Christian Laustetter - Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung: краткое содержание, описание и аннотация

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Von Fall zu Fall
Der Band beinhaltet 24 Fälle mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad und ist nach strafrechtlichen Schwerpunkten gegliedert.
Das Lernkonzept
Die Fälle sind so konzipiert, dass sie bereits von Beginn des strafrechtlichen Lernens an genutzt werden können. Anfänglich sind die Fälle recht einfach und bedienen sich nur weniger grundlegender Inhalte, die schon zu Beginn der strafrechtlichen Ausbildung vermittelt werden. Im weiteren Verlauf gestalten sich die Fälle schwieriger und umfangreicher. So können sich Leserinnen und Leser an die klausurmäßige Darstellung gewöhnen und die Falllösungen selbst einüben.
Bundesweit geeignet
Rechtsfragen, die wegen der in den Bundesländern unterschiedlichen Lehrpläne und Modulbeschreibungen noch nicht behandelt wurden, können von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern ohne Probleme ausgelassen werden. Da die rechtlichen Schwerpunkte im Inhaltsverzeichnis stichwortartig aufgezählt sind, können jeweils die passenden Fälle zur Bearbeitung herangezogen werden. Auf diese Weise ermöglicht die Fallsammlung maßgeschneidertes strafrechtliches Lernen.
Schritt für Schritt zum Prüfungswissen
Ausgehend von der Lehrveranstaltung über das Nacharbeiten des Stoffs mithilfe des Lehrbuchs bis hin zur Umsetzung in der Form einer Fallbearbeitung werden die Nutzerinnen und Nutzer Stück für Stück zu «Strafrechts- und Klausurprofis».
Das Lehrbuch
für Studium und Ausbildung im gehobenen und mittleren Dienst der Länderpolizeien.

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Fraglich ist, ob der Schlag mit der Blumenvase auf den Kopf von Rambo vorliegend auch erforderlich war. Der Schlag mit der Blumenvase war geeignet, die drohende Gefahr abzuwehren, da er hierzu ein taugliches Mittel darstellte. Zudem dürfte kein milderes Mittel vorhanden gewesen sein, welches zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr gleich wirksam gewesen wäre. 62Vorliegend ging Rambo auf P los und drohte, diesen zu beißen. Ein milderes Mittel zur Abwehr dieser drohenden Gefahr war nicht ersichtlich, zumal ein Rottweiler auch ein großer und kräftiger Hund ist. Eine sonstige Abwehr wäre daher nicht erfolgversprechend gewesen. Demnach war der Schlag mit der Blumenvase auch erforderlich.

Klausurhinweis: Sofern der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für taugliche mildere Mittel bietet, sollten solche auch nicht rein spekulativ „aus dem Hut gezaubert“ werden. Wenn der Sachverhalt ausdrücklich erklärt, dass es kein anderes Mittel gibt (hier: „weiß sich nicht anders zu helfen“), dann gilt dies erst recht.

cc) Interessensabwägung

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 228 BGB darf der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen. Vorliegend wurde Rambo zwar getötet. Es drohte jedoch eine erhebliche Gefahr für die körperliche Gesundheit des P. Angesichts dieser erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit stand der Schaden nicht außer Verhältnis zu der für P drohenden Gefahr.

Die Voraussetzungen einer Notstandshandlung lagen damit vor.

c) Subjektives Rechtfertigungselement

P handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr für sich abzuwenden.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstands nach § 228 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.

Ergebnis

P hat sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er Rambo mit der Vase auf den Kopf schlug, so dass dieser starb.

Tatkomplex 2: Die zerbrochene VaseStrafbarkeit von P nach § 303 Abs. 1 StGB

P könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er Rambo mit der Vase auf den Kopf schlug, so dass aus dieser ein Stück aus dem Rand herausbrach.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Sache

Bei der Vase handelte es sich um einen körperlichen Gegenstand 63und somit um eine Sache.

b) Fremd

Die Vase war für P auch fremd, da diese im Eigentum seiner Nachbarin stand. 64

c) Beschädigen

P könnte die Vase beschädigt haben. Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre Substanz nicht ganz unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. 65An der Vase brach vorliegend infolge des Schlages ein Stück des Randes ab. Dies beeinträchtigt zwar nicht die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Vase in erheblicher Weise, allerdings wurde die Substanz der Vase in nicht unerheblicher Weise dadurch verletzt. Also hat P die Vase beschädigt.

d) Zerstören

Fraglich ist, ob P die Vase zerstört hat. Abgesehen davon, dass ein Stück aus dem Rand der Vase abbricht, bleibt diese unversehrt. Ihre Substanz wird dadurch weder völlig vernichtet noch ist ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit dadurch völlig aufgehoben. Demnach hat P die Vase nicht zerstört.

Somit ist der objektive Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

P hat billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten, dass bei dem Schlag ein Stück aus dem Rand brechen kann. Er handelte also mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist, ob P rechtswidrig gehandelt hat.

1. Notwehr, § 32 StGB

Wie bereits oben geprüft, scheidet Notwehr aus, da mangels menschlichen Verhaltens kein Angriff und somit keine Notwehrlage vorlag.

2. Defensivnotstand, § 228 BGB

Es könnte jedoch ein Defensivnotstand nach § 228 BGB bestehen.

a) Notstandslage

Wie bereits oben geprüft, lag eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut vor, welche durch eine fremde Sache ausging. Eine Notstandslage bestand damit.

b) Notstandshandlung

aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausging

P hat zwar die Vase als fremde Sache beschädigt. Allerdings ging die Gefahr vorliegend nicht von der Vase, sondern von dem Hund Rambo aus.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Defensivnotstandes nach § 228 BGB nicht vor.

Klausurhinweis: In einer Klausur würde nicht zwingend erwartet werden, dass § 228 BGB in einem solchen Fall noch geprüft wird. Stattdessen könnte auch sogleich mit der nachfolgenden Prüfung des § 904 BGB fortgefahren werden.

3. Aggressivnotstand, § 904 BGB

Allerdings könnte der Rechtfertigungsgrund des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB greifen.

a) Notstandslage

Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut vorgelegen haben. Dass eine (drohende) Gefahr bestand, wurde bereits geprüft. Diese müsste auch gegenwärtig gewesen sein. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird. 66Rambo ging vorliegend auf P los und wollte diesen beißen. Damit war der Schadenseintritt für die körperliche Unversehrtheit des P höchstwahrscheinlich. Folglich ist die Gefahr auch gegenwärtig gewesen.

b) Notstandshandlung

aa) Einwirkung auf eine nicht die Gefahr hervorrufende fremde Sache

P hat vorliegend die Vase beschädigt und damit auf sie als fremde Sache eingewirkt, von der die Gefahr nicht ausging.

bb) Erforderlichkeit

Ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Abwehr der bevorstehenden Beißattacke des Rambo als durch den Schlag mit der Vase auf dessen Kopf, wodurch diese beschädigt wurde, war nicht ersichtlich. Die Einwirkung auf die Vase war daher auch erforderlich.

cc) Interessensabwägung

Im Rahmen der Interessensabwägung von § 904 BGB muss der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden für den Eigentümer unverhältnismäßig groß sein. Vorliegend bestand durch den beißwütigen Rottweiler Rambo eine ganz erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des P durch Verletzungen. Demgegenüber erscheint der Schaden der Nachbarin des P als Eigentümerin der Vase von weitaus untergeordneter Bedeutung. Der drohende Schaden für P war daher im Vergleich mit dem Schaden für die Nachbarin als Eigentümerin unverhältnismäßig groß.

c) Subjektives Rechtfertigungselement

P handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Gefahr von sich abzuwenden.

Demnach lagen die Voraussetzungen des Aggressivnotstandes nach § 904 BGB vor. P handelte also nicht rechtswidrig.

Ergebnis

P hat sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er Rambo mit der Vase auf den Kopf schlug, so dass aus dieser ein Stück aus dem Rand herausbrach.

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