I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Sache (+)
b) Fremd (+)
c) Zerstören (+)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr, § 32 StGB
a) Notwehrlage
aa) Angriff (–)
2. Defensivnotstand, § 228 BGB
a) Notstandslage: Drohende Gefahr für ein Rechtsgut, welche von einer fremden Sache ausgeht (+)
b) Notstandshandlung
aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht (+)
bb) Erforderlichkeit (+)
cc) Interessensabwägung (+)
c) Subjektives Rechtfertigungselement (+)
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB (–)
Tatkomplex 2: Die zerbrochene VaseStrafbarkeit des P nach § 303 Abs. 1 StGB?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Sache (+)
b) Fremd (+)
c) Beschädigen (+)
d) Zerstören (–)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr, § 32 StGB (–)
2. Defensivnotstand, § 228 BGB
a) Notstandslage (+)
b) Notstandshandlung
aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausging (–)
3. Aggressivnotstand, § 904 BGB
a) Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (+)
b) Notstandshandlung
aa) Einwirkung auf eine nicht die Gefahr hervorrufende fremde Sache (+)
bb) Erforderlichkeit (+)
cc) Interessensabwägung (+)
c) Subjektives Rechtfertigungselement (+)
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB (–)
Ausformulierte Lösung
Tatkomplex 1: Der verstorbene Hund Strafbarkeit von P nach § 303 Abs. 1 StGB
P könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er Rambo mit der Vase auf den Kopf schlug, so dass dieser starb.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Er müsste zunächst den objektiven Tatbestand erfüllt haben.
Fraglich ist, ob es sich bei Rambo um eine Sache handelte. Zwar sind Tiere gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen, auf sie finden jedoch nach § 90a S. 1 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend ist nichts anderes bestimmt. Demnach ist der Hund Rambo als Sache anzusehen.
Der Hund müsste für P auch fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. 57Vorliegend steht Rambo im Eigentum von R. Er stand demnach nicht im Alleineigentum von P. Damit war der Hund Rambo für P fremd.
Zu prüfen ist, ob P den Hund Rambo zerstört hat. Eine Sache ist zerstört, wenn ihre Substanz völlig vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist. 58Vorliegend ist Rambo durch den Schlag mit der Blumenvase verstorben. Demnach hat P den Hund Rambo zerstört.
Klausurhinweis: Sofern man im Rahmen der Fertigung der Lösungsskizze zu dem Ergebnis kommt, dass eine Zerstörung der Sache gegeben ist, bietet es sich an, diese vor der Beschädigung zu prüfen, da eine Zerstörung einer Sache zwingend eine Beschädigung beinhaltet. Sodann kann kommentarlos auf die Prüfung einer Beschädigung verzichtet werden. Sollte jedoch eine Beschädigung zuerst geprüft werden, muss zwingend danach noch geprüft werden, ob die Sache auch zerstört ist.
Klausurhinweis: Im Rahmen der Prüfung einer Sachbeschädigung werden die Kausalität und die objektive Zurechnung üblicherweise nur geprüft, wenn Zweifel am Vorliegen dieser Prüfungspunkte bestehen.
Somit ist der objektive Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
P müsste auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben. Hierfür müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. 59Vorliegend wusste P, dass es sich bei Rambo um eine fremde Sache handelte. Er wusste auch um die Möglichkeit, dass Rambo durch den Schlag mit der Vase sterben könnte und nahm dies auch billigend in Kauf. Er hat damit mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Fraglich ist, ob P rechtswidrig gehandelt hat. Rechtswidrig handelt, wer sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
Fraglich ist, ob P vorliegend in Notwehr gemäß § 32 StGB gehandelt hat.
Es müsste eine Notwehrlage bestanden haben.
Zu prüfen ist, ob ein Angriff vorlag. Ein Angriff ist jedes willensgetragene Verhalten eines Menschen, das ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht. 60Der Hund Rambo war kurz davor, den P zu beißen. Allerdings stellte dies kein menschliches Verhalten dar. Es lag zudem kein Fehlverhalten des Halters R vor, welches es rechtfertigen würde, von einem Angriff von diesem (ggf. durch Unterlassen) auszugehen. Demnach lag kein Angriff vor.
Klausurhinweis: Ein Angriff läge aber beispielsweise dann vor, wenn jemand den Hund auf P gehetzt hätte.
Es bestand damit keine Notwehrlage. P hat nicht in Notwehr gemäß § 32 StGB gehandelt.
2. Defensivnotstand, § 228 BGB
Es könnte jedoch ein Defensivnotstand nach § 228 BGB vorliegen.
Klausurhinweis: Beim Defensivnotstand nach § 228 BGB verteidigt sich der Täter durch die Einwirkung auf eine Sache, von der die Gefahr droht. Dieser Rechtfertigungsgrund ist spezieller als § 34 StGB, weil er nur Gefahren erfasst, die von einer Sache ausgehen, § 34 StGB erfasst demgegenüber alle Gefahren. Sofern daher eine Rechtfertigung nach § 228 BGB in Betracht kommt, ist diese vorrangig gegenüber § 34 StGB zu prüfen. Wenn also eine Rechtfertigung nach § 228 BGB besteht, ist § 34 StGB nicht mehr zu prüfen.
Als Notstandslage müsste eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut vorliegen, welche von einer fremden Sache ausgeht. Eine drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für ein Rechtsgut eintritt. 61Rambo ging vorliegend auf P los und wollte diesen beißen. Damit bestand eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass die körperliche Unversehrtheit von P beeinträchtigt wird. Diese Gefahr ging auch von Rambo als fremde Sache aus. Also bestand eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut, welche durch eine fremde Sache ausgeht. Eine Notstandslage lag vor.
b) Notstandshandlung
aa) Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausging
Wie bereits oben geprüft, hat P den Hund Rambo, von dem die Gefahr vorliegend auch ausging, getötet und damit zerstört.
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