Ein blutendes Knie ist jedoch keine solche unmittelbare Folge. Eine objektive Zurechnung würde in einem solchen Fall dann ausscheiden, wenn die Körperverletzung Folge eines völlig atypischen Kausalverlaufs wäre. Es ist allerdings keineswegs atypisch, dass eine Person nach der Einnahme von „KO-Tropfen“ so geschwächt ist, dass sie Schwierigkeiten hat, ihr Gleichgewicht zu behalten, und demzufolge derart heftig gegen etwas stößt, dass es zu einer erheblichen Verletzung kommt. Somit muss sich J auch die Knieverletzung von O objektiv zurechnen lassen.
Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
Klausurhinweis: Sofern Grundtatbestand und Qualifikation zusammen geprüft werden, sind grundsätzlich zwei Prüfungsreihenfolgen möglich. Man kann, wie hier, nach dem objektiven Tatbestand des Grunddelikts den objektiven Tatbestand der Qualifikation prüfen und anschließend zum gemeinsamen subjektiven Tatbestand übergehen. Alternativ könnte man aber auch zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des Grunddelikts prüfen und erst anschließend auf die Qualifikation einzugehen.
§ 224 Abs. 1 StGB
a) § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Bei den „KO-Tropfen“ handelt es sich um einen gesundheitsschädlichen Stoff, der also dazu geeignet ist, die Gesundheit des Opfers zu schädigen, wie der vorliegende Fall beweist. Beibringen liegt jedenfalls dann vor, wenn der Stoff in das Körperinnere des Opfers gelangt, 22was durch die Einnahme hier ebenfalls gegeben ist.
Klausurhinweis: Es ist durchaus nicht abwegig, „KO-Tropfen“ auch als Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB oder auch als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB anzusehen. Da die Rechtsprechung allerdings regelmäßig in diesen Fällen § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB heranzieht, liegt es nahe, in der Klausur den vorgeschlagenen Weg zu gehen. 23
Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist mithin gegeben.
b) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Zugleich könnte J die Körperverletzung aber auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben.
Klausurhinweis: Wichtig ist es, immer alle Qualifikationstatbestände zu bedenken und dann alle diejenigen zu prüfen, die für den Fall irgendwie relevant sind. Völlig irrelevante Qualifikationstatbestände (hier z. B. ein gemeinschaftliches Handeln nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sind nicht zu erwähnen, alle anderen zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen oder abzulehnen.
Unter einem Überfall versteht man einen unvorhergesehenen Angriff auf das Opfer. 24Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter planmäßig, unter Verdeckung seiner wahren Absicht, vorgeht. 25J spricht O an, um sie abzulenken, um in einem geeigneten Moment die „KO-Tropfen“ in ihr Glas zu füllen. Hierin kann man einen hinterlistigen Überfall sehen, so dass auch dieser Qualifikationstatbestand gegeben ist.
2. Subjektiver Tatbestand
J müsste aber auch subjektiv mit dem Vorsatz, O zu verletzen, gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. 26Ob er die Absicht oder das sichere Wissen im Sinne des dolus directus 1. oder 2. Grades hinsichtlich der Herbeiführung der Schwindelanfälle hat, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Zumindest aber hat er eine solche Folge billigend in Kauf genommen, handelte also mit dolus eventualis. Dies kann ebenfalls für weitere Folgen aufgrund der Schwächung, hier also die Knieverletzung, unterstellt werden. J hat demnach vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass J wusste, dass es sich bei den von ihm in das Glas gefüllten „KO-Tropfen“ um einen gesundheitsschädigenden Stoff handelt. Ebenfalls hatte er die Absicht, mittels Hinterlist vorzugehen, so dass beide Qualifikationstatbestände auch von Vorsatz getragen werden. Der subjektive Tatbestand ist also auch diesbezüglich gegeben.
Klausurhinweis: Wenn, wie hier, der subjektive Tatbestand des Grunddeliktes und der Qualifikation gemeinsam geprüft wird, ist darauf zu achten, dass sich der Vorsatz sowohl auf das Grunddelikt als auch auf die Qualifikation bezieht.
Da keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, handelte J auch rechtswidrig.
Mangels Entschuldigungsgründen handelte er ebenfalls schuldhaft.
Somit hat sich J durch das Füllen der „KO-Tropfen“ in das Glas von O wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: „Zuschlagen“Strafbarkeit von J nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB
J könnte sich durch das Zuschlagen mit dem Stein auf B nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
§ 223 Abs. 1 StGB
Dafür müsste er zunächst den objektiven Tatbestand des Grunddelikts erfüllt haben.
Der Schlag erfolgte willensgesteuert, so dass J gehandelt hat. Die Platzwunde von B stellt einen pathologischen Zustand dar, den J mit dem Schlag herbeigeführt hat, so wie er durch den Schlag B auch unangemessen behandelt und hierdurch dessen Wohlbefinden und körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Der Körperverletzungserfolg ist also sowohl in der Form der Gesundheitsschädigung als auch der körperlichen Misshandlung gegeben.
Ohne den Schlag wäre es nicht zur Platzwunde gekommen, und das Risiko des Schlages hat sich im konkreten Verletzungserfolg realisiert, so dass auch Kausalität und objektive Zurechnung bejaht werden können. Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
Klausurhinweis: In unproblematischen Fällen können einzelne Prüfungspunkte auch zusammengefasst werden und vom Gutachtenstil kann auf den Urteilsstil umgestellt werden. Mehrmals dieselbe Definition in einer Klausur vorzutragen, erscheint ebenfalls unnötig. Hier kann im Falle einer Wiederholung direkt die Subsumtion angewandt werden.
§ 224 Abs. 1 StGB
Auch der objektive Tatbestand zumindest einer Qualifikation müsste erfüllt sein.
a) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Man könnte zunächst daran denken, dass J mit dem Stein ein gefährliches Werkzeug verwendet hat im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Im Unterschied zu einer Waffe, die dazu bestimmt sein muss, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, muss ein gefährliches Werkzeug nur nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung dazu geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 27Da man mit einem Stein, wenn man ihn gegen den Kopf einer Person schlägt, durchaus ganz erhebliche Verletzungen herbeiführen kann, begeht J vorliegend die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist folglich erfüllt.
b) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Wiederum könnte ein hinterlistiger Überfall gegeben sein. Sicherlich greift hier J den B unvorhersehbar von hinten an, überfällt ihn also. Fraglich ist aber, ob er dies auch planmäßig, unter Verdeckung seiner wahren Absichten tut, also hinterlistig. J schlägt B zwar von hinten überraschend mit dem Stein gegen den Kopf. Dabei hat er aber nur ausgenutzt, dass dieser auf dem Weg zum Auto J den Rücken zudreht. Diesen Umstand hat J nicht planmäßig herbeigeführt, so dass ein hinterlistiger Überfall schon objektiv ausscheidet.
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