begriff der Handlung exakt verbirgt, wird von verschiedenen Handlungslehren unterschiedlich beurteilt. So gibt es einen kausalen, sozialen und finalen Handlungsbegriff.

In der Rechtslehre hat sich überwiegend die finale Handlungslehre durchgesetzt, der auch in diesem Buch gefolgt wird, während die Rechtsprechung noch weitgehend der kausalen Handlungslehre anhängt.

Streng genommen wird meist keine rein finale oder rein kausale Handlungslehre vertreten, sondern die Ansätze gehen lediglich von dem einen oder anderen Leitbild aus. Teils werden einige dieser Ansätze auch als soziale Handlungslehre bezeichnet.

Vgl. näher zu den einzelnen Ansätzen die Übersicht bei Joecks, Stuko, Vor § 13, 6 ff.

Für die Fallbearbeitung ist dieser Unterschied zunächst ohne Bedeutung. Dort wo er sich auswirkt wird im weiteren Verlauf des Kurses auch darauf eingegangen.

Das erfasste Verhalten muss

tatbestandsmäßig

sein, d.h. die konkreten Umstände müssen den abstrakten Merkmalen einer im Gesetz beschriebenen und mit Strafe bedrohten Handlung entsprechen. Bei zahlreichen Strafvorschriften des Besonderen Teils des StGB handelt es sich um Erfolgsdelikte. So auch bei den in diesem Buch behandelten Delikten der §§ 211, 212, 223, 224, 303. Das Charakteristikum dieses Deliktstypus ist es, dass ein dort beschriebener Erfolg eintritt, z.B. der Tod eines Menschen (§§ 211, 212), eine Körperverletzung (§§ 223 ff), die Zerstörung einer Sache (§ 303). Diese Erfolge beruhen stets auf irgendeiner Ursache, meist einem menschlichen Verhalten. Ihre Aufgabe ist es, zunächst zu untersuchen, ob ein bestimmtes, im Sachverhalt dargelegtes Verhalten zu diesem Erfolg geführt hat. Als tatbestandsrelevantes Verhalten kommt

jedes von einem menschlichen Willen getragene Handeln oder Unterlassen

in Betracht.

Die Kausalität

Die Beziehung zwischen dieser Handlung und dem Erfolg muss in Form eines Ursachenzusammenhanges - Kausalität - vorliegen.

Kausalität bezeichnet einen Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg

In der Feststellung, dass eine Tathandlung, ein Taterfolg und die diese beiden Komponenten verknüpfende Kausalität gegeben ist, erschöpft sich oftmals die Prüfung des objektiven Tatbestandes eines Erfolgsdeliktes. Kausalität wird zwar im Ergebnis oft mit einem rein naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang übereinstimmen, aber vom gedanklichen Ansatz her handelt es sich um eine Ursächlichkeit im Rechtssinn.

Im Strafrecht folgt man bei der Kausalitätsprüfung im Grundsatz der sog.

Äquivalenztheorie

Danach sind

Ursache alle Bedingungen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

Um zu prüfen, ob Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie vorliegt, nimmt man folgende Gedankenoperation vor:

→ 1. man denkt sich die Handlung (Bedingung) des Täters weg

→ 2. man prüft, was mit dem Erfolg dann geschehen würde

→ 3. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass es ohne diese Handlung nicht zu dem Erfolg kommen konnte, der Erfolg also entfiele, so liegt Kausalität zwischen Handlung und Erfolg vor. Anderenfalls fehlt es an der Kausalität.

Der Erfolg ist dabei möglichst genau zu beschreiben. So genügt es streng besehen nicht, wenn A den B erschießt vom „Tod des B“ als dem Erfolg zu sprechen. Strafrechtlich relevant ist nämlich nur der Tod durch den Schuss des A, nicht etwa irgendein anderer Eintritt des Todes, z.B. durch Altersschwäche. Genau der exakt herausgearbeitete Erfolg muss dann bei Anwendung der Kausalitätsformel entfallen!

Die vorstehende Gedankenoperation bezeichnet man auch als

„conditio sine qua non“ Formel.

Dadurch werden freilich sehr viele Verhaltensweisen erfasst, die nicht alle strafrechtsrelevant sein können. Welches kausale Verhalten jedoch als unbeachtlich und welches als beachtlich anzusehen ist, wird an anderer Stelle (z.B. bei der Zurechnungsfrage) zu erörtern sein.

Abweichend davon wird nach anderer Ansicht die Kausalität nicht nach der Äquivalenztheorie, sondern nach der Adäquanztheorie bestimmt. Diese berührt jedoch auch gleichzeitig Zurechnungsfragen und daher soll auf die Adäquanztheorie erst im Rahmen der Zurechnung näher eingegangen werden.

Ähnlich geht die „Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung“ vor. Danach ist ein Verhalten dann Ursache eines Erfolges, wenn dieser mit dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen in der Außenwelt gesetzmäßig verbunden ist.

Vgl. Wessels-Beulke, AT, Rn.168a; Sch-Sch-Lenckner-Eisele, Vor §§ 13ff, 75.

Da das Ergebnis dieses Ansatzes regelmäßig mit dem der „conditio-Formel“ übereinstimmen wird, ist in der Klausur eine gesonderte Abhandlung m.E. entbehrlich. In der Hausarbeit muss aber selbstverständlich dieser Ansatz dargestellt und verarbeitet werden. Aber auch dort bedarf es angesichts meist gleicher Ergebnisse keiner Streitentscheidung!

Zu ähnlich strukturierten Ansätzen vgl. Sch-Sch-Lenckner-Eisele Vor §§ 13ff, 73ff.

Fall 1:

A gerät mit B in Streit, in dessen Verlauf A ein Messer zieht und B niedersticht. B stirbt. Strafbarkeit des A?

Da der Tod eines anderen Menschen eingetreten ist, kommt eine Vorschrift aus dem Bereich der Tötungsdelikte in Betracht, hier § 212. Es soll auch zunächst nur § 212 geprüft werden. § 211 ist nicht einschlägig, weil es keinen Hinweis auf die Verwirklichung eines Mordmerkmales im Sachverhalt gibt. § 212 setzt im Einzelnen voraus: es muss der Taterfolg, der Tod eines anderen Menschen (dem Tatobjekt), eingetreten sein. Weiter ist eine Tathandlung des Täters erforderlich und schließlich Kausalität zwischen Handlung und Erfolg. Die „Wendung ohne Mörder zu sein“, hat heute keine Bedeutung mehr, sie ist vielmehr ein Relikt aus der Zeit der sog. Tätertyplehre.

Lösungsvorschlag

A könnte sich gem. § 212 strafbar gemacht haben, indem er den B niederstach.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x