Christian Laustetter - Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung: краткое содержание, описание и аннотация

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Von Fall zu Fall
Der Band beinhaltet 24 Fälle mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad und ist nach strafrechtlichen Schwerpunkten gegliedert.
Das Lernkonzept
Die Fälle sind so konzipiert, dass sie bereits von Beginn des strafrechtlichen Lernens an genutzt werden können. Anfänglich sind die Fälle recht einfach und bedienen sich nur weniger grundlegender Inhalte, die schon zu Beginn der strafrechtlichen Ausbildung vermittelt werden. Im weiteren Verlauf gestalten sich die Fälle schwieriger und umfangreicher. So können sich Leserinnen und Leser an die klausurmäßige Darstellung gewöhnen und die Falllösungen selbst einüben.
Bundesweit geeignet
Rechtsfragen, die wegen der in den Bundesländern unterschiedlichen Lehrpläne und Modulbeschreibungen noch nicht behandelt wurden, können von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern ohne Probleme ausgelassen werden. Da die rechtlichen Schwerpunkte im Inhaltsverzeichnis stichwortartig aufgezählt sind, können jeweils die passenden Fälle zur Bearbeitung herangezogen werden. Auf diese Weise ermöglicht die Fallsammlung maßgeschneidertes strafrechtliches Lernen.
Schritt für Schritt zum Prüfungswissen
Ausgehend von der Lehrveranstaltung über das Nacharbeiten des Stoffs mithilfe des Lehrbuchs bis hin zur Umsetzung in der Form einer Fallbearbeitung werden die Nutzerinnen und Nutzer Stück für Stück zu «Strafrechts- und Klausurprofis».
Das Lehrbuch
für Studium und Ausbildung im gehobenen und mittleren Dienst der Länderpolizeien.

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Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB sind damit gegeben. B handelte demnach nicht rechtswidrig.

Klausurhinweis: Eine Erwähnung der Schuld verbietet sich nunmehr gänzlich, da eine bereits gerechtfertigte Person niemals schuldhaft handeln kann. Es kann direkt zum Ergebnis übergegangen werden.

Ergebnis

B hat sich folglich durch das Umrennen des R nicht wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Fall 4

Sachverhalt

Der kaltblütige Gangsterboss Giovanni (G) ist wütend auf seinen Handlanger Olivero (O), da dieser einen lukrativen Deal vermasselt hat. G denkt sich eine blutrünstige Bestrafung aus: Er lässt seinen Bruder Hugo (H), den er aufgrund dessen Gesetzestreue ohnehin nicht leiden kann und O beide zu sich in sein Büro kommen und bedroht beide mit einer Pistole und fordert nun H auf, O mit voller Wucht gegen den Kopf zu treten. Wenn er das nicht tue, werde er beide sofort erschießen. H sieht keine andere Möglichkeit, sein Leben zu retten, als der Forderung des G nachzukommen. Er tritt O deshalb mit dem Fuß gegen den Kopf. Er weiß, dass ein solcher Tritt tödlich sein kann. Er hofft zwar, dass O überleben werde, weiß aber, dass dies sehr unwahrscheinlich ist und findet sich angesichts seiner eigenen Lebensgefahr auch mit einem möglichen Tod des O ab. O stirbt an den Folgen des Trittes.

Aufgabe

Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des H. § 211 StGB ist nicht zu prüfen.

Lösungsskizze

Strafbarkeit des H nach § 212 Abs. 1 StGB?

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlung (+)

b) Erfolg: Tod eines Menschen (+)

c) Kausalität (+)

d) Objektive Zurechnung (+)

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+)

II. Rechtswidrigkeit

1. Notwehr, § 32 StGB

a) Notwehrlage

aa) Angriff (+)

bb) Gegenwärtig (+)

cc) Rechtswidrig (+)

b) Notwehrhandlung

aa) Verteidigung (–)

2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

a) Notstandslage

aa) Gefahr für ein Rechtsgut (+)

bb) Gegenwärtig (+)

b) Notstandshandlung

aa) Beeinträchtigung eines fremden Rechtsguts (+)

bb) Erforderlichkeit (+)

cc) Interessensabwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Rechtsgut (–)

III. Schuld

1. Entschuldigender Notstand, § 35 Abs. 1 StGB

a) Notstandslage

aa) Gefahr für ein qualifiziertes Rechtsgut des Täters (+)

bb) Gegenwärtig (+)

b) Notstandshandlung

aa) Beeinträchtigung eines fremden Rechtsguts (+)

bb) Erforderlichkeit (+)

cc) Keine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme (+)

c) Subjektives Entschuldigungselement (+)

Ergebnis: Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB (–)

Ausformulierte Lösung

Strafbarkeit von H nach § 212 Abs. 1 StGB

H könnte sich wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er O gegen den Kopf trat.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Fraglich ist, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.

a) Handlung

Die Handlung liegt in dem Tritt gegen den Kopf.

b) Erfolg: Tod eines Menschen

O ist tot.

c) Kausalität

Fraglich ist, ob die Handlung des H kausal für den Erfolg war. Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele („conditio-sine-qua-non“-Formel). 33Der Tritt des H gegen den Kopf des O kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Folglich war die Handlung des H kausal für den Tod des O.

d) Objektive Zurechnung

Zu prüfen ist, ob der Erfolg dem H auch objektiv zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandsmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat. 34H hat durch den Tritt gegen den Kopf des O ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, das sich auch im tatbestandsmäßigen Todeserfolg niedergeschlagen hat. Folglich ist der Erfolg dem H auch objektiv zurechenbar.

Somit ist der objektive Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

H müsste auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben. Hierfür müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. 35Vorliegend wusste H um die Möglichkeit, dass sein Tritt gegen den Kopf tödlich sein könnte. Zwar hoffte er, dass der Erfolg in Form des Todes von O ausbleiben werde. Er wusste jedoch, dass dies sehr unwahrscheinlich ist. Obwohl ihm der Erfolgseintritt damit an sich unerwünscht war, hat er sich mit ihm abgefunden und ihn damit auch billigend in Kauf genommen. Damit hat H zumindest mit Eventualvorsatz und damit vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist, ob H rechtswidrig gehandelt hat. Rechtswidrig handelt, wer sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

1. Notwehr, § 32 StGB

Fraglich ist, ob H vorliegend in Notwehr gemäß § 32 StGB gehandelt hat.

a) Notwehrlage

Es müsste eine Notwehrlage bestanden haben.

aa) Angriff

Zu prüfen ist, ob ein Angriff vorlag. Ein Angriff ist jedes willensgetragene Verhalten eines Menschen, das ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht. 36G bedroht H mit einer Pistole und droht, ihn zu erschießen. Dies stellt ein willensgetragenes menschliches Verhalten dar, welches das Leben des H zu verletzten droht. Demnach liegt ein Angriff vor.

bb) Gegenwärtig

Fraglich ist, ob der Angriff auch gegenwärtig war. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. 37G droht H, ihn sofort zu erschießen, wenn er nicht jetzt O gegen den Kopf tritt. Damit stand der Angriff auf das Leben des H unmittelbar bevor. Also lag ein gegenwärtiger Angriff vor.

cc) Rechtswidrig

Der Angriff des G müsste auch rechtswidrig gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn er nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wäre. 38Ein diesbezüglicher Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Also war der Angriff auch rechtswidrig.

Demnach lag für H eine Notwehrlage vor.

b) Notwehrhandlung

Es müsste auch eine Notwehrhandlung vorgelegen haben.

aa) Verteidigung

Fraglich ist, ob eine Verteidigung des H vorlag. Verteidigung ist jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet. 39Vorliegend trat H zur Abwehr des Angriffs des G dem O gegen den Kopf. Demnach richtete sich seine Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs nicht gegen Rechtsgüter des Angreifers. Somit bestand auch keine Verteidigung.

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