Wilhelm Herbst - Goethe in Wetzlar (Wilhelm Herbst) (Literarische Gedanken Edition)
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Goethe in Wetzlar (Wilhelm Herbst) (Literarische Gedanken Edition): краткое содержание, описание и аннотация
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Goethe in Wetzlar. 1772. Vier Monate aus des Dichters Jugendleben von Wilhelm Herbst
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Ende Mai 1772 begann Goethe mit einem Praktikum am Reichskammergericht in Wetzlar. Dort besuchte er am 9. Juni einen Ball in Volpertshausen, an dem auch Charlotte Buff (1753 – 1828) und ihr Verlobter Johann Christian Kestner (1741 – 1800) teilnahmen. Goethe verliebte sich in die vier Jahre jüngere Tochter eines Amtmanns. Friedrich Ludwig Wilhelm Herbst (1825 – 1882), besser bekannt als Wilhelm Herbst, hat ihn während dieser Zeit begleitet.
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Es war ein in manchem Betracht kritischer Moment für das Gericht, als Goethe nach Wetzlar kam. Einmal war seit fünf Jahren die außerordentliche Kammergerichts-Visitation thätig, welche auf Grund eines Regensburger Reichsgutachtens vom Jahre 1766 vom Kaiser Joseph II. , aus dessen Initiative die endliche Ausführung der längst beabsichtigten Maßregel floß, beschlossen worden war.
Der neue Kaiser, überallhin großer Entwürfe voll, wollte auch die Reichsjustiz, die arg verfallene, wieder heben und beleben. Denn er erkannte mit Recht in der Pflege auch dieses Zentralpunktes eine Kräftigung der Reichseinheit überhaupt. So war es wie geschichtliche Ironie, daß das Kammergericht, das bei seiner Gründung von dem deutschen König eher als Eingriff in seine Autorität mit Abneigung behandelt worden war, nun als Stütze der kaiserlichen Stellung erschien. In der That bot sich hier für den Kaiser, der nach Antritt der Reichsregierung kein anderes Feld der Thätigkeit für das Reichsganze vorfand, eine Gelegenheit, dem kaiserlichen Amt und Titel einen wirklichen Inhalt zu geben. Mit Reformversuchen am Reichshofrat hatte er begonnen, freilich ohne durchgreifen zu können; daran schlossen sich alsbald die Schritte gegen die Gebrechen und Mißbräuche am Reichs-Kammergericht. Eine solche Stütze für die kaiserliche Stellung war um so notwendiger, als der kaum vergangene siebenjährige Krieg das Reich in zwei Heerlager auseinandergeworfen und dadurch die zentrale Kraft und das Ansehen des habsburg-lothringischen Hauses geschwächt hatte. Aber die Hauptkräfte damals im Reiche waren gerade die zentrifugalen, und so war es nur natürlich, daß das Reichsgericht bei den Territorialstaaten, die gerade in der Emanzipation vom Reiche ihr Interesse und ihre Zukunft sahen, keineswegs populär war.
Das Verhältnis des Kaisers und der Hauptstände zum höchsten Reichsgericht hatte sich also gerade umgekehrt. Zu dem Kaiser und seinen Reformideen standen die geistlichen und katholischen Kurfürsten, die Reichsstädte, eine Reihe süddeutscher Kleinstaaten; aber der Fortschritt, das wirkliche Streben lag dort nicht, sondern in den Staaten des norddeutschen Protestantismus, in Preußen und Hannover, die zu Großstaaten ausgewachsen waren oder sich an Großmächte anlehnten. Am Reichs-Kammergericht stießen die Reformideen noch auf weit spröderen Widerstand, als bei dem Reichshofrat. Dieser stand in persönlicher Abhängigkeit vom Reichsoberhaupt, die Mitglieder des Kammergerichts aber wurden großenteils von den Reichsständen ernannt und besoldet, der Kaiser hatte nur den Kammerrichter, dessen Stellvertreter und einen Beisitzer zu ernennen. Die größeren Reichsstände aber hatten kein Interesse daran, das an sich so großartige Rechtsinstitut, durch welches jede Rechtskränkung teils der Landesherren unter einander, teils der Unterthanen gegenüber den Landesherren ohne unmittelbares Eingreifen der kaiserlichen Autorität verhütet werden sollte, bei Ehren und Ansehen zu erhalten. Sie pflegten ihre eigenen Hof- und Appellationsgerichte; das Reichsgericht, gerade weil es sie selbst vor sein Forum zog, war ihnen unbequem, daher die Verwahrlosung. Nur die kleinen Stände zeigten zum Teil reichspatriotischen Eifer. — Der jammervolle Zustand, in welchen das höchste Reichsgericht geraten war, kam vor allem von dem Geldmangel und der ständischen Knickerei, wodurch eine ausreichende Besetzung, Normierung und Dotierung, ja die Herrichtung eines würdigen Obdachs, unmöglich oder Jahrzehnte lang verzögert wurde. Bei Goethes Eintritt hatte das Kammergericht nur 17 Assessoren, während der Osnabrücker Friede die Zahl der Beisitzer auf 50, die der Präsidenten auf 4, und zwar pares numero utriusque religionis, festgesetzt hatte. Die Folge war, daß die Zahl der unerledigten Prozesse ins unglaubliche stieg, und die Aussicht, dies Chaos zu ordnen, immer dunkler wurde. Die entmutigende Erfahrung drängte sich immer stärker auf, daß ein Gericht für die Bedürfnisse des Reichs überhaupt unzureichend war.
So betrug im Jahre 1772 die Zahl dieser Prozesse 16,233. Die Unmöglichkeit, das vorliegende und progressiv wachsende Material zu bewältigen, und die Erfahrung, daß nach mühevollem Bearbeiten und schwieriger Entscheidung die Urteile nicht immer ausgelöst wurden, hatten zu der mißlichen Praxis geführt, nur solche Prozesse zu erledigen, auf deren Betrieb die Parteien selbst drangen. Dieses Drängen der »Sollicitanten« aber war von Geldspenden begleitet, die bei der Abhängigkeit des Einkommens der Richter von den eingehenden Gebühren unbedenklich angenommen wurden. Die Reichsdeputation, in fünf Klassen geteilt, sollte jedesmal durch 24 Abgeordnete an Ort und Stelle in Wetzlar die Prozesse revidieren, die Gebrechen des Gerichtshofes untersuchen und einen Entwurf zur Reform abfassen. Daß diese große Visitation während der neun Jahre ihres Zusammenseins so wenig ausrichtete, lag teils in der Übereilung, mit welcher — ganz im Geist und Stil josephinischer Reformen — das verwickelte Geschäft eingeleitet und betrieben wurde, teils wieder in der großen Langsamkeit, mit welcher an Ort und Stelle verfahren wurde. Am 21. Mai 1767 war der Visitationskongreß eröffnet worden, zwei Monate später fand die Verpflichtung der Subdelegierten der Reichsstände durch die kaiserlichen Kommissarien statt, dann verstrichen anderthalb Jahre, ehe man mit der ernstlichen Untersuchung der Personalgebrechen des Kammergerichtes begann. So mußte die erste Klasse der Visitationsgesandten, die schon 1768 von der zweiten abgelöst werden sollte, bis zum Herbst 1774 zusammenbleiben. Und dieser Schneckengang wurde auch ferner bei der Visitation festgehalten. Es waren also außerordentliche Verhältnisse, die den jungen Praktikanten empfingen; günstige insofern, als das Personal dadurch mannichfaltiger und interessanter wurde, da sich sittliche Kontraste mit fast dramatischem Interesse zwischen dem »richtenden und gerichteten Gericht« dem Beobachter darstellten. Allerdings betonen und wiederholen wir, daß es keineswegs bloß jenes »traurige Bild« des Moments war, das den Dichter abschreckte, »tiefer in ein Geschäft einzugehen, das, an sich selbst verwickelt, nun gar durch Unthaten so verworren erschien«. Goethe war, und ganz begreiflich, der Sache überhaupt abhold. Denn die aktuellen Zustände des Gerichts ließen sich vorher schon von dem nahen Frankfurt aus erkennen; und zu lernen war, da das Gericht immerhin in Thätigkeit blieb, Anlaß genug. Ungünstig waren die Verhältnisse, da der ruhige Rechtsgang und die Gelegenheit, diesen kennen zu lernen, hierdurch gestört ward und vielfach Unruhe und Erregung an die Stelle traten. Freilich hatte sich der Visitationskongreß zu zwei wirksamen Schritten ermannt. Im Frühjahr 1771 war ein Frankfurter Schutzjude, Nathan Aaron Wetzlar, wegen schnöder Justizmäklerei verhaftet worden, und im Juni des nämlichen Jahres folgte die Verhaftung der drei hochadeligen Kammergerichts-Beisitzer, der Freiherren v. Reuß (genannt Haberkorn), v. Pape (genannt v. Papius), und v. Nettelbla, denen wegen schlimmster Bestechung der Prozeß gemacht wurde. Und einer der infam kassierten Assessoren trieb die Frechheit so weit, daß er die Annahme von Geschenken in einer gedruckten Schrift verteidigte. Im Anschluß an die gemachten Erfahrungen wurden die Mißbräuche der Sollicitatur abgestellt und die Geheimhaltung der Reformen anbefohlen. Der andere Schritt war die endlich durchgesetzte Vermehrung der Richterstellen, die Anfang 1772 vor den Regensburger Reichstag gebracht wurde, der nach fast vierjährigem Warten dahin schlüssig wurde, das Richterkollegium auf 25 Mitglieder zu vermehren.
Aber während so die Visitation, wenn auch nach der alten Reichsdevise: festina lente, wirkliche Lebenszeichen zu geben begann, geriet sie selbst in die Gefahr, in Zwietracht unverrichteter Dinge auseinanderzugehen. Diese Krisis war wenige Wochen vor Goethes Ankunft in Wetzlar eingetreten. Unter den Mitgliedern des Visitationskongresses trat durch Geschäftstüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit der herzoglich bremische Subdelegierte, Hofrat J.Ph. Falcke, hervor. Er galt für den ersten Juristen des Kongresses und war als scharfer Gegner der bequemen Lässigkeit namentlich von seinen katholischen Kollegen, voran von dem damaligen kaiserlichen Prinzipalkommissarius Grafen Colloredo und Waldsee selbst, gefürchtet und gehaßt. Aber, wie es in einem Briefe des jungen Jerusalem heißt, seine juristische Überlegenheit und penible Gründlichkeit hatte auch die Jalousie »aller Protestanten« gegen sich. Auch an sittlichem Mut fehlte es ihm nicht, um so weniger, als sein amtliches Selbstgefühl durch das Bewußtsein, das Organ eines Souveräns zu sein, der zugleich Regent einer der ersten Großmächte war, mächtig gehoben wurde. Dieser, Korreferent in einer Sache, wo der kurtrierische Subdelegierte Referent war, flocht starke Ausfälle und Verdächtigungen gegen diejenigen Visitationsmitglieder ein, die nur mit Widerstreben dem Vorgehen gegen jene pflichtvergessenen Beisitzer zugestimmt hatten. Die Erregung des Ehrenmannes spiegelt sich auch in dem religiösen Gepräge, das er seinen Äußerungen aufdrückt. Es seien »alle menschmögliche visitationswidrige Künste und Vorspiegelungen angewandt worden, um dieses durch den Beistand der göttlichen Vorsehung zustande gebrachte Werk und die pflichtmäßige Beförderung desselben zu hintertreiben. Über eine so unwürdige Gesinnung müsse jeder patriotische Justizeiferer, von Verdruß und Abscheu hingerissen, erzittern. Von den dabei gebrauchten geheimen Künsten seien nur die Wirkungen zu spüren gewesen. Vielleicht würden sie, zu ihrer Stunde, noch in dieser Zeitlichkeit an den Tag kommen, wenigstens aber dereinst am Tage des allgemeinen Weltgerichts den in das Innerste der Herzen dringenden Augen des Weltrichters unverborgen erscheinen, dann in ihrer Abscheulichkeit entdeckt, und auf der Stelle mit dem dafür gebührenden Lohne vergolten werden.« Diese Invektiven, die der Urheber sich weigerte zu Protokoll zu geben oder dem Kongresse zur näheren Einsicht vorzulegen, führten schließlich zu einer Erklärung des kurmainzischen Direktoriums, die kaiserlichen Kommissarien und mehrere Visitationsmitglieder sähen sich unter diesen Umständen verhindert, mit dem herzoglich bremischen Subdelegierten fortan in dem Kongresse zu sitzen. So entstand eine Scheidung fast genau nach der Konfession. Das ganze Visitationswerk schien gescheitert; erst nach Goethes Entfernung von Wetzlar, Ende Januar 1773, gelang es, durch eine Erklärung des ersten Veranlassers den Frieden wiederherzustellen und das gemeinsame Weiterarbeiten zu ermöglichen. Während der ganzen Dauer aber von Goethes Verweilen am Reichs-Kammergericht stockte das Visitationsgeschäft.
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